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BGH 3 StR 28/14 ΓÇó Value confiscation for bribery in commercial transactions
BGH 3 StR 28/14Bgh / Câmara Penal III20 de mar. de 2014Partially Granted
The Federal Court of Justice partially upheld the defendant’s cassation appeal. It set aside the Regional Court Verden’s order of value confiscation of EUR 150,000 for commercial bribery, holding that restitution claims of the injured business principal barred confiscation because the principal was the injured party for purposes of the offense. The underlying findings of fact remained in force. The case was remanded to another criminal chamber of the Regional Court for a new decision, including on appeal costs. The conviction for 35 counts of commercial bribery and breach of trust otherwise stood.
§§ 73a, 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; commercial bribery and injured party: value confiscation is excluded where, from the offense, claims have arisen in favor of the injured principal that would deprive the offender of the value obtained. In commercial bribery, the business principal of the bribed employee or agent is regularly the injured party, because the grant of special advantages to a competitor typically creates a risk of impairment of the principal’s interests, even if no separate loss in the sense of breach of trust has occurred (consid. 4–5). The existence of a restitution claim under civil law against the offender suffices to block confiscation; the absence of a direct pecuniary loss is irrelevant. Where a discretionary substitute declaration under procedural forfeiture rules is still to be considered, the appellate court cannot decide it itself but must remit to the trial court (consid. 6).
Entscheidungsdatum: 2014-03-20
Aktenzeichen: 3 StR 28/14
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73 Abs 1 S 2 StGB, §§ 73ff StGB, § 73a StGB, § 299 StGB, § 667 BGB, § 681 S 2 BGB, § 687 Abs 2 S 1 BGB
Vorinstanz: vorgehend LG Verden, 18. September 2013, Az: 9 KLs 2/11
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Verfall von Wertersatz bei Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 35 Fällen sowie wegen Untreue zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Weiter hat es zu Lasten des Angeklagten den Verfall von Wertersatz in Höhe von 150.000 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§§ 73a, 73 Abs. 1 Satz 1 StGB) hat keinen Bestand.
3 a) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass die dem Angeklagten in den Fällen der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB) insgesamt gewährten Vorteile bis zur Höhe von 150.000 € noch in dessen Vermögen vorhanden sind (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB). Ebenso wenig ist die Auffassung des Landgerichts zu beanstanden, dass die Anordnung des Verfalls von Wertersatz über diesen Betrag für den Angeklagten keine unbillige Härte bedeutet (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB).
4 b) Der Anordnung des Verfalls von Wertersatz steht jedoch entgegen, dass aus den Taten einem Verletzten Ansprüche erwachsen sind, deren Erfüllung dem Angeklagten den Wert des Erlangten entziehen würde (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).
5 Nimmt ein Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür an, dass er einen anderen im Wettbewerb bevorzuge, so ist er dem Geschäftsherrn nach § 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2, § 667 BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Der Geschäftsherr des Bestochenen ist auch Verletzter der Bestechlichkeit bzw. der Bestechung im geschäftlichen Verkehr, denn die Gewährung von Sondervorteilen für einen bestimmten Wettbewerber lässt regelmäßig eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Geschäftsherrn besorgen (BGH, Beschluss vom 31. März 2008 - 5 StR 631/07, wistra 2008, 262, 263; Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, BGHR StGB § 73 Verletzter 5). Eine solche Besorgnis besteht auch dann, wenn der Bestochene dem Wettbewerber - wie hier - absprachegemäß das "günstigste Angebot" ermöglicht, denn damit eröffnet er diesem zugleich einen Rahmen, in dem sich, losgelöst von der tatsächlichen kaufmännischen Kalkulation, ein annahmefähiges Angebot noch bewegen kann. Der Anspruch auf Herausgabe der Schmiergelder dient letztlich der Kompensation für eine solche Beeinträchtigung der Interessen des Geschäftsherrn (BGH aaO); dass der Geschäftsherr durch das Handeln des Bestochenen keine - zum Tatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) führende - Vermögenseinbuße erlitten hat, bleibt somit entgegen der Auffassung des Landgerichts ohne Belang.
6 2. Soweit anstelle der Anordnung des Verfalls von Wertersatz eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO in Betracht kommt, ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert, denn hierüber ist nach pflichtgemäßem tatrichterlichem Ermessen zu befinden. Der neue Tatrichter wird allerdings zu beachten haben, dass die Vorschrift auf Taten, die bereits vor dem 1. Januar 2007 beendet waren, keine Anwendung findet (zu alledem BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 3 StR 460/08, wistra 2009, 241).
7 3. Die zugehörigen Feststellungen werden von dem Fehler in der rechtlichen Bewertung nicht berührt und haben deshalb Bestand.
Becker Hubert Schäfer
Mayer Spaniol