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BGH 1 StR 525/13 ΓÇó Double counting barred in sentencing after failed attempt withdrawal
BGH 1 StR 525/13Bgh / Câmara Penal I6 de nov. de 2013Partially Granted
The Federal Court dismissed the defendant’s challenge to the conviction for attempted homicide with dangerous bodily injury, holding that the trial court rightly denied a voluntary withdrawal from a completed attempt. It allowed the appeal only as to sentence: the regional court had impermissibly used the absence of withdrawal or rescue efforts as a negative sentencing factor, although that circumstance is already inherent in the punishable attempt and cannot be counted again under the prohibition on double counting. The sentence was set aside and the case remitted for a new sentencing decision, including appeal costs, before another chamber of the Mannheim Regional Court.
§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 46 Abs. 3, § 49 Abs. 1 StGB; bei versuchter Tat darf das Fehlen eines strafbefreienden Rücktritts oder von Rettungsbemühungen nicht strafschärfend verwertet werden, wenn darin lediglich die fehlende Vollendung des Rücktritts liegt. Die Strafbarkeit des Versuchs setzt gerade voraus, dass kein strafbefreiender Rücktritt vorliegt; dieses Tatbestands- bzw. Strafbarkeitsmerkmal darf daher im Rahmen der Strafrahmenverschiebung und der konkreten Strafzumessung nicht nochmals zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Hält sich die Strafe zwar im gemilderten Rahmen, kann der Rechtsfehler dennoch zur Aufhebung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die tatrichterliche Zumessung ohne die beanstandeten Erwägungen milder ausgefallen wäre (vgl. insb. consid. 3-5).
Entscheidungsdatum: 2013-11-06
Aktenzeichen: 1 StR 525/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 Abs 2 StGB, § 24 Abs 1 StGB, § 46 Abs 3 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 212 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Mannheim, 29. Mai 2013, Az: 1 Ks 200 Js 30675/12
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Strafzumessung: Beachtung des Doppelverwertungsverbots bei Feststellungen zum strafbefreienden Rücktritt von einem versuchten Totschlag
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Mai 2013 im Strafausspruch aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
2 1. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere ist die Strafkammer mit nicht zu beanstandenden Erwägungen von einem beendeten Versuch ausgegangen, weswegen das bloße Ablassen von dem Geschädigten für einen strafbefreienden Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 StGB nicht ausreichend war.
3 2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB das „Fehlen von Rücktrittsbemühungen“ bzw. das „Fehlen von Rettungsbemühungen“ zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie stellen im Ergebnis nur die Feststellung dar, dass der Angeklagte vom Versuch nicht strafbefreiend zurückgetreten ist, was jedoch erst die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags begründet und daher im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB einer Strafrahmenmilderung nicht entgegenstehen kann (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 2 StR 381/00, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 13, vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 StR 332/03).
4 Zwar hat das Landgericht die Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs letztlich vorgenommen. Da es im Rahmen der konkreten Strafzumessung u.a. die „vorbenannten Strafzumessungsgesichtspunkte“ berücksichtigt hat, kann der Senat aber dennoch nicht ausschließen, dass es ohne Berücksichtigung der zu beanstandenden Erwägungen zu einer milderen Strafe gelangt wäre.
5 Der Strafausspruch bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Bei dieser sind strafschärfende Erwägungen, dass der Geschädigte die Tat nicht veranlasst habe, zu vermeiden. Diese sind geeignet, die Besorgnis zu wecken, dass dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes zur Last gelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2009 - 3 StR 294/09, NStZ-RR 2010, 24 f.; vom 13. August 2013 - 4 StR 288/13).
6 Die von dem Wertungsfehler nicht betroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den Tatrichter sind möglich.
Raum Wahl Graf
Cirener Radtke