Credit for fulfilled probation obligations in aggregate sentence

BGH 3 StR 442/13Bgh / Câmara Penal III18 de fev. de 2014Partially Granted

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The Federal Court partially granted the defendant’s revision against a Wuppertal Regional Court judgment. The defendant had been sentenced to an aggregate prison term of two years and three months for attempted aggravated robbery in concurrence with dangerous bodily harm, incorporating an earlier six-month suspended sentence. The BGH held that the lower court had omitted the required credit for 100 hours of community service performed under a probation condition tied to the earlier judgment. It therefore amended the sentencing portion to credit one month. In all other respects, the revision was rejected, and the defendant was ordered to pay the costs of the appeal.

Sumário Omnilex

§ 55 Abs. 1 StGB, § 58 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 S. 2 StGB; Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Wird eine mit Bewährungsauflage verbundene Vorverurteilung in eine neue Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen und entfällt dadurch die Strafaussetzung, ist der Ausgleich für erfüllte Auflagen nicht durch bloße straferhöhende oder strafmildernde Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu leisten, sondern durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung. Das Revisionsgericht kann die unterlassene Anrechnung selbst nachholen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht einen weitergehenden Ausgleich vorgenommen hätte. Bei nur teilweisem Erfolg der Revision kann dem Beschwerdeführer die Kostenlast insgesamt auferlegt werden (vgl. § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 StPO).

Texto completo

BGH — 3 StR 442/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-18

Aktenzeichen: 3 StR 442/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 55 Abs 1 StGB, § 56f Abs 3 S 2 StGB, § 58 Abs 2 S 2 StGB, § 260 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Wuppertal, 10. Juni 2013, Az: 22 KLs 13/12

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe: Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. Juni 2013 im Strafausspruch dahingehend ergänzt, dass die Erfüllung der im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 5. Juni 2012 erteilten Bewährungsauflage mit einem Monat auf die Strafe angerechnet wird.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die vom Amtsgericht Wuppertal am 5. Juni 2012 verhängt und zur Bewährung ausgesetzt worden war, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

2 Das auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3 Das Landgericht hat es versäumt, über die Anrechnung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit, die der Angeklagte in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 5. Juni 2012 erteilten Bewährungsauflage erbracht hat, auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zu entscheiden. Durch die Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Strafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB in das angefochtene Urteil ist die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. In derartigen Fällen ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB ein gebotener Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Auflagen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB) durch eine die Strafvollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe verkürzende Anrechnung zu bewirken. Eine Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe genügt regelmäßig nicht (BGH, Beschlüsse vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381 ff.; vom 2. Februar 1994 - 3 StR 615/93, BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3; vom 21. Mai 1996 - 4 StR 195/96, NStZ-RR 1996, 291; vom 17. Juni 2004 - 1 StR 24/04, juris). Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er kann ausschließen, dass das Landgericht eine Anrechnung in größerem Umfang vorgenommen hätte.

4 Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).

Becker Hubert Schäfer

Gericke Spaniol

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether completed probation obligations must be credited against the aggregate custodial sentence after inclusion of the earlier sentence under § 55 StGB.

Decisão extraída

Yes. The fulfilled probation condition had to be credited by one month against the aggregate prison sentence.

Fundamentação extraída

Once the earlier suspended sentence lost its probationary status through inclusion under § 55 StGB, an offset had to be granted under § 58(2) sentence 2 in conjunction with § 56f(3) sentence 2 StGB. Merely taking the completed obligation into account when setting the sentence was not sufficient.

Questão jurídica principal

Whether the remainder of the revision had merit.

Decisão extraída

No. Beyond the crediting issue, the revision was unfounded.

Fundamentação extraída

The court found no further legal error in the judgment.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the revision?

Decisão extraída

The defendant bears the costs of his appeal.

Fundamentação extraída

The limited success of the revision did not make it unreasonable to charge the defendant with the full costs.

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