Armed extortion: distinction between carrying and using a weapon

BGH 4 StR 351/14Bgh / Criminal Chamber 421 de out. de 2014Dismissed

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The Federal Court dismissed the defendant’s appeal against the LG Dessau-Roßlau judgment. Although the trial findings did not support a conviction under the aggravated variant of § 250(2) No. 1 StGB because the victim did not recognize the knife, the facts still established aggravated extortion under § 250(1) No. 1a StGB since the defendant carried the dangerous tool during the offense. The Court found no need to change the operative conviction or to set aside the five-year total sentence, and it ordered the defendant to bear the costs of the appeal and the adhesion proceedings.

Sumário Omnilex

§§ 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 StGB; qualifizierte räuberische Erpressung; Abgrenzung zwischen Beisichführen und Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs. Ein gefährliches Werkzeug wird nur dann „bei der Tat verwendet“, wenn das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstands wahrnimmt und dadurch in die qualifizierte Zwangslage versetzt wird (vgl. consid. 5). Demgegenüber setzt das Beisichführen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB keine Wahrnehmung der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs durch das Opfer voraus; es genügt, dass der Täter den Gegenstand während der Tat verfügbar bei sich hat. Beruht die Strafzumessung nicht auf den über die Grundqualifikation hinausgehenden Umständen, führt die rechtsfehlerhafte Annahme des schweren Qualifikationstatbestands nicht zur Aufhebung von Einzel- oder Gesamtstrafe, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich der Fehler nachteilig ausgewirkt hat.

Texto completo

BGH — 4 StR 351/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-21

Aktenzeichen: 4 StR 351/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 255 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Dessau-Roßlau, 18. März 2014, Az: 8 KLs 294 Js 20937/13

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung: Abgrenzung zwischen Beisichführen und Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs; Kenntnis des Opfers von der Existenz der Waffe

Tenor

  1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 18. März 2014 wird verworfen.

  2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer früher verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung weist im Ergebnis keinen Rechtsfehler auf.

3 a) Nach den diesem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen forderte der Angeklagte von K. unter Vorhalt und "Herumfuchteln" mit einem Messer die Herausgabe von Geld, ansonsten "schlitze er ihn auf" bzw. "steche er ihn ab". Aus Angst, der Angeklagte mache seine Drohung wahr, händigte K. dem Angeklagten seine Geldbörse mit etwa 240 € aus.

4 b) Diese Feststellungen belegen zwar den Tatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), sie werden jedoch von der Beweiswürdigung nicht getragen.

5 Danach bewertet die Strafkammer die Aussage des Zeugen K. unter anderem deshalb als glaubhaft, weil sie keine "übersteigende Belastungstendenzen" gezeigt habe; denn der Zeuge habe bekundet, "dass er zwar einen Gegenstand in der Hand des Angeklagten habe erkennen können, diesen jedoch nicht als Messer wahrgenommen habe" (UA S. 12). Eine Waffe oder - wie hier - ein anderes gefährliches Werkzeug wird aber nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB "bei der Tat verwendet", wenn das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird (BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, NStZ 2012, 389 mwN).

6 Die Feststellungen belegen indes eine schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, da der Angeklagte bei der Tat ein gefährliches Werkzeug bei sich führte. Bei dieser Tatqualifikation wird eine Kenntnis des Opfers von der Existenz des gefährlichen Werkzeugs nicht vorausgesetzt.

7 c) Der Senat schließt angesichts der im Urteil des Landgerichts mitgeteilten Angaben des Zeugen K. aus, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen könnte, die eine Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung rechtfertigen. Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil die Strafkammer, obwohl sie die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als gegeben ansah, den Angeklagten nur wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat.

8 d) Auch einer Aufhebung der wegen dieser Tat verhängten Einzel- oder der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Denn die Strafkammer hat die Einzelstrafe dem in minder schweren Fällen der schweren oder der besonders schweren räuberischen Erpressung gleichen Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen. Umstände, die über § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB hinausgehend mit der fehlerhaften Annahme von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Zusammenhang stehen, hat sie bei der konkreten Strafzumessung oder der Gesamtstrafenbildung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt. Der Senat schließt daher aus, dass die für diese Tat verhängte Einzelstrafe oder die Gesamtstrafe auf dem Rechtsfehler beruhen (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO).

9 2. Auch im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Die vom Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 1. September 2014 dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet.

Sost-Scheible Roggenbuck Franke

Schmitt Mutzbauer

Palavras-chave

armed extortiondangerous toolcarrying weaponuse of weaponvictim perceptionrevisionsentencingadhesion proceedings

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Questão jurídica principal

Whether the defendant used a weapon or dangerous tool within § 250(2) No. 1 StGB

Decisão extraída

No. Use requires that the victim perceives the threat with the object; K. did not recognize the object as a knife.

Fundamentação extraída

The victim must be placed in the qualified coercive situation by perceiving the danger posed by the object. That was not established here.

Questão jurídica principal

Whether the conduct still amounted to aggravated extortion under § 250(1) No. 1a StGB

Decisão extraída

Yes. Carrying a dangerous tool during the offense was established, and victim awareness of its existence is not required.

Fundamentação extraída

The facts show that the defendant had the knife with him during the offense; this suffices for the carrying variant.

Questão jurídica principal

Whether the sentence had to be set aside after correcting the qualification

Decisão extraída

No. The panel excluded that the incorrect assumption of § 250(2) No. 1 affected the individual or aggregate sentence.

Fundamentação extraída

The trial court used a sentencing range common to lesser and aggravated forms and did not rely to the defendant's detriment on the mistaken qualification.

Questão jurídica principal

Whether the appeal succeeded on procedural or other grounds

Decisão extraída

No further error was found.

Fundamentação extraída

The remaining complaints, including the duty-to-investigate complaint, were unfounded.

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