Prior execution before treatment measure; pretrial detention not deductible

BGH 1 StR 531/13Bgh / Câmara Penal I14 de jan. de 2014Modified

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The Federal Court partly allowed the prosecution's revision against a judgment of the Munich Regional Court. The lower court had correctly ordered a measure under § 64 StGB and could be reviewed only as to the length of the prior execution. However, it wrongly deducted ten months of pretrial detention when calculating that period. Pretrial detention is not relevant to the calculation under § 67 Abs. 2 StGB, but is credited under § 51 StGB to the sentence to be served. The prior execution period was therefore set at one year and eleven months. Costs were borne by the state treasury.

Sumário Omnilex

§ 67 Abs. 2 StGB, § 51 StGB, § 318 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; revision against the duration of prior execution before a measure under § 64 StGB. A limitation of the appeal to the length of prior execution is admissible only if the measure itself has been validly ordered and the issue can be decided independently of the remainder of the judgment. When determining the prior execution period, pretrial detention already served is not to be deducted; it is to be credited under § 51 StGB against the sentence portion to be executed in advance. If the factual basis is otherwise complete, the appellate court may itself amend the tenor by judgment or decision.

Texto completo

BGH — 1 StR 531/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-14

Aktenzeichen: 1 StR 531/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 51 StGB, § 67 Abs 2 StGB, § 64 StGB, § 318 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG München I, 1. März 2013, Az: 2 Ks 127 Js 142778/12

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Vorwegvollzug einer Unterbringung: Beschränkung des Rechtsmittels auf die angeordnete Dauer des Vorwegvollzugs; Kürzung der Dauer des Vorwegvollzugs um die verbüßte Untersuchungshaft

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. März 2013 im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und elf Monate der gegen sie verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; dabei hat es bestimmt, dass von der Strafe noch ein Jahr und ein Monat vor der Maßregel zu vollziehen sind. Mit ihrer Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, gestützt auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts, die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe, auf die sie ihr Rechtsmittel auch beschränkt hat. Sie erstrebt die Festsetzung der Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel auf ein Jahr und elf Monate. Das Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

2 1. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist wirksam.

3 a) Eine Revisionsbeschränkung ist nur möglich, wenn sie sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Februar 1956 - 2 StR 25/56, BGHSt 10, 100; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 318 Rn. 6 mwN). Dies setzt bei der Anfechtung der Dauer des Vorwegvollzugs einer Unterbringung voraus, dass die Maßregel als solche rechtsfehlerfrei angeordnet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 7/12, NStZ 2012, 587), zumal da die Dauer des Vorwegvollzugs auch von der Einschätzung der Behandlungsdauer abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 1 StR 167/08).

4 b) Die Voraussetzungen der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sind hier hinreichend belegt. Sowohl das Vorliegen eines Hanges der Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, als auch der Gefahr, dass die Angeklagte infolge ihres Hanges weitere rechtswidrige Taten begehen wird, werden von den Feststellungen, die auf einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung beruhen, getragen. Den Symptomwert des von der Angeklagten begangenen versuchten Tötungsdelikts für eine hangbedingte Gefährlichkeit hat die sachverständig beratene Strafkammer rechtsfehlerfrei begründet. Sie durfte dabei in den Blick nehmen, dass der von der Angeklagten betriebene übermäßige Drogen- und Medikamentenkonsum für die Tat ursächlich war, weil sich die Angeklagte überhaupt nur wegen dieses übermäßigen Konsums berauschender Substanzen "im sozialen Milieu" des Geschädigten aufgehalten hat. Auch die Wertung der Strafkammer, dass ohne weitere Maßnahmen mit der Fortsetzung des Drogen- und Medikamentenkonsums der Angeklagten und mit hierauf zurückgehenden Taten, die der Anlasstat vergleichbar sind, zu rechnen ist (UA S. 37), wird von den Feststellungen getragen. Bei der Angeklagten wurde eine Polytoxikomanie mit einem Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Sie hat - ohne dass die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 StGB vorlagen - die Anlasstat in einem leichtgradig ausgeprägten, auf eine akute Intoxikation multipler Substanzen zurückzuführenden Rausch begangen (UA S. 28), darunter die amphetaminähnlich wirkende Designerdroge MDPV ("Badesalz"), die eine psychotisch, aber auch aggressiv machende Wirkung haben kann (UA S. 26 f.). Es wird hinreichend deutlich, dass das Landgericht bei der Annahme eines drogenbedingten Rauschs der Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. S. gefolgt ist (UA S. 29).

5 c) Angesichts dieser Diagnose und der zudem bei der Angeklagten vorliegenden kombinierten Persönlichkeitsstörung (UA S. 28) ist auch die von der sachständig beratenen Strafkammer angenommene Therapiedauer von zwei Jahren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

6 2. Die Revision hat Erfolg.

7 Das Landgericht hat zwar an sich die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung nach der Maßgabe des § 67 Abs. 2 StGB zutreffend bemessen. Es hat jedoch hiervon die zum Urteilszeitpunkt bereits verbüßte Untersuchungshaft von zehn Monaten in Abzug gebracht und hat deshalb einen Vorwegvollzug von noch einem Jahr und einem Monat angeordnet. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn die erlittene Untersuchungshaft ist für die Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs ohne Bedeutung, sie ist vielmehr gemäß § 51 StGB auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Teil der Strafe anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 1 StR 642/10 mwN).

8 3. Der Senat setzt die Dauer des Vorwegvollzugs durch Beschluss (§ 349 Abs. 4 StPO) selbst auf ein Jahr und elf Monate fest.

9 a) Da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kann der Senat den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 1 StR 642/10 mwN). Ausgehend vom Zeitpunkt der Halbstrafe (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB) von drei Jahren und elf Monaten und einer Therapiedauer von zwei Jahren beträgt die Dauer des festzusetzenden Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe ein Jahr und elf Monate.

10 b) Der Senat kann durch Beschluss entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 7/12, NStZ 2012, 587 = BGHR § 349 Abs. 4 Revision der Staatsanwaltschaft 2), da die auf Antrag der Staatsanwalt vorgenommene Korrektur der Dauer des Vorwegvollzugs zugunsten der Angeklagten ergeht, denn die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge dienen auch der Sicherung des Therapieerfolgs (BGH, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 StR 263/07 a.E.).

Raum Wahl Rothfuß

Jäger Cirener

Palavras-chave

prior executiontreatment measurepretrial detentionrevision limitationcrediting of custodydrug addictionsentencingcassation

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Questão jurídica principal

Whether the prosecution's revision could validly be limited to the duration of the prior execution before the measure.

Decisão extraída

Yes. The challenge to the length of prior execution was severable from the unchallenged part of the judgment because the measure itself was lawfully ordered.

Fundamentação extraída

A revision may be limited only where the attacked issue can be assessed independently of the remaining judgment. That is the case for the duration of prior execution if the measure under § 64 StGB is unobjectionable.

Questão jurídica principal

Whether ten months of pretrial detention must be deducted when fixing the duration of prior execution under § 67 Abs. 2 StGB.

Decisão extraída

No. Pretrial detention is irrelevant for calculating the prior execution period and must instead be credited under § 51 StGB to the portion of the sentence to be served in advance.

Fundamentação extraída

The lower court erred by subtracting already served pretrial detention from the period of prior execution. The court recalculated the period without such deduction.

Questão jurídica principal

What duration of prior execution had to be ordered before the treatment measure.

Decisão extraída

One year and eleven months of the prison sentence had to be served before the measure.

Fundamentação extraída

Starting from the half-sentence point and a treatment duration of two years, the prior execution period amounted to one year and eleven months.

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