Attempted homicide: failure of attempt and withdrawal after strangulation

BGH 4 StR 105/14Bgh / Criminal Chamber 47 de mai. de 2014Remanded

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The defendant was convicted by LG Bielefeld of attempted manslaughter in concurrence with dangerous bodily harm. On revision, the Federal Court of Justice held that the lower court had assessed the failure of the attempt at the wrong point in time. The key question was the defendant's immediate post-strangulation perception, not his later remarks in the living room or to witness K. Because the factual findings did not exclude a possible withdrawal from an unfinished attempt by mere non-continuation, the conviction was set aside and the case remanded to another criminal chamber.

Sumário Omnilex

Art. 24 Abs. 1 StGB; attempted homicide and the perpetrator's withdrawal horizon after the last execution act. The assessment whether an attempt has failed must be made from the offender's perspective immediately after completion of the last act of execution. Later statements may corroborate, but cannot replace, findings on the decisive immediate post-act mental state. A failure exists only if, at that point, the offender recognizes that completion is no longer possible with the means already available or with other obvious means, or subjectively no longer considers completion possible; otherwise, the question remains whether mere non-continuation constitutes a withdrawal from an unfinished attempt (consid. 6-9).

Texto completo

BGH — 4 StR 105/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-07

Aktenzeichen: 4 StR 105/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 StGB, § 23 StGB, § 24 Abs 1 S 1 Alt 2 StGB, § 212 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Bielefeld, 8. November 2013, Az: 10 Ks 446 Js 107/13 - 16/13

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Rücktritt vom Versuch: Beendigung des Versuchs eines Totschlags und Fehlschlag eines Tötungsversuchs durch Würgen

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgericht - Bielefeld vom 8. November 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt ist, hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.

2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3 Am Tattag, dem 2. März 2013, suchte der Angeklagte, der nicht damit einverstanden war, dass sich seine Ehefrau von ihm getrennt und ein eigenes Appartement im Schwesternheim eines Krankenhauses bezogen hatte, diese gegen 17.00 Uhr in ihrer neuen Wohnung auf. Unmittelbar nachdem sie ihn eingelassen hatte, schlug er ihr mehrfach rechts und links seitlich fest an den Kopf und zog sie von hinten an den Haaren, wodurch sie zu Fall kam. Er kniete sich sodann auf die Brust der auf dem Rücken liegenden Geschädigten und würgte sie mit beiden Händen unter erheblichem Kraftaufwand mindestens 20 Sekunden lang mit bedingtem Tötungsvorsatz am Hals. Nachdem sie vergeblich versucht hatte, seine Hände zu lösen, wurde sie bewusstlos. Als sie nach einer nicht mehr feststellbaren Zeitspanne das Bewusstsein wieder erlangte, saß der Angeklagte auf einem Sofa im Wohnzimmer, sprach vor sich hin und äußerte sinngemäß Folgendes: „Ich habe sie nicht töten können. Teufel, Du stirbst nicht." Als er bemerkte, dass die Geschädigte noch lebte, warf er ihr eine Grapefruit an den Kopf, die er in der Hand gehalten hatte. Die Geschädigte weinte und hatte Luftnot, kroch in Richtung der Wohnungstür und gelangte schließlich auf den Flur. Gegenüber der als Krankenschwester tätigen Zeugin K. , die herbeigeeilt war, um der Geschädigten zu helfen, äußerte sich der Angeklagte sinngemäß u.a. dahin, er habe sie (die Geschädigte) gewürgt; sie sei aber nicht gestorben, sie sei eine Teufelin.

4 Das Landgericht hat angenommen, der Versuch des Angeklagten, seine Ehefrau zu töten, sei fehlgeschlagen, weshalb ein strafbefreiender Rücktritt im Sinne von § 24 Abs. 1 StGB nicht in Betracht komme. Schon den Äußerungen des Angeklagten im Wohnzimmer sei zu entnehmen, dass er sein Vorhaben als gescheitert betrachtet habe; er habe den Taterfolg aus seiner Sicht mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreichen können. Zudem habe sich seine subjektiv angenommene physische Unmöglichkeit zur Tatvollendung in seiner Äußerung gegenüber der Zeugin K. manifestiert.

II.

5 Die Annahme des Landgerichts, der Versuch des Angeklagten, seine Ehefrau zu töten, sei fehlgeschlagen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

6 1. Zwar ist das Landgericht im rechtlichen Ansatzpunkt zutreffend davon ausgegangen, dass ein fehlgeschlagener Versuch dann vorliegt, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt. Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt oder hat er eine entsprechende subjektive Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264; Urteil vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399).

7 2. Indem sie für die Beurteilung des insoweit maßgeblichen Vorstellungsbildes des Angeklagten (sog. Rücktrittshorizont) nur dessen Äußerungen im Wohnzimmer und gegenüber der Zeugin K. herangezogen hat, hat die Strafkammer insoweit aber auf einen rechtlich unzutreffenden Zeitpunkt abgestellt. Diese Äußerungen fielen erst, als die Geschädigte, die vom Angeklagten über einen Zeitraum von zwanzig Sekunden bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt worden war, nach einer nicht mehr genau feststellbaren weiteren Zeitspanne das Bewusstsein wieder erlangte und der Angeklagte sich mittlerweile im Wohnzimmer auf ein Sofa gesetzt und eine Zigarette angezündet hatte; das Zusammentreffen mit der Zeugin K. erfolgte zu einem noch späteren Zeitpunkt. Was sich der Angeklagte, der körperlich in der Lage war, die Geschädigte zwanzig Sekunden lang mit erheblichem Kraftaufwand bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit zu würgen, unmittelbar nach Beendigung des Würgens der Geschädigten vorstellte, insbesondere, ob ihm danach ein Weiterhandeln aus tatsächlichen (physischen) Gründen unmöglich war, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Annahme, der Tötungsversuch sei fehlgeschlagen, und ein strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen, erweist sich danach als nicht hinreichend tatsachenfundiert.

8 2. Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; gerade vor dem Hintergrund der festgestellten, zeitlich nachfolgenden Äußerungen des Angeklagten liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser durch bloßes Nichtweiterhandeln strafbefreiend vom unbeendeten Versuch im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 StGB zurückgetreten sein könnte.

9 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Versuch eines Tötungsdeliktes insbesondere dann nicht beendet im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 StGB, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach alsbaldiger Erkenntnis seines Irrtums, also im Wege einer Korrektur seines Rücktrittshorizonts, von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.; Urteil vom 1. Dezember 2011 3 StR 337/11, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 14, Tz. 7 mwN). Danach ist es hier nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Angeklagte, als die Geschädigte nach dem zwanzig Sekunden dauernden Würgevorgang in Bewusstlosigkeit verfiel, zunächst davon ausging, zur Tatbestandsverwirklichung alles Erforderliche getan zu haben. In dem nach Ende der Bewusstlosigkeit der Geschädigten festgestellten Ausspruch des Angeklagten und dem Wurf der Grapefruit an ihren Kopf, nachdem er bemerkt hatte, dass sie noch lebte, kann danach zum Ausdruck gekommen sein, dass er sich nun in der Vorstellung erschüttert sah, alles zur Erreichung des gewollten Erfolgs getan zu haben, gleichwohl nichts weiter zur Tatvollendung unternahm.

Sost-Scheible Cierniak Franke

Mutzbauer Bender

Palavras-chave

attemptwithdrawalfailed attemptmanslaughterstrangulationwithdrawal horizonrevisionremand

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Questão jurídica principal

Whether the attempted homicide was already failed at the end of the strangulation episode, excluding withdrawal under Art. 24 StGB.

Decisão extraída

The lower court used the wrong temporal point for the defendant's perspective; the record did not sufficiently show that he already believed completion was impossible immediately after the strangulation ended.

Fundamentação extraída

A failed attempt must be assessed from the perpetrator's view after the last execution act. Later statements in the living room and to Witness K. could not replace findings about his immediate post-strangulation mindset.

Questão jurídica principal

Whether the conviction for attempted manslaughter with dangerous bodily harm had to be set aside on revision.

Decisão extraída

Yes. The legal error on the failure/withdrawal analysis required reversal of the judgment and remand for a new trial.

Fundamentação extraída

Because the finding of a failed attempt lacked a sufficient factual basis, the appellate court could not uphold the conviction and ordered retrial before another criminal chamber.

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