Credit for probation-condition payments after later total sentencing

BGH 1 StR 601/13Bgh / Câmara Penal I12 de fev. de 2014Partially Granted

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The Federal Court partially upheld the defendant’s appeal against a judgment of the Landgericht Essen. It set aside the total sentence and the part of the judgment that failed to credit €2,000 paid under probation conditions imposed by the Landgericht Bochum. The court held that a later total sentence may not exceed the permitted ceiling and that payments made to satisfy probation conditions must generally be credited when probation later falls away because of the subsequent total sentencing. The case was remitted to another criminal chamber of the Landgericht Essen for new decision, including appeal costs.

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§ 58 Abs. 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2–4 StGB; nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Anrechnung von Auflagenleistungen bei Wegfall der Strafaussetzung: Fällt die Bewährung nicht infolge nachträglichen Verhaltens des Verurteilten, sondern aufgrund der nachträglichen Bildung einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe weg, sind Geldleistungen zur Erfüllung von Auflagen grundsätzlich anzurechnen. Ein Absehen kommt nur ausnahmsweise in eng begrenzten Sonderfällen in Betracht. Die Nichtanrechnung darf nicht als zusätzliche Vermögensstrafe dienen; sie widerspräche zudem dem Grundsatz, dass der Angeklagte bei getrenntem Verfahren nicht schlechter stehen darf als bei gemeinsamer Aburteilung (vgl. consid. 4).

Texto completo

BGH — 1 StR 601/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-12

Aktenzeichen: 1 StR 601/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 56b Abs 2 S 1 Nr 2 StGB, § 56b Abs 2 S 1 Nr 3 StGB, § 56b Abs 2 S 1 Nr 4 StGB, § 56f Abs 3 S 2 StGB, § 58 Abs 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 7. Februar 2013, Az: 21 KLs 3/12 - 75 Js 67/09

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anrechnung der auf Bewährungsauflagen erbrachten Leistungen bei Entfallen der ursprünglichen Strafaussetzung zur Bewährung

Tenor

  1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Februar 2013 aufgehoben

a) im Gesamtstrafausspruch

b) soweit eine Anrechnung von Leistungen der Angeklagten unterblieben ist, die sie im Rahmen der durch das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. April 2011 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht hat.

  1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in drei tateinheitlich zusammentreffenden Einzelfällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. April 2011 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und angeordnet, dass hiervon drei Monate als vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Der Gesamtstrafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die vom Landgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe überschreitet die Summe aus der nunmehr festgesetzten Einzelstrafe (elf Monate Freiheitsstrafe) und der im einbezogenen Urteil gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe darf indes nicht höher sein als die Summe aus der alten Gesamtfreiheitsstrafe und der hinzukommenden Einzelstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1960 - 2 StR 406/60, BGHSt 15, 164, 166; Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 304/04, NStZ 2005, 210).

3 2. Das Absehen von einer nach § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB und § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB möglichen Anrechnung der von der Angeklagten infolge des Urteils des Landgerichts Bochum vom 11. April 2011 erfüllten Bewährungsauflage (Zahlung von 2.000 Euro) hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

4 Entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung wegen nachträglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, so sind Geldleistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB erbracht hat, gemäß § 58 Abs. 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB in aller Regel auf die Strafe anzurechnen; es ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar, dass eine Anrechnung der erbrachten Leistungen unterbleiben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381 mwN). Grund hierfür ist, dass nicht ein nachträgliches Verhalten des Verurteilten, sondern die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zum Verlust der Strafaussetzung führt. Zudem würde ein Verurteilter bei Nichtanrechnung schlechter gestellt als ein Verurteilter, der sich um die ihm erteilten Auflagen nicht gekümmert und diese nicht erbracht hat. Schließlich widerspräche eine Nichtanrechnung auch dem der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Gedanken, wonach der Angeklagte bei getrennter Aburteilung seiner Taten nicht schlechter gestellt werden darf als bei ihrer gemeinsamen Aburteilung (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - 4 StR 454/85, BGHSt 33, 326 f.). Die Rechtsprechung hat eine Ausnahme von diesem Grundsatz bislang lediglich für den Fall erwogen, dass sich der Verurteilte die Mittel für die erbrachten Leistungen erst durch strafbare Handlungen verschafft hat (vgl. BGH aaO S. 327).

5 Die Strafkammer hat die Nichtanrechnung der Geldzahlung hingegen damit begründet, dass die Angeklagte aufgrund der von ihr mitverursachten erheblichen Vermögensschäden neben der Verbüßung von Freiheitsstrafe auch in ihrem Vermögen getroffen werden soll. Diese an Entscheidungen im Rahmen von § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB anknüpfende Wertung zeigt keinen tragfähigen Gesichtspunkt auf, um die grundsätzlich gebotene Anrechnung zu hindern, denn die Nichtanrechnung soll keine zusätzliche Geldstrafe sein.

6 3. Weil es sich um bloße Wertungsfehler handelt, bedarf es der Aufhebung von Feststellungen nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht in Widerspruch zu den bisher getroffenen stehen. Unberührt von der Entscheidung des Senats bleibt der Ausspruch des Landgerichts zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Da die Beurteilung der noch zu entscheidenden Rechtsfragen ersichtlich keine besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens erfordert (vgl. § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a GVG), verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts Essen zurück.

Raum Graf Jäger

Cirener Mosbacher

Palavras-chave

total sentenceprobation conditioncreditingrevocation of probationaiding fraudsentencingremandappeal costs

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Questão jurídica principal

Whether the newly formed total custodial sentence could exceed the sum of the prior total sentence and the new individual sentence.

Decisão extraída

No. A later total sentence may not be higher than the sum of the earlier total sentence and the added individual sentence.

Fundamentação extraída

The appellate court held that the imposed total sentence exceeded the permissible ceiling derived from the prior total sentence plus the new sentence.

Questão jurídica principal

Whether €2,000 paid to satisfy probation conditions had to be credited after probation was lost because of later total sentencing.

Decisão extraída

Yes, as a rule such payments must be credited under the combined application of the statutory provisions governing later total sentencing and revocation of probation.

Fundamentação extraída

The loss of probation resulted from the later total sentencing, not from the defendant's conduct. Non-crediting would treat the defendant worse than someone who had never complied and would contradict the principle that later total sentencing must not disadvantage separate adjudication.

Questão jurídica principal

Whether the lower court’s justification based on the defendant’s economic harm to victims could justify отказ of credit.

Decisão extraída

No. The desire to additionally burden the defendant’s assets is not a valid reason to refuse crediting; non-crediting is not meant to operate as a further monetary punishment.

Fundamentação extraída

The court found no legally sufficient basis in the lower court’s balancing approach, which borrowed from other sentencing contexts, to displace the general duty to credit performance of probation conditions.

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