Hearing complaint after summary dismissal of revision

BGH 1 StR 82/14Bgh / Câmara Penal I5 de mai. de 2014Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice rejected the convicted person's hearing complaint against its earlier order dismissing the revision. It held that no violation of the right to be heard occurred: the Senate had considered the revision submissions, had not relied on unheard material, and was not required to provide detailed reasons for the summary dismissal under Section 349(2) StPO. Any admissibility concerns under Section 356a StPO were left open. The complainant was ordered to bear the costs.

Sumário Omnilex

§ 356a StPO; Gehörsrüge gegen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht schon darin, dass die Revisionsverwerfung ohne ausführliche Begründung ergeht. Der Senat braucht nach § 349 Abs. 2 StPO keine Gründe mitzuteilen; eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche Entscheidungen besteht nicht. Eine Gehörsverletzung setzt voraus, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder unbekannte Tatsachen bzw. Beweisergebnisse verwertet wurden. Bleibt die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs zweifelhaft, kann dies offenbleiben, wenn das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet ist (vgl. consid. 2–8).

Texto completo

BGH — 1 StR 82/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-05

Aktenzeichen: 1 StR 82/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 349 Abs 2 StPO, § 356a StPO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 25. März 2014, Az: 1 StR 82/14vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 15. Juli 2013, Az: 1 KLs 359 Js 11531/11

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Revisionsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Revisionsverwerfung ohne Begründung

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 25. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Juli 2013 mit Beschluss vom 25. März 2014 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. April 2014 hat der Verurteilte sich gegen diese Entscheidung gewandt. Das Schreiben ist inhaltlich als Gehörsrüge nach § 356a StPO zu werten.

2 Es kann dahinstehen, ob der Rechtsbehelf im Hinblick darauf unzulässig ist, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung im Sinne des § 356a Satz 2 StPO nicht mitgeteilt und glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 3 StPO) wurde, so dass die Einhaltung der Wochenfrist nicht ohne Weiteres nachprüfbar ist.

3 Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Ausspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4 Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.

5 Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.

6 Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 521/13 mwN).

7 Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).

8 Das gilt auch dann, wenn in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt worden ist (BGH NStZ-RR 05, 14; BGH NStZ 03, 103). Auch eine Mitteilung des Gerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (BGH NStZ 09, 52; NStZ-RR 08, 385; 09, 119).

9 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 81/13 mwN).

Raum Rothfuß Jäger

Cirener Mosbacher

Palavras-chave

hearing complaintright to be heardsummary dismissalrevisioncosts

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Questão jurídica principal

Whether the hearing complaint was admissible despite the missing statement and proof of the date of knowledge under Section 356a StPO.

Decisão extraída

The court left this open.

Fundamentação extraída

Even if admissibility were doubtful because the date of knowledge had not been stated and made credible, the complaint failed on the merits.

Questão jurídica principal

Whether the summary dismissal of the revision violated the defendant's right to be heard.

Decisão extraída

No violation of the right to be heard was established.

Fundamentação extraída

The Senate did not rely on facts or evidence to which the defendant had not been heard, and it did not ignore any relevant submissions. The lack of an extensive explanation for the revision dismissal did not itself amount to a hearing violation, since Section 349(2) StPO does not require reasons.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the hearing complaint proceedings.

Decisão extraída

The convicted person bears the costs.

Fundamentação extraída

The cost order follows by analogous application of Section 465(1) StPO.

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