New last word required after re-entry into trial

BGH 3 StR 185/14Bgh / Câmara Penal III24 de jun. de 2014Partially Granted

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Resumo

The Federal Court partially allowed the defendant’s revision against a conviction for aggravated bodily injury. It held that, after the trial had re-entered through the defendant’s cash payment to the private claimant during the resumed hearing, the court had to repeat the procedural allocations of the floor under § 258 StPO and grant the defendant the last word again. Because this omission could have affected sentencing, the sentence and related findings were quashed and remitted to another chamber of the Landgericht Hannover. The conviction itself remained intact, as the court excluded reliance on the error for the guilt finding.

Regest

§ 258 Abs. 2 Halbs. 2, Abs. 3 StPO; Wiedereintritt in die Hauptverhandlung und Wiederholung des letzten Wortes: Tritt das Gericht nach Schlussvorträgen und letztem Wort durch eine spätere, der Beweisaufnahme im materiellen Sinne zuzurechnende Prozesshandlung erneut in die Hauptverhandlung ein, sind die gesetzlich vorgeschriebenen Worterteilungen zu wiederholen. Der Wiedereintritt bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung und kann auch konkludent erfolgen. Die Verletzung des letzten Wortes begründet die Revision nur, soweit das Urteil darauf beruht; dies ist bei einem lediglich die Strafzumessung betreffenden Verfahrensgeschehen regelmäßig hinsichtlich des Strafausspruchs, nicht aber zwingend hinsichtlich des Schuldspruchs anzunehmen (consid. 5 f.).

Texto completo

BGH — 3 StR 185/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-24

Aktenzeichen: 3 StR 185/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 258 Abs 2 Halbs 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Hannover, 18. Dezember 2013, Az: 39 Ks 19/13

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Verfahrensrüge im Strafverfahren: Beruhen eines Urteils auf der Nichtgewährung des letzten Wortes nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung; Bargeldübergabe des Angeklagten an den Nebenkläger im Rahmen des Adhäsionsverfahrens

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Dezember 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Insoweit hat der zulässig gerügte Verstoß des Landgerichts gegen § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 StPO die Aufhebung des Urteils zur Folge. Der Rüge liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

3 In der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2013 schloss der Angeklagte mit dem Nebenkläger im Adhäsionsverfahren einen Vergleich über die Zahlung von 15.000 €, wobei ein Teilbetrag von 5.000 € am 18. Dezember 2013 fällig war. Nachdem die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger des Angeklagten an demselben Prozesstag ihre Schlussvorträge gehalten und ihre Anträge gestellt hatten, hatte der Angeklagte das letzte Wort. Am darauffolgenden Sitzungstag, dem 18. Dezember 2013, übergab der Angeklagte an den Nebenkläger 5.000 € in bar. Nach Beratung wurde sodann das angefochtene Urteil verkündet, ohne dass dem Angeklagten (erneut) das letzte Wort gewährt wurde.

4 Diese Verfahrensweise verstieß gegen § 258 Abs. 2 Halbsatz 2, Abs. 3 StPO.

5 Im Falle des Wiedereintritts in die Hauptverhandlung müssen die in § 258 StPO vorgeschriebenen Worterteilungen - mithin auch das letzte Wort des Angeklagten im Sinne des § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO - wiederholt werden. Ein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung setzt keinen Gerichtsbeschluss oder eine sonstige ausdrückliche Anordnung voraus, sondern kann auch stillschweigend geschehen. Er liegt insbesondere bei allen Prozesshandlungen vor, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme gehören (vgl. LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 258 Rn. 4 ff., 7). So verhielt es sich hier:

Die sich aus den Urteilsgründen ergebende Feststellung des Landgerichts über die Barzahlung von 5.000 € war ein - selbständiges, nicht nur einen Annex zum Vergleichsschluss darstellendes - zur Beweisaufnahme im "materiellen Sinne" (vgl. LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 3) über die Wiedergutmachung des vom Angeklagten angerichteten Schadens gehörendes Prozessgeschehen. Es führte daher - auch ohne eine förmliche Anordnung der Fortsetzung der Beweisaufnahme - zum Wiedereintritt in die Hauptverhandlung und machte eine Wiederholung der in § 258 StPO vorgeschriebenen Worterteilungen einschließlich der Gewährung des letzten Wortes des Angeklagten erforderlich.

6 Dieser Rechtsfehler hat die Aufhebung des Strafausspruches zur Folge. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht. Dies kann indes nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1968 - 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280 f.; LR/Stuckenberg, aaO, Rn. 60 ff., 69). Vorliegend kann der Senat im Hinblick auf die Beweislage zur Täterschaft des Angeklagten, der diese nach den Gesamtumständen eingeräumt hat, und die Tatsache, dass das nach dem letzten Wort des Angeklagten stattgefundene Prozessgeschehen ausschließlich für die Strafzumessung relevant war, ausschließen, dass der Schuldspruch auf dem Verfahrensverstoß beruht. Dies gilt indes nicht für den Strafausspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1999 - 4 StR 117/99, NStZ 1999, 473). Dieser bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Becker Hubert Schäfer

Mayer Gericke

Palavras-chave

last wordre-entry into trialsentencingrevisionprocedural errorad hoc evidenceaggravated bodily injury