Money laundering by negligence and completion of computer fraud

BGH 4 StR 312/14Bgh / Criminal Chamber 411 de set. de 2014Annulled

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Resumo Omnilex

The Federal Court set aside the Detmold Regional Court's conviction for negligent money laundering and remanded the case. It held that the trial findings did not show concrete circumstances from which the defendant could have recognized that the transferred funds stemmed from a predicate offense, nor did they establish the gross carelessness required by § 261(5) StGB. The court also noted that, for transfer-based computer fraud, material completion occurs only once the funds are withdrawn from the recipient account or passed on to another account.

Sumário Omnilex

§ 261 Abs. 5 StGB; negligent money laundering requires concrete findings from which the offender could have recognized that the relevant asset derived from a predicate offense under § 261 Abs. 1 StGB. It is insufficient that the defendant merely should have been suspicious or that a criminal context appears possible; the judgment must establish objective circumstances supporting the possibility of identifying a catalog offense as the source. Gross negligence is likewise excluded where the facts do not show a special degree of indifference or carelessness. As to § 263a StGB, material completion of transfer-based computer fraud occurs only upon final securing of the illicit result, generally when the credited amount is withdrawn from the recipient account or forwarded onward (consid. 5-8).

Texto completo

BGH — 4 StR 312/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-11

Aktenzeichen: 4 StR 312/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 261 Abs 1 StGB, § 261 Abs 5 StGB, § 263a StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Detmold, 12. März 2014, Az: 4 KLs 31 Js 981/12 - 30/13

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Geldwäsche und Computerbetrug: Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche bei Bereitschaftserklärung zur Weiterleitung durch Phishing erlangter Geldbeträge; Zeitpunkt der materiellen Tatbeendigung beim Computerbetrug

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. März 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwäsche zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 12 € verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I.

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Angeklagte den anderweitig verfolgten Mitgliedern einer Tätergruppe, die in großem Umfang sogenannte Phishing-Geschäfte betrieben, sein Girokonto gegen eine Belohnung von etwa 200 € für den Empfang einer Überweisung zur Verfügung. Unbekannte Hintermänner hatten zuvor Zugang zu dem Konto der in diesem Fall Geschädigten erlangt und unter Angabe der Nummer eines in ihrem Besitz befindlichen Mobiltelefons das sogenannte mTAN-Verfahren eingerichtet. Nachdem der Angeklagte die Daten seines Girokontos an die Tätergruppe übermittelt hatte, überwiesen diese am 5. Oktober 2011 unter Verwendung des mTAN-Verfahrens in zwei Teilbeträgen insgesamt 14.000 € vom Konto der Geschädigten auf das Konto des Angeklagten. Noch am selben Tag sowie am Folgetag begaben sich der Angeklagte und zwei Mitglieder der Tätergruppe gemeinsam zu verschiedenen Filialen der P. , wo der Angeklagte das Geld abhob.

3 2. Das Landgericht hat angenommen, dass der zum äußeren Tatgeschehen geständige Angeklagte, der jedoch behauptet hat, gutgläubig gewesen zu sein und darauf vertraut zu haben, dass sein Girokonto lediglich für die Durchführung eines Pkw-Kaufs von einem der anderweitig verfolgten Täter benötigt wurde, da dessen Konto gepfändet gewesen sei, zwar keine Details gewusst habe, aber ohne weiteres hätte erkennen können, dass die Person, die an ihn herangetreten sei, Teil eines kriminellen Netzwerks gewesen sei, das sich seines Kontos bedient habe, um in den Besitz unrechtmäßig verschobener Gelder zu gelangen.

II.

4 Die Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 5 StGB begegnet in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

5 1. Nach dieser Vorschrift muss sich die leichtfertige Verkennung des Täters auf die Herkunft des jeweiligen Vermögensgegenstandes aus einer in § 261 Abs. 1 StGB genannten Katalogtat beziehen. Dazu ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, denen der Täter eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat hätte entnehmen können (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168; Urteil vom 24. Juni 2008 - 5 StR 89/08, BGHR StGB § 261 Vortat 2). Daran fehlt es hier.

6 Feststellungen dazu, dass der Angeklagte das tatsächliche Ausmaß der von den gesondert verfolgten Hintermännern mit hohem Organisationsgrad durchgeführten Phishing-Straftaten jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen hätte erkennen können, hat das Landgericht nicht getroffen. Die Strafkammer ist vielmehr davon ausgegangen, der Angeklagte habe insoweit keine Details gekannt. Man habe ihm zu den Hintergründen schon deshalb nicht viel mitgeteilt, um Begehrlichkeiten nach einer höheren Belohnung gar nicht erst aufkommen zu lassen.

7 2. Ferner vermögen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. August 2014 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen auch insoweit die gemäß § 261 Abs. 5 StGB erforderliche Leichtfertigkeit nicht zu belegen, als sich die Herkunft eines Gegenstandes aus einer Katalogtat nach Sachlage geradezu aufdrängen muss und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 1997, aaO).

8 3. Vor dem Hintergrund der zum konkreten Tatablauf getroffenen Feststellungen wird die zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer bedenken müssen, dass Beihilfe zur Haupttat bis zu deren materieller Beendigung möglich ist, regelmäßig also bis zur endgültigen Sicherung des Taterfolgs. Von der materiellen Beendigung einer Tat des Computerbetruges im Sinne von § 263a StGB, bei der auf Grund einer Manipulation von Datenverarbeitungsvorgängen ein Geldbetrag vom Konto des Geschädigten auf ein Empfängerkonto geleitet wird, ist erst auszugehen, wenn entweder das überwiesene Geld vom Empfängerkonto abgehoben oder auf ein zweites Konto weiterüberwiesen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302, Tz. 7).

Sost-Scheible Cierniak Franke

Bender Quentin

Palavras-chave

money launderingnegligencepredicate offensephishingcomputer fraudmaterial completionaiding and abettingbank accountcriminal revision

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Questão jurídica principal

Whether the findings supported negligent money laundering under § 261(5) StGB, especially awareness of a predicate offense as the source of the funds.

Decisão extraída

The conviction could not stand because the judgment did not establish concrete circumstances from which the defendant could have recognized a predicate offense, nor facts showing the required gross carelessness.

Fundamentação extraída

Negligent money laundering requires that the defendant's negligence relate to the origin of the asset from a specific predicate offense. The trial court found no concrete indications that he could have recognized the organized phishing scheme in its essential features; mere suspicion or general awareness of wrongdoing is insufficient.

Questão jurídica principal

What is the stage of material completion of computer fraud under § 263a StGB for purposes of aiding and abetting liability.

Decisão extraída

Aiding and abetting remains possible until the offense is materially completed; for transfer-based computer fraud this is generally only when the money has been withdrawn from the recipient account or transferred onward to a second account.

Fundamentação extraída

The court pointed to established case law that the final securing of the unlawful result marks material completion; until then participation may still be possible.

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