Deviation from expert opinion in commitment requires reasoned explanation

BGH XII ZB 614/13Bgh / Civil Chamber 1212 de fev. de 2014Annulled

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Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice allowed the woman's legal complaint against the continued authorization of her closed placement. The court held that the appellate court had relied on findings that conflicted with the expert report, which expressly stated that the woman was capable of free will regarding the necessity of placement. If the court wished to depart from that expert conclusion, it had to explain the deviation in a detailed, expert-based manner and, if needed, question the expert again under its duty to investigate. The case was remitted to the Regional Court, which must also decide the costs of the complaint.

Sumário Omnilex

§ 1906 Abs. 1, Abs. 2 BGB; § 26 FamFG; will the court depart from the expert's conclusion on the free capacity for self-determination in a placement proceeding, it must base the contrary finding on sufficiently established facts and explain it in a substantively expert manner. If the report and the court's intended finding conflict, the court must clarify the discrepancy by supplementary questioning of the expert when necessary; otherwise the fact-finding is deficient and the decision cannot stand.

Texto completo

BGH — XII ZB 614/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-12

Aktenzeichen: XII ZB 614/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1906 Abs 1 BGB, § 26 FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Stuttgart, 2. Oktober 2013, Az: 2 T 323/13vorgehend AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 3. September 2013, Az: 7 XVII 220/13

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Unterbringung eines Betreuten: Begründungserfordernis bei vom Sachverständigengutachten abweichender gerichtlicher Entscheidung; ergänzende Befragung des Sachverständigen bei Zweifeln über Schlussfolgerungen im Sachverständigengutachten

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1 Die Betroffene wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Verlängerung ihrer Unterbringung.

2 Für die Betroffene besteht eine Betreuung unter anderem mit den Aufgabenkreisen der Sorge für die Gesundheit und der Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen. Die Betroffene, die seit ihrem 12. Lebensjahr an Epilepsie leidet, wurde in den letzten Jahren wegen psychiatrischer Auffälligkeiten mehrfach stationär behandelt. Nach dem Inhalt der am 17. August 2012, 28. März 2013, 18. Juli 2013 und 23. August 2013 erstellten Sachverständigengutachten des Leitenden Oberarztes der Klinik für spezielle Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie des Klinikums S. leidet die Betroffene an einer organischen Wesensveränderung und an einer organischen wahnhaften Störung im Rahmen einer therapierefraktären Epilepsie.

3 Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 7. September 2012 wurde die durch die Betreuerin angeordnete Unterbringung in einem geschlossenen Pflegeheim für Psychiatrie bis längstens zum 6. September 2013 betreuungsgerichtlich genehmigt.

4 Auf den Antrag der Betreuerin genehmigte das Amtsgericht durch Beschluss vom 3. September 2013 die weitere geschlossene Unterbringung der Betroffenen durch die Betreuerin bis längstens zum 2. September 2014. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

5 Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

6 1. Nach § 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf die Unterbringung eines Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, grundsätzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Die Genehmigung kann nur erteilt oder aufrechterhalten werden, wenn und solange die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB zulässig ist. Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Unterbringung unter anderem zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Auch eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betreute auf Grund seiner psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 13 und vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725 Rn. 12). Dieses Erfordernis lässt sich dem Gesetz zwar nicht unmittelbar entnehmen, ergibt sich aber aus der Erwägung, dass der Staat von Verfassungs wegen nicht das Recht hat, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder daran zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (BayObLG FamRZ 1993, 600; OLG München FamRZ 2005, 1196, 1197 mwN).

7 2. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht seine Feststellungen zur fehlenden Willensbestimmungsfreiheit nicht rechtsfehlerfrei getroffen hat.

8 a) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts dazu, dass die Betroffene "nicht in der Lage sei, ihre eigene Situation zu erfassen", stehen - ebenso wie die Ausführungen des Amtsgerichts, dass die Betroffene "zu keiner freien Willensbestimmung zumindest hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung" imstande sei - im Widerspruch zu den vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 23. August 2013 gezogenen Schlussfolgerungen. Denn dieser hatte der Betroffenen im Rahmen der Beantwortung der ihm im Beweisbeschluss gestellten Beweisfragen ausdrücklich bescheinigt, zu "einer freien Willensbestimmung im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Unterbringung in der Lage" zu sein.

9 b) Das Gericht ist zwar nicht gehindert, eine vom Ergebnis des Gutachtens abweichende Bewertung - auch zur Frage der freien Willensbestimmung -vorzunehmen, wenn sich aus dem Gutachten genügend Anknüpfungstatsachen für eine abweichende Bewertung ergeben (vgl. OLG München FGPrax 2007, 267, 268). Will der Tatrichter allerdings einem Sachverständigengutachten nicht folgen, muss er eine von dem eingeholten Sachverständigengutachten abweichende Beurteilung in seiner Entscheidung sachkundig und ausführlich begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 2012 - XII ZB 344/12 - FamRZ 2013, 284 Rn. 10 und vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 171/11 - FamRZ 2012, 441 Rn. 12; Prütting/Helms/Roth FamFG 3. Aufl. § 321 Rn. 6; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 28; MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 2. Aufl. § 280 Rn. 7).

10 c) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Sie lässt bereits nicht erkennen, ob sich das Beschwerdegericht des Umstandes bewusst war, dass seine Entscheidung in Bezug auf die Beurteilung der Willensbestimmungsfreiheit vom Ergebnis des Gutachtens abweicht. Selbst wenn das Beschwerdegericht davon ausgegangen sein sollte, dass die vom Sachverständigen zur Willensbestimmungsfreiheit mitgeteilte Schlussfolgerung mit Blick auf die von ihm im Gutachten festgestellten Tatsachen zur psychischen Erkrankung der Betroffenen auf einem Schreibfehler oder einem sonstigen Irrtum beruhen müsse, hätte es dem im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) durch ergänzende Befragung des Sachverständigen nachgehen müssen.

11 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Dose Schilling Günter

Nedden-Boeger Botur

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the lower court could deviate from the expert's conclusion on free will in the placement case without further explanation or renewed questioning.

Decisão extraída

A court may deviate from an expert opinion only if the report provides sufficient factual basis; if it intends to depart from the expert's conclusion, it must give a detailed, expert-based explanation and, where doubts remain, question the expert further under its duty to investigate.

Fundamentação extraída

The appeal court's finding that the woman lacked free will contradicted the expert's express conclusion. The decision did not show awareness of this deviation and, if the court considered the report inconsistent or mistaken, it should have clarified the issue by supplemental questioning.

Questão jurídica principal

Whether the decision on continued placement could stand despite defects in fact-finding under the court's investigative duty.

Decisão extraída

No. Because the crucial finding on lack of free will was not lawfully established, the decision had to be set aside and the matter remitted.

Fundamentação extraída

The court's duty to investigate under § 26 FamFG required further clarification of the expert's conclusion before relying on a contrary assessment.

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