Concurrent or separate tax evasion by omission

BGH 1 StR 207/14Bgh / Câmara Penal I23 de jul. de 2014Partially Granted

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The Federal Court partly upheld the defendant’s revision against the LG Stuttgart judgment. It corrected the conviction on the concurrence of tax evasion by omission in two tax-complexes: the false VAT advance returns and the later failure to file returns were not in concurrence but constituted separate offenses. The conviction was amended to 51 counts of tax evasion. Because the concurrence classification was wrong, the individual sentences for counts 14 and 15 and the six-year-and-eight-month aggregate sentence were set aside. The remaining revision grounds failed.

Sumário Omnilex

§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 13 StGB, § 53 StGB; concurrence in tax evasion by omission: as a rule, each tax type, assessment period, and taxpayer constitutes a separate offense. A single overall intent to disregard tax duties for several periods does not establish Tateinheit. Concurrence is exceptional only where the omitted disclosures would have had to be made by one and the same act (consid. 6-8). Incorrect VAT advance returns and later non-filing for subsequent periods therefore stand in Tatmehrheit, which entails setting aside the affected individual sentences and the aggregate sentence. Procedural correction is admissible where the defendant is not impaired in his defense by the reclassification.

Texto completo

BGH — 1 StR 207/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-23

Aktenzeichen: 1 StR 207/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 13 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Stuttgart, 29. Oktober 2013, Az: 11 KLs 182 Js 100459/11

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Tateinheit bei Steuerhinterziehungen durch Unterlassen

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2013

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 51 Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben

aa) hinsichtlich der Einzelstrafen für die Tatkomplexe 14 und 15 der Urteilsgründe und

bb) bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe.

  1. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 15 Fällen, davon in einem Fall in 30 tateinheitlichen Fällen und in einem Fall in acht tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er Verfahrensrügen und die ausgeführte Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg.

3 2. Mit Ausnahme der konkurrenzrechtlichen Einordnung der Taten in den Tatkomplexen 14 und 15 der Urteilsgründe hat auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Indes stehen die Taten in den Komplexen 14 und 15 der Urteilsgründe nicht wie vom Landgericht angenommen in Tateinheit, sondern jeweils in Tatmehrheit.

4 a) Den Tatkomplexen 14 und 15 der Urteilsgründe liegt die unberechtigte Geltendmachung von Vorsteuern (§ 15 UStG) aus Scheineingangsrechnungen durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für die Firmen A. F. S. GmbH (im Folgenden: A. ) für die Voranmeldungszeiträume Juli 2008 bis Dezember 2010 und für die P. GmbH (im Folgenden: P. ) für die Voranmeldungszeiträume Oktober 2011 bis April 2012 zugrunde. Zudem wurden für die P. für die Voranmeldungszeiträume Mai und Juni 2012 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, obwohl auch in diesen Monaten steuerpflichtige Umsätze getätigt wurden.

5 Das Landgericht hat die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für die A. (Tatkomplex 14) als 30 tateinheitlich begangene Taten der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) gewertet. Für die zugunsten der P. entweder durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (Voranmeldungszeiträume Oktober 2011 bis April 2012) oder pflichtwidriges Unterlassen (Voranmeldungszeiträume Mai und Juni 2012) begangenen Taten (Tatkomplex 15) hat es ebenfalls Tateinheit angenommen; es hat den Angeklagten deswegen insoweit wegen Steuerhinterziehung in acht tateinheitlichen Fällen verurteilt.

6 b) Bei mehreren Steuerstraftaten gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Konkurrenzen folgendes: Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten. Von Tatmehrheit ist also dann auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige betreffen. Ausnahmsweise kann Tateinheit vorliegen, wenn die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden. Entscheidend dabei ist, dass die Abgabe der Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 1985 - 1 StR 583/84, BGHSt 33, 163 und vom 20. September 1995 - 1 StR 197/95, wistra 1996, 62; Urteil vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 276/04, wistra 2005, 30; Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 62/08, wistra 2008, 266).

7 Auch bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) ist grundsätzlich im Hinblick auf jede Steuerart, jeden Besteuerungszeitraum und jeden Steuerpflichtigen von selbständigen Taten im Sinne des § 53 StGB auszugehen. Allein ein einheitlicher Tatentschluss, seinen steuerlichen Pflichten für mehrere Steuerarten und mehrere Besteuerungszeiträume künftig nicht nachzukommen, begründet noch keine Tateinheit zwischen den einzelnen Steuerhinterziehungen durch Unterlassen. Tateinheit ist nur dann ausnahmsweise anzunehmen, wenn die erforderlichen Angaben, die der Täter pflichtwidrig unterlassen hat, durch ein und dieselbe Handlung zu erbringen gewesen wären (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 276/04, wistra 2005, 30 mwN).

8 c) Ausgehend von diesen Grundsätzen standen in den Tatkomplexen 14 und 15 der Urteilsgründe die Taten der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen weder untereinander noch zu den Unterlassungstaten der Nichtabgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume Mai und Juni 2012 im Verhältnis der Tateinheit. Der Senat ändert den Schuldspruch daher auf Tatmehrheit ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen; der Senat schließt aus, dass sich der Angeklagte gegen die Annahme von Tatmehrheit effektiver als geschehen hätte verteidigen können.

9 3. Die Änderung des Schuldspruchs in den Tatkomplexen 14 und 15 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der für die Taten 14 und 15 verhängten Einzelstrafen nach sich. Dies führt auch zum Wegfall der vom Landgericht festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe. Die übrigen Einzelstrafen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand.

10 Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei der hier allein fehlerhaften konkurrenzrechtlichen Einordnung einzelner Taten nicht. Das neue Tatgericht ist allerdings nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, die zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.

Raum Rothfuß Jäger

Cirener Radtke

Palavras-chave

tax evasionconcurrenceomissionVATrevisionsentencingmultiple offenses

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Questão jurídica principal

Whether the acts in complexes 14 and 15 were in concurrence or in multiple separate offenses

Decisão extraída

The false VAT prefilings and the later omissions were not in concurrence; each tax period and taxpayer formed separate offenses.

Fundamentação extraída

For tax evasion by omission, separate offenses generally arise for each tax type, assessment period, and taxpayer. A single criminal plan does not create concurrence; concurrence exists only if the omitted information would have had to be supplied by one and the same act. Here, the false filings and the omissions concerned different periods and did not stem from one physical act.

Questão jurídica principal

Whether the sentence could stand after correcting the concurrence classification

Decisão extraída

The correction required setting aside the individual sentences for counts 14 and 15 and the aggregate sentence; the remaining individual sentences were unaffected.

Fundamentação extraída

The change from concurrence to multiple offenses affected the penalty assessment for those counts and necessarily eliminated the aggregate sentence. No new factual findings were needed on the merits beyond the concurrence error.

Questão jurídica principal

Whether the revision was otherwise well-founded

Decisão extraída

The remaining revision grounds were unfounded.

Fundamentação extraída

The procedural objections failed for the reasons given by the Federal Prosecutor General; apart from the concurrence issue, the conviction stood.

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