Security detention: accused’s denial cannot be used against him

BGH 1 StR 320/14Bgh / Câmara Penal I21 de ago. de 2014Annulled

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The Federal Court set aside the renewed preventive detention order of the Augsburg Regional Court and remitted the case to another criminal chamber. It held that the accused’s refusal to admit the sexual offences could not be used against him when assessing propensity and dangerousness, because such denial remained permissible defence behaviour. The trial court had impermissibly treated the continued denial and lack of therapy engagement as aggravating factors, even though the conviction itself was already final.

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§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB; zulässiges Verteidigungsverhalten darf bei der Anordnung von Sicherungsverwahrung weder hangbegründend noch als selbständiger Anknüpfungspunkt der Gefährlichkeitsprognose verwertet werden. Das Leugnen, Bagatellisieren oder die Zuweisung der Tat an einen Dritten bleibt grundsätzlich erlaubt; eine Berücksichtigung zulasten des Täters kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verhalten über die Verteidigung hinaus als Ausdruck einer besonders verwerflichen Einstellung erscheint, etwa bei mit Verleumdung, Herabwürdigung oder besonders ehrverletzender Verdächtigung verbundener Falschbelastung (vgl. consid. 7 f.). Solange über die Maßregel noch nicht rechtskräftig entschieden ist, darf dem Verurteilten das Nicht-Einräumen der Taten nicht nachteilig angelastet werden, wenn gerade diese Taten Gegenstand der Maßregelprüfung sind.

Texto completo

BGH — 1 StR 320/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-21

Aktenzeichen: 1 StR 320/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 Abs 2 StGB, § 66 Abs 1 S 1 Nr 4 StGB, § 66 Abs 2 StGB, § 177 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Augsburg, 21. Februar 2014, Az: 406 Js 139598/10 - 3 KLs

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Sicherungsverwahrung für Sexualstraftäter: Berücksichtung zulässigen Verteidigungsverhaltens des Angeklagten bei der Gefährlichkeitsprognose

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Februar 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

1 Die Jugendschutzkammer des Landgerichts Augsburg hatte den Angeklagten u.a. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern sowie weiteren Fällen von schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiterhin war die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden.

2 Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat den Maßregelausspruch der Sicherungsverwahrung wegen Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 265 StPO aufgehoben, die Revision im Übrigen aber verworfen (Beschluss vom 26. Juni 2012 - 1 StR 158/12), so dass Schuld- und Strafausspruch in Rechtskraft erwuchsen.

3 Nunmehr hat die zuständige Strafkammer des Landgerichts Augsburg, an welche die Sache zurückverwiesen worden war, erneut die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

4 Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge erneut zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.

II.

5 Die Strafkammer hat bei der Prüfung der Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung einen Hang des Angeklagten zu strafrechtsrelevanten Rechtsbrüchen im Bereich der Sexualdelikte (§ 66 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB) auch darauf gestützt, dass er schon seit früher Jugend die Neigung aufweise, aus Bestrafungen nichts zu lernen (UA S. 42), und keinerlei Anstrengungen unternommen habe, sich mit den Taten auseinanderzusetzen; ebenso habe er keine Angebote der JVA wahrgenommen, eine Sexualtherapie durchzuführen, da er seine Taten bis zum heutigen Tag abstreite (UA S. 43).

6 Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose hat die Strafkammer ausgeführt, dass mehrere Angebote der JVA, den Angeklagten in der sozialtherapeutischen Abteilung für Sexualstraftäter unterzubringen, an der mangelnden Bereitschaft des Angeklagten, die Taten einzuräumen, gescheitert seien. Zwar habe dieses Verhalten dem Angeklagten vor dem rechtskräftigen Strafausspruch im vorliegenden Verfahren nicht vorgeworfen werden können, jedoch habe er auch nach Rechtskraft des Schuldspruches seit 27. Juni 2012 seine Haltung nicht geändert; vielmehr habe er bis zuletzt die den beiden Verurteilungen zugrunde liegenden Sexualstraftaten geleugnet.

7 Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Tatgericht die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens des Angeklagten verkannt hat (vgl. dazu BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4). Zulässiges Verteidigungsverhalten darf weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit eines Angeklagten verwertet werden (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, 596; BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09, NStZ 2010, 270, 271; Beschluss vom 20. März 2012 - 1 StR 64/12). Wenn der Angeklagte die Taten leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld an der Tat zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8, 9, 10). Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers sich als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11, StV 2011, 482).

8 Auch wenn mit der Entscheidung des Senats vom 26. Juni 2012 der Schuld- und Strafausspruch in Rechtskraft erwachsen ist, durfte dem Angeklagten, solange über die Anordnung der Sicherungsverwahrung noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen war, nicht vorgeworfen werden, die ihm zur Last liegenden Sexualstraftaten nicht eingeräumt zu haben, zumal gerade auf diese bei einer Anordnung der Sicherungsverwahrung abzustellen ist. Zwar hätte das Landgericht berücksichtigen dürfen, dass Umstände, die seiner möglicherweise bestehenden Gefährlichkeit entgegenwirken, nicht vorhanden sind. Hier hat das Landgericht aber schon die Gefährlichkeit mit dem Leugnen der verfahrensgegenständlichen Taten begründet.

9 Damit hat es dem Angeklagten unzulässig das Leugnen der Taten, die den Verfahrensgegenstand bilden, negativ angelastet. Das Urteil war deshalb aufzuheben.

Graf Jäger Cirener

Mosbacher Fischer

Palavras-chave

preventive detentiondangerousness prognosissexual offencesdefence conductdenial of guilttherapy refusal

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Questão jurídica principal

Whether the accused’s continued denial of the offences may be used to establish a propensity and dangerousness for preventive detention.

Decisão extraída

No. Conduct that is still permissible defence behaviour may not be used either to support a propensity finding or as a basis for the dangerousness prognosis.

Fundamentação extraída

The trial court relied on the accused’s refusal to admit the offences and his failure to engage in therapy. This improperly penalized him for exercising a legitimate defence position. Such denial may only be considered if it goes beyond defence behaviour and reflects a particularly reprehensible attitude; that was not shown here.

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