Restriction of professional ban to endangered group

BGH 3 StR 388/13Bgh / Câmara Penal III21 de jan. de 2014Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Federal Court partially upheld the defendant's revision against a Düsseldorf judgment for 16 counts of child sexual abuse. It narrowed the five-year professional ban so that it applies only to teaching or operating tutoring/training businesses for girls under 18, because the findings did not justify a broader danger. It also set aside the civil adhesion award for pain and suffering, since the lower court did not adequately show that it had considered the parties' personal and financial circumstances. The remaining appeal was dismissed; costs were allocated accordingly.

Sumário Omnilex

Art. 70 Abs. 1 StGB; a professional ban must be limited to the occupational activities and the group of persons as to which the findings establish a concrete danger of further sexual misconduct. A broader prohibition, extending to groups for which no factual basis for a comparable risk exists, is unlawful (consid. 3). In adhesion proceedings, the award of moral damages requires a sufficiently reasoned assessment, including in principle the personal and economic circumstances of the parties; if this is missing and a remand is excluded because only the civil part is affected, the appellate court may refrain from deciding the adhesion claim and set aside that part of the judgment (consid. 5).

Texto completo

BGH — 3 StR 388/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-21

Aktenzeichen: 3 StR 388/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 70 Abs 1 StGB, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Düsseldorf, 1. August 2013, Az: 5 KLs 3/13

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Sexualstraftäter: Beschränkung des Berufsverbots für einen Lehrer auf den gefährdeten Personenkreis

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. August 2013

a) im Ausspruch über das Berufsverbot dahingehend geändert, dass dem Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren die Ausübung des Berufs des Lehrers oder Nachhilfelehrers zur Unterrichtung weiblicher Personen unter achtzehn Jahren sowie der Betrieb des Gewerbes eines Nachhilfe- oder Ausbildungsunternehmens für die Unterrichtung weiblicher Personen unter achtzehn Jahren verboten wird;

b) im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden ist. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird insoweit abgesehen.

Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

  2. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechzehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es ihm verboten, für die Dauer von fünf Jahren den Beruf des Lehrers oder Nachhilfelehrers bei Unterrichtung von Personen unter achtzehn Jahren auszuüben sowie das Gewerbe eines Nachhilfe- und Ausbildungsunternehmens, in dem Personen unter achtzehn Jahren unterrichtet werden, zu betreiben. Schließlich hat es ihn dazu verurteilt, an die Nebenklägerinnen jeweils ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2013 zu zahlen und festgestellt, dass er den Nebenklägerinnen jeden materiellen und den weiteren immateriellen auf den abgeurteilten Taten beruhenden Schaden zu ersetzen hat, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

2 Das auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3 1. Der Ausspruch über das Berufsverbot (§ 70 Abs. 1 StGB) bedarf der Änderung. Der Verbotsausspruch ist auf Personen weiblichen Geschlechts unter achtzehn Jahren zu beschränken; für die Annahme, dass von dem Angeklagten die Gefahr sexueller Verfehlungen auch gegenüber Kindern und Jugendlichen männlichen Geschlechts ausgehe, bieten die Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Anhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 122/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 17. Februar 1995 - 2 StR 13/95, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Umfang, zulässiger 2). Der Senat hat über die entsprechende Abänderung des Berufsverbots in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entschieden.

4 2. Der Adhäsionsausspruch hat im Ausspruch über das Schmerzensgeld keinen Bestand.

5 Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte die Adhäsionsklägerin S. in elf Fällen und die Adhäsionsklägerin Sch. in fünf Fällen während des Nachhilfeunterrichts, indem er sie - teilweise in Anwesenheit einer weiteren Schülerin - unter der Kleidung an Bauch, Rücken, Gesäß und meist auch an der Scheide berührte und hiervon Videoaufnahmen fertigte. Zur Höhe des vom Angeklagten an die Nebenklägerinnen zu leistenden Schmerzensgeldes von jeweils 25.000 € führt die Strafkammer neben dem Umstand, dass die Nebenklägerinnen über einen längeren Zeitraum immer wieder den Übergriffen des Angeklagten ausgesetzt waren, lediglich "die gesteigerte Genugtuungsfunktion, die das zu zahlende Schmerzensgeld gerade im Hinblick auf sexuelle Übergriffe hat", an. Mit dieser Begründung kann die Adhäsionsentscheidung schon deshalb keinen Bestand haben, weil nicht deutlich wird, ob die Kammer dabei, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344). Da die Zurückverweisung der Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils der Entscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN), sieht der Senat von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab.

6 Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).

Becker Hubert Schäfer

Gericke Spaniol

Palavras-chave

professional bansexual abuseadhesion proceedingsmoral damagesrevisioncosts

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Questão jurídica principal

Whether the professional ban under Section 70(1) StGB had to be limited to the endangered group.

Decisão extraída

Yes. The ban had to be narrowed to teaching or operating tutoring/training businesses for females under 18, because the findings did not support a risk toward male minors.

Fundamentação extraída

A professional ban must be tailored to the danger shown by the findings. The trial court had no factual basis for assuming sexual misconduct toward male children or youths.

Questão jurídica principal

Whether the civil adhesion award of CHF/€ 25,000 moral damages per claimant could stand.

Decisão extraída

No. The reasoning did not show that the court considered the parties' personal and financial circumstances; the adhesion ruling on pain and suffering was therefore set aside.

Fundamentação extraída

For moral damages, the court must generally consider the personal and economic situation of the parties. Because the case was not to be remanded solely for the civil part, the appellate court declined to decide the adhesion request.

Questão jurídica principal

Whether the remainder of the appeal succeeded.

Decisão extraída

No. Apart from the above modifications, the appeal was unfounded.

Fundamentação extraída

The court found no further reversible error in the challenged judgment.

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