Non-admission complaint inadmissible for failure to exceed threshold

BGH V ZR 252/12Bgh / Câmara Civil V14 de nov. de 2013Dismissed

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The Federal Court dismissed both parties' non-admission complaints in a neighbor nuisance case concerning nighttime operation of a gas station. The court held that neither side had credibly shown a grievance value above EUR 20,000, which is required for admissibility. For the claimant, the relevant value is the economic interest in preventing the disturbance, typically reflected by the property's loss in value. For the defendant, it is the cost of substitute performance needed to comply with the injunction. The appeals were therefore inadmissible. Costs were offset; the value in dispute was set at EUR 20,000.

Sumário Omnilex

§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 ZPOEG; Nichtzulassungsbeschwerde und Revisionsbeschwer: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer EUR 20'000 übersteigt und dies dargelegt sowie glaubhaft gemacht ist. Bei der auf Unterlassung von von einem Nachbargrundstück ausgehenden Störungen gerichteten Klage bestimmt sich die Beschwer des Klägers nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Unterlassung; ein tauglicher Anhaltspunkt kann die durch die Störung bewirkte Wertminderung des Grundstücks bilden (E. 4). Die Beschwer des Beklagten bemisst sich nach dem Interesse an der Abwehr der Kosten einer Ersatzvornahme zur Befolgung der Verurteilung (E. 7). Unsubstantiiertes Vorbringen oder ungeeignete Vergleichsangebote genügen nicht zur Glaubhaftmachung des Schwellenwerts.

Texto completo

BGH — V ZR 252/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-14

Aktenzeichen: V ZR 252/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1004 BGB, § 544 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG

Vorinstanz: vorgehend OLG Dresden, 30. Oktober 2012, Az: 9 U 1011/12vorgehend LG Chemnitz, 22. Mai 2012, Az: 4 O 219/11

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit bei Nichterreichen der Revisionsbeschwer

Tenor

Die Beschwerden der Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Oktober 2012 werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.

Gründe

I.

1 Der Kläger hat von der Beklagten verlangt, bei dem Betrieb ihrer Tankstelle in der Nachtzeit die geltenden Lärmschutzbestimmungen, insbesondere durch Unterlassung von elf im Klageantrag bezeichneter Handlungsweisen, einzuhalten. Das Landgericht hat die Beklagte zur Einhaltung der Lärmschutzbestimmungen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat diese Verurteilung mit Einschränkungen aufrechterhalten, nämlich soweit Überschreitungen der Lärmschutzwerte nicht auf einen ordnungsgemäßen Tankstellenbetrieb zurückzuführen sind und mit einem vertretbaren Aufwand nicht auf die Werte der Lärmschutzbestimmungen reduziert werden können.

2 Mit der Beschwerde wollen die Parteien jeweils die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil erreichen. In dem angestrebten Revisionsverfahren will die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, der Kläger die Beseitigung der von dem Oberlandesgericht ausgeurteilten Einschränkungen der erstinstanzlichen Verurteilung erreichen.

II.

3 Beide Beschwerden sind unzulässig, weil die Parteien nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer jeweils 20.000 € übersteigt.

4 1. Für die Beschwer des Klägers gilt Folgendes:

5 a) Die Beschwer der klagenden Partei bei Abweisung einer auf Unterlassung von einem benachbarten Grundstück ausgehenden Störungen gerichteten Klage bestimmt sich nach ihrem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmenden Interesse an der Unterlassung der Störung. Ein geeigneter Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer ist die Wertminderung, welche das Grundstück der klagenden Partei durch die zu unterlassende Störung erleidet (siehe nur Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZR 280/10, Grundeigentum 2011, 1019 f. mwN).

6 b) Dass diese Minderung 20.000 € übersteigt, ist nicht ersichtlich. Der Kläger nimmt lediglich Bezug auf seinen zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 13. Dezember 2012, in welchem er - ausgehend von einem jährlichen Mietausfall von 8.000 € und von einem „Faktor des Ertragswerts für Mehrfamilienhäuser, der ca. das 12- bis 14fache des Jahreswerts beträgt“ - die Festsetzung eines Streitwerts von 100.000 € für die erste und zweite Instanz als notwendig angesehen hat. Abgesehen davon, dass diese Berechnung nicht nachvollziehbar ist und auch nicht den teilweisen Erfolg der Klage berücksichtigt, fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung.

7 2. Maßgebend für die Beschwer der Beklagten ist der Wert ihres Interesses an der Abwehr der Kosten einer Ersatzvornahme für die Ausführung der Maßnahmen, welche zur Befolgung der Verurteilung erforderlich sind (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 315 ff.). Dass dieser Wert 20.000 € übersteigt, kann nicht festgestellt werden. Die Beklagte verweist auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. September 2012, in welchem der Kläger angeboten hat, auf die ihm zustehenden Rechte gegen Zahlung von 100.000 € zu verzichten. Daraus lassen sich keine Anhaltspunkte für die Kosten einer Ersatzvornahme herleiten.

III.

8 Die Kostenentscheidung beruht - in Anlehnung an die Kostenentscheidung in dem Berufungsurteil - auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat - mangels anderer Anhaltspunkte - von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen.

Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch

Czub Kazele

Palavras-chave

non-admission complaintgrievance valueadmissibility thresholdnuisance injunctionsubstitute performanceproperty valuecosts

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Questão jurídica principal

Whether the plaintiffs' and defendant's complaints against non-admission of the appeal were admissible despite the statutory threshold.

Decisão extraída

Both complaints were inadmissible because neither party sufficiently showed that the value of the appeal-related grievance exceeded EUR 20,000.

Fundamentação extraída

The claimant did not credibly substantiate a sufficient economic interest in removing the restrictions on the injunction. The defendant likewise failed to show that the cost of substitute performance exceeded EUR 20,000; a settlement offer of EUR 100,000 did not establish those enforcement costs.

Questão jurídica principal

How the plaintiff's grievance value in a nuisance-injunction case is determined.

Decisão extraída

It is determined by the economic interest in preventing the interference; a useful indicator is the property's loss in value caused by the nuisance.

Fundamentação extraída

The court relied on established case law and found the claimant's asserted calculation unconvincing and unsupported by proof.

Questão jurídica principal

How the defendant's grievance value is determined when challenging an injunction requiring compliance with noise limits.

Decisão extraída

It is measured by the interest in avoiding the cost of substitute performance needed to comply with the order.

Fundamentação extraída

The cited settlement offer did not provide a basis for estimating substitute-performance costs.

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