Notary applicant’s personal suitability and disclosure duties

BGH NotZ (Brfg) 1/14Bgh / Senat FüR Notarsachen21 de jul. de 2014Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice rejected the applicant’s request for leave to appeal against the KG Berlin’s refusal of appointment to notarial office. It held that no presumption of suitability exists for notary candidates and that the authority may refuse appointment where justified doubts arise. Such doubts may result not only from attempts to mislead the authority, but also from repeated careless and untruthful disclosure behavior, including in earlier proceedings as a notary substitute. The applicant had intentionally concealed a prior reprimand from the bar association in several self-disclosures. Costs of the leave proceedings were imposed on him; the dispute value was set at EUR 50,000.

Sumário Omnilex

§ 6 BNotO; personal suitability for notarial office; disclosure duties in appointment proceedings and earlier notary-substitute proceedings: no presumption of suitability in favor of the applicant. Personal suitability must be affirmatively established; justified doubts suffice to prevent appointment. Doubts may arise not only from intentional deception of the supervisory authority, but also from repeated careless handling of mandatory truthful disclosures, because the notary’s integrity and reliability must extend vis-à-vis supervisory authorities as well as the public. The assessment of suitability may take into account prior misconduct as a lawyer or notary substitute. Concealment of a disciplinary reprimand in answer to explicit questions about disciplinary proceedings supports a negative suitability finding (consid. 2-5).

Texto completo

BGH — NotZ (Brfg) 1/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-21

Aktenzeichen: NotZ (Brfg) 1/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6 BNotO

Vorinstanz: vorgehend KG Berlin, 11. November 2013, Az: Not 5/13

Spruchkörper: Senat für Notarsachen

Titelzeile

Verwaltungsrechtliche Notarsache: Beurteilungskriterien für die persönliche Eignung des Bewerbers auf eine Notarstelle

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 11. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass durchgreifende Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers für das Amt des Notars bestehen.

2 1. Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass in dem auf die Besetzung einer Notarstelle gerichteten Verwaltungsverfahren zu Gunsten des Bewerbers eine "Eignungsvermutung" nicht besteht; die persönliche Eignung des Bewerbers für das Notaramt ist vielmehr positiv festzustellen. Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung eines Bewerbers, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, ZNotP 2012, 275 Rn. 7 mwN).

3 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die persönliche Eignung nicht nur dann zu verneinen, wenn der Bewerber durch falsche Angaben versucht hat, die Aufsichtsbehörde im Bewerbungsverfahren zu täuschen, um seine Bewerbungschancen zu verbessern (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 14). Vielmehr können berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung auch dadurch begründet werden, dass bei dem Bewerber eine sehr nachlässige und mit den Anforderungen an die Tätigkeit als Notar unvereinbare Umgangsweise mit ihm obliegenden Auskunftspflichten zu Tage getreten ist. Denn als Träger eines öffentlichen Amtes, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege wichtige Funktionen wahrnimmt, ist der Notar in besonderem Maße zur Integrität verpflichtet. Wesentliche Voraussetzung dafür, dass der rechtsuchende Bürger dem Notar Achtung und Vertrauen entgegen bringen kann, ist dessen uneingeschränkte Wahrhaftigkeit und Redlichkeit. Diese Eigenschaften kommen maßgeblich auch im Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden zum Tragen. Denn zur Wahrnehmung ihrer für die Gewährleistung einer funktionsfähigen vorsorgenden Rechtspflege wesentlichen Aussichtsbefugnis müssen sich die Aufsichtsbehörden darauf verlassen können, dass der Notar ihnen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt. Mit diesen Anforderungen verträgt sich weder ein vorsätzlicher Täuschungsversuch noch ein wiederholter nachlässiger Umgang mit in notariellen Angelegenheiten erteilten Auskünften (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, aaO Rn.11 mwN).

4 Entgegen der Auffassung des Klägers gilt dies nicht nur für Auskünfte im Bewerbungsverfahren um das Amt des Notars, sondern auch für Auskünfte in früheren Verfahren zur Bestellung als Notarvertreter. Auch hier müssen sich die Aufsichtsbehörden darauf verlassen können, dass der Bewerber ihnen gegenüber vollständige und wahrheitsgemäße Angaben macht. Der Senat vermag insbesondere nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, bei der Ausfüllung von Anträgen auf Bestellung zum Notarvertreter sei nur ein erheblich geringeres Maß an Aufmerksamkeit geboten als bei der Bewerbung um ein eigenes Notaramt, da es dabei um Fälle von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung gehe. Der Kläger verkennt, dass die Verpflichtung sowohl des Notars als auch des Notarvertreters zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber den Aufsichtsbehörden nicht durch eine geringe wirtschaftliche Bedeutung der zu bearbeitenden Angelegenheiten relativiert wird. Bei der Beurteilung der persönlichen Eignung darf und muss auch ein früheres Fehlverhalten als Rechtsanwalt oder Notarvertreter einbezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, aaO Rn. 14).

5 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Kammergericht die persönliche Eignung des Klägers zu Recht verneint. Es hat bei der erforderlichen Gesamtbewertung aller Umstände, die in der Persönlichkeit und dem früheren Verhalten des Klägers zu Tage getreten sind, zu Recht der Tatsache ausschlaggebendes Gewicht beigemessen, dass der Kläger in seinen Selbstauskünften vom 11. März, 19. Juli und 1. Dezember 2010 sowie vom 15. Februar, 24. Juni und 24. August 2011 trotz der ausdrücklichen Frage nach anhängigen "Rüge- oder anwaltsgerichtliche Verfahren" die Rüge verschwiegen hat, die ihm die Anwaltskammer am 9. Dezember 2009 aufgrund des gegen ihn am 11. Februar 2009 eingeleiteten Verfahrens erteilt hat. Anlass der bestandskräftigen Rüge war ein Verstoß gegen die Verpflichtung, fremde Gelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten (§ 43a Abs. 5 BRAO). Nach den Feststellungen des Kammergerichts verschwieg der Kläger diese Rüge vorsätzlich. An der Richtigkeit dieser Feststellung bestehen keine ernstlichen Zweifel. Die von dem Kläger vorgebrachte Erklärung, nach seinem Verständnis habe sich die Frage nur auf notarielle Rügeverfahren bezogen, während hinsichtlich der Gerichtsverfahren anwaltsgerichtliche Verfahren abgefragt worden seien, hat das Kammergericht zu Recht als Schutzbehauptung gewertet. Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger die allgemein gehaltene Frage nach Rügeverfahren ausschließlich auf "notarielle Rügeverfahren" bezogen haben will. Abgesehen davon, dass das notarielle Berufsrecht die Erteilung einer Rüge nicht vorsieht (vgl. § 39 Abs. 4 i.V.m. §§ 75, 94 BNotO), bieten weder der Wortlaut der Frage noch der Zusammenhang, in dem sie gestellt ist, Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Fragestellung auf Verfehlungen allein im notariellen Bereich.

Galke Wöstmann von Pentz

Müller-Eising Brose-Preuß

Palavras-chave

notary appointmentpersonal suitabilitytruthful disclosuredisciplinary reprimandsupervisory authorityprofessional integrityleave to appealcosts

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Questão jurídica principal

Whether leave to appeal should be granted because of serious doubts about the correctness of the KG judgment on personal suitability for notarial office.

Decisão extraída

No leave to appeal was granted; no serious doubts existed.

Fundamentação extraída

The applicant’s suitability must be positively established. Repeated, careless, and untruthful handling of disclosure duties can itself justify doubts, even outside the direct notary application context.

Questão jurídica principal

Whether concealing a prior bar-association reprimand in self-disclosures undermines personal suitability for notarial office.

Decisão extraída

Yes. The deliberate concealment of the reprimand supported the finding of unsuitability.

Fundamentação extraída

The court accepted the KG’s finding that the applicant intentionally omitted the reprimand despite explicit questions about pending disciplinary or lawyer-discipline proceedings. This showed a lack of the integrity and truthfulness required of notaries and even notary substitutes.

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