Rehabilitation as a persecuted student under BerRehaG

BVerwG 3 B 24/13Bverwg / Divisão 327 de jan. de 2014Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff’s complaint against the denial of leave to appeal. The plaintiff had sought reopening of proceedings and recognition as a persecuted student under the BerRehaG after earlier refusals. The court held that no ground for admission existed: the case raised no question of fundamental importance, and no procedural defect capable of affecting the judgment was shown. In particular, the lower court’s judgment rested on multiple independent grounds, including the lack of a legal basis for recognition as a persecuted student. The plaintiff was ordered to bear the costs of the complaint proceedings.

Sumário Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO; Mehrfachbegründung und fehlende Darlegung eines Zulassungsgrundes; bei selbstständig tragenden Urteilsgründen ist die Revision nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder tragenden Begründung ein Zulassungsgrund dargetan und gegeben ist. Eine auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Rüge bleibt ohne Erfolg, wenn der behauptete Verfahrensmangel nur einen von mehreren selbständig tragenden Gründen betrifft und das Urteil schon wegen der übrigen Gründe Bestand hat. § 3 BerRehaG vermittelt keinen Anspruch, wenn die geltend gemachte Benachteiligung nicht auf einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BerRehaG genannten hoheitlichen Maßnahmen beruht; die Abgrenzung zu § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG bedarf insoweit keiner weitergehenden Klärung, sofern sie den Ausgang des Verfahrens nicht trägt.

Texto completo

BVerwG — 3 B 24/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-27

Aktenzeichen: 3 B 24/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 Nr 1 BerRehaG, § 1 Abs 1 Nr 2 BerRehaG, § 1 Abs 1 Nr 3 BerRehaG, § 1 Abs 1 Nr 4 BerRehaG, § 3 BerRehaG

Vorinstanz: vorgehend VG Greifswald, 1. Februar 2013, Az: 5 A 1435/10, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Berufliche Rehabilitierung von Schülern

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens seine Anerkennung als verfolgter Schüler nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG), weil ihm in der DDR aus Gründen politischer Verfolgung eine höhere Schulbildung verwehrt worden sei. Ein erster Antrag auf Rehabilitierung wurde vom Beklagten mit Bescheid von 2002 abgelehnt. Der Kläger unternahm hiergegen nichts. Im Jahre 2009 stellte er einen weiteren Antrag, den der Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 ablehnte. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die auf Wiederaufgreifen gerichtete Klage sei zulässig, aber unbegründet. Keiner der Gründe für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) liege vor. Unabhängig davon komme eine dem Kläger günstigere Entscheidung aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger zu einem Seefahrtberuf oder einer Berufsausbildung nicht zugelassen worden sei; insofern fehle es an einer Ablehnungsentscheidung. Hinsichtlich des Versuchs, die Abendschule zu absolvieren, habe der Arbeitgeber des Klägers zwar die Delegierung an die Schule abgelehnt; dabei handele es sich jedoch allenfalls um eine "andere Maßnahme" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG, die nicht zur Anerkennung als verfolgter Schüler führen könne. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege. Dies habe der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Das sei auch deshalb nicht fehlerhaft, weil der Kläger aus Rechtsgründen nicht als verfolgter Schüler anerkannt werden könne.

2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch liegt ein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

3 1. Der Kläger meint, nachdem er in revisionsrechtlich nicht weiterführender Weise ausführlich zum Streitverhältnis und zu seinem "relevanten Verfolgungsschicksal" vorgetragen hat, es liege ein Klärungsbedarf zum Begriff der "anderen Maßnahme" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG vor. Dieser Klärungsbedarf besteht jedoch schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht sein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, und zwar darauf, dass keine Gründe für ein Wiederaufgreifen vorlägen und dass der Kläger unabhängig davon in einem neuerlichen Rehabilitierungsverfahren aus Rechtsgründen nicht als verfolgter Schüler anerkannt werden könnte. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschluss vom 1. August 2011 - BVerwG 7 BN 2.11 -juris Rn. 4 m.w.N.). Die Beschwerde wendet sich aber nicht mit durchgreifenden Rügen gegen die eingehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen von Gründen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 und §§ 48 f. VwVfG M-V. Zwar greift der Kläger diese Ausführungen an, aber nur unter dem Gesichtspunkt vermeintlich unzutreffender Rechtsanwendung und Tatsachenwürdigung. Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO wird daraus nicht erkennbar. Abgesehen davon ist ein Klärungsbedarf zu § 3 Abs. 1 Satz 1 BerRehaG nicht ersichtlich. Dass niemand Anspruch auf Leistungen als verfolgter Schüler hat, der durch eine "andere" als die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BerRehaG genannten hoheitlichen Maßnahmen bei einer Ausbildung benachteiligt worden ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ob eine Maßnahme als hoheitliche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BerRehaG oder als "andere" nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG zu bewerten ist, wie es der Kläger mit Blick auf die Ablehnung seiner Delegation an die Abendschule meint, ist grundsätzlicher Klärung entzogen.

4 2. Ein Verfahrensmangel liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerde will ihn darin sehen, dass das Verwaltungsgericht nicht verbindlich geklärt habe, ob im Falle des Klägers eine Delegation des Arbeitgebers überhaupt erforderlich war, um die Ausbildung an der Abendschule aufnehmen zu können (UA S. 9). Diese Rüge betrifft innerhalb der Mehrfachbegründung des Urteils wiederum nur dessen selbstständig tragende Argumentation, eine Anerkennung des Klägers scheide aus Rechtsgründen aus. Selbst wenn der Aufklärungsmangel vorliegen würde, könnte er wegen der unangefochten Bestand behaltenden weiteren Begründung des Urteils an dessen Ergebnis nichts ändern. Zudem ist das Absehen von weiterer Aufklärung aber auch schon deshalb nicht verfahrensfehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht das Erfordernis einer Delegation als einzigen Anknüpfungspunkt für eine Verfolgungsmaßnahme zugunsten des Klägers unterstellt hat. Aus einer Klärung der tatsächlichen Verhältnisse hätte sich diese Einschätzung also nur bestätigen oder zulasten des Klägers als falsch erweisen können.

5 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Palavras-chave

reopening of proceedingspersecuted studentBerRehaGleave to appealfundamental importanceprocedural defectmultiple groundsadministrative procedure

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Questão jurídica principal

Whether the appeal against denial of leave to appeal disclosed a ground for admission based on the concept of 'other measure' under § 1(1) no. 4 BerRehaG

Decisão extraída

No. The lower court had given multiple independent reasons, and no admissible ground for review was shown against all of them; in any event, entitlement is excluded where the detriment resulted only from an 'other measure' rather than one of the measures in § 1(1) nos. 1-3 BerRehaG.

Fundamentação extraída

The complaint did not successfully challenge the lower court's alternative holding that reopening was unavailable and that the plaintiff could not be recognized as a persecuted student as a matter of law. The meaning of 'other measure' did not require further clarification here.

Questão jurídica principal

Whether a procedural defect arose from the court's failure to clarify whether employer delegation was required for attendance at the evening school

Decisão extraída

No. Even if clarification had been required, it could not affect the outcome because the alternative legal ground remained intact; moreover, the court had assumed the delegation requirement in the plaintiff's favor.

Fundamentação extraída

The alleged evidentiary defect related only to one of several independent grounds and therefore could not undermine the judgment.

Questão jurídica principal

Whether the complaint showed a ground for admission based on fundamental importance or procedural error under § 132(2) VwGO

Decisão extraída

No such ground was shown.

Fundamentação extraída

The matter raised no unresolved question of principle, and no reviewable procedural error affecting the judgment was established.

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