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BGH 2 StR 454/13 ΓÇó Armed drug trafficking: carrying a weapon in final phase
BGH 2 StR 454/13Bgh / Câmara Penal II5 de dez. de 2013Dismissed
The Federal Court of Justice dismissed the defendant's revision against the Regional Court of Koblenz. It held that carrying a weapon in the final phase of a drug transaction can satisfy armed drug trafficking under § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG even if the basic offense under § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG was already completed. The court also found that the treatment of the six acts as concurrence did not harm the defendant, since the sentence would not have been lower under a different classification. Costs of the remedy were imposed on the defendant.
§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; armed drug trafficking and carrying a weapon in the concluding phase of the deal: the offense is fulfilled where the offender carries the weapon during the final phase of the trafficking transaction, even if the basic offense under § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG has already been completed. For the armed qualification, it suffices that the weapon is available in connection with the trafficking act and is carried with the required temporal and functional nexus; uninterrupted carrying throughout the entire offense is not required. A misclassification of concurrence and multiple offense is harmless if it cannot have affected the sentence (consid. 2).
Entscheidungsdatum: 2013-12-05
Aktenzeichen: 2 StR 454/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG
Vorinstanz: vorgehend LG Koblenz, 16. Mai 2013, Az: 2090 Js 3261/13 - 1 KLs
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Mitsichführen einer Waffe in der Schlussphase des Geschäfts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme von Tateinheit zwischen den sechs Taten des (bewaffneten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschwert den Angeklagten auch mit Blick auf die Ausführungen seines Verteidigers (Schriftsätze vom 1. und 24. Oktober 2013) nicht. Die anlässlich der am 13. Januar 2013 durchgeführten Hausdurchsuchung aufgefundenen und sichergestellten, zum Handel dienenden Betäubungsmittel stammten aus jedenfalls drei Erwerbsvorgängen. Den in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln offen und griffbereit lagernden – ebenfalls sichergestellten – Teleskopschlagstock hat der Angeklagte ausweislich der seiner Einlassung folgenden Urteilsfeststellungen am 2. Januar 2013 gefunden. Der Tatbestand des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird indes auch dann erfüllt, wenn der Täter – wie hier – die Waffe in der Schlussphase des Geschäfts mit sich führt, und zwar selbst dann, wenn das Grunddelikt (hier: § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) bereits vollendet war (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 1996 – 1 StR 609/96, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 2; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30a Rn. 159). Der Angeklagte hätte sich demgemäß wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in (weiteren) drei Fällen schuldig gemacht. Unbeschadet hier nicht gebotener Schuldspruchberichtigung (vgl. Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 354 Rn. 23 f. mwN) schließt der Senat mit Blick auf die maßvolle Strafe aus, dass der Tatrichter bei Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Appl Schmitt Eschelbach
Ott Zeng