No armed drug trafficking when weapon was only carried during waste disposal

BGH 5 StR 576/13Bgh / Criminal Chamber 528 de nov. de 2013Remanded

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Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice allowed the defendant’s revision against a Berlin Regional Court judgment convicting him of two counts of armed drug trafficking and possession of a prohibited steel baton. It held that the mere carrying of a telescopic steel baton during the transport and disposal of cannabis plant waste did not satisfy § 30a(2) No. 2 BtMG on the findings made. The disposal of waste was not a trafficking-related act; the record also did not establish weapon possession during cultivation acts. The judgment was therefore quashed in full and the case remitted to a different criminal chamber, including the costs of the appeal.

Sumário Omnilex

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt voraus, dass der Täter den gefährlichen Gegenstand bei der Tatausführung bewusst gebrauchsbereit und jederzeit verfügbar bei sich hat. Bei aus mehreren Einzelakten bestehenden Handeltreibensdelikten genügt es zwar, wenn die Waffe nur bei einem tatbestandlich relevanten Einzelakt mitgeführt wird; erforderlich ist aber ein funktionaler Zusammenhang mit dem auf Umsatz gerichteten Betäubungsmittelgeschäft. Die bloße Entsorgung von Pflanzenabfällen aus einer Cannabisplantage ist für sich genommen kein Teilstadium des Handeltreibens. Fehlen Feststellungen dazu, dass der Gegenstand bei anderen tatbestandsrelevanten Handlungen mitgeführt wurde, trägt die Qualifikation nicht (vgl. consid. 4).

Texto completo

BGH — 5 StR 576/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-28

Aktenzeichen: 5 StR 576/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 3. Juli 2013, Az: (506) 273 Js 5229/12 KLs (16/13)

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Betäubungsmitteldelikt: Bewaffnetes Handeltreiben durch das Mitsichführen einer Teleskopstahlrute bei der Entsorgung des in einer Cannabisplantage angefallenen Pflanzenabfalls

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils tateinheitlich mit Besitz einer verbotenen Stahlrute zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

2 1. Nach den Feststellungen hatte der zur Tatzeit 74 Jahre alte Angeklagte im Jahr 2012 eine professionelle Cannabisplantage in vier von ihm eigens dafür hergestellten Kellerräumen errichtet, um das hierdurch zu erzeugende Marihuana gewinnbringend zu veräußern. Von dieser Plantage erntete er vor dem 12. Februar 2013 Cannabisblütenstände und Cannabiskraut mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 266 g THC (Tat 1). Am 12. Februar 2013 befanden sich auf seinen Anbauflächen insgesamt 89 Cannabispflanzen in unterschiedlichen Wuchsstadien. Die Wirkstoffmenge des Blattmaterials betrug 274 g THC (Tat 2). An diesem Tag wollte der Angeklagte mit seinem Pkw unverwertbare und teilweise schon angeschimmelte Abfälle von Cannabispflanzen entsorgen, die zusammen mit anderen Pflanzenabfällen in großen Plastiksäcken verpackt waren. Auf seiner Fahrt wurde er von der Polizei kontrolliert, die einen anonymen Hinweis auf einen Cannabisanbau des Angeklagten erhalten hatte. Dabei fand man griffbereit im Seitenfach der Fahrerseite seines Pkw eine teleskopartig ausziehbare Stahlrute, die der Angeklagte zum eigenen Schutz vor Übergriffen mit sich führte.

3 2. Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen wird von den Feststellungen des Landgerichts nicht getragen.

4 Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter den gefährlichen Gegenstand bei der Tatbegehung bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann. Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, so reicht es nach ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand auch nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist. Demgemäß sind die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG schon als erfüllt angesehen worden in Fällen, in denen dem Handel treibenden Täter eine Waffe bei Drogenverkaufsfahrten, in seinem Vorratslager oder beim Strecken und Portionieren griffbereit zur Verfügung stand, da es sich hierbei um eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeiten handelt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1997 – 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10 f., und vom 22. August 2012 – 2 StR 235/12, NStZ-RR 2013, 150; Beschluss vom 14. November 1996 – 1 StR 609/96, NStZ 1997, 137, jeweils mwN). Hier war die Entsorgung des Pflanzenabfalls durch den Angeklagten jedoch keine mit dem beabsichtigten Umsatz von Betäubungsmitteln dergestalt zusammenhängende Bemühung, dass sie als ein Teilstadium des Handeltreibens angesehen werden könnte (vgl. zur Abgrenzung auch Patzak in Körner, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 81). Feststellungen des Landgerichts dazu, ob der Angeklagte die Teleskopstahlrute auch bei Teilakten des Handeltreibens wie etwa seinen unmittelbar der Aufzucht von Cannabispflanzen dienenden Anbautätigkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 – 5 StR 559/11, NStZ 2012, 514; BGH, Beschluss vom 3. August 2011 – 2 StR 228/11, NStZ 2012, 43) mit sich führte, fehlen.

5 3. Bei dieser Sachlage kann der Senat offen lassen, ob der mit der Verfahrensrüge geltend gemachte Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO und die unter Verletzung des § 273 Abs. 1a StPO gänzlich unterbliebene Dokumentation zur Frage etwaiger Verständigungsgespräche Anlass zu einer diesbezüglichen Klärung im Freibeweisverfahren geben müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 StR 237/13), nachdem der Strafkammervorsitzende nach Erhebung der Verfahrensrüge keinen Anlass zur Korrektur der Sitzungsniederschrift gesehen hat (vgl. dazu Moldenhauer/Wenske in KK, StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 83).

Basdorf Sander Schneider

Berger Bellay

Palavras-chave

armed drug traffickingweapon possessioncannabis plantationfunctional connectionrevisionremand

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Questão jurídica principal

Whether carrying a telescopic steel baton while disposing of cannabis plant waste constitutes armed drug trafficking under § 30a(2) No. 2 BtMG.

Decisão extraída

No. The disposal of plant waste was not a transaction-linked act of drug trafficking; the weapon was not carried during a qualifying part of the trafficking operation on the findings made.

Fundamentação extraída

§ 30a(2) No. 2 BtMG requires the dangerous object to be consciously available for immediate use during the commission of the offence. While this can be satisfied by weapon possession during sales trips, storage, or preparation of drugs, the court held that mere disposal of unusable plant waste was not part of the intended drug turnover. The findings also did not show possession of the baton during cultivation acts that could qualify as trafficking acts.

Questão jurídica principal

Whether the conviction and sentence must be set aside and the case remitted for new trial.

Decisão extraída

Yes. The factual findings did not support the aggravated conviction, so the judgment had to be quashed and the case sent back to another criminal chamber.

Fundamentação extraída

Because the qualification element was not established on the existing findings, the entire judgment was overturned together with the findings, and further proceedings including costs had to be decided anew.

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