Sentencing comparison with hypothetical cases not relevant

BGH 1 StR 387/13Bgh / Câmara Penal I5 de nov. de 2013Confirmed

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The Federal Court dismissed the prosecution's appeal against a conviction for 34 counts of fraud. It accepted that the lower court had erred in its hardship adjustment relating to an already fully served fine, but held that the resulting two-year suspended prison sentence remained appropriate. The court rejected the prosecution's attempt to rely on general comparisons with hypothetical sentencing cases and reiterated that a defendant's choice to offend is not an aggravating sentencing factor. Costs of the appeal were imposed on the state treasury.

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Art. 46 StGB; sentence review and comparative sentencing: a defendant's commission of the offense cannot be treated as an aggravating circumstance beyond the elements of the crime. Sentencing review does not justify general comparisons with punishments in hypothetical or unrelated cases; such comparisons are regularly unsuitable, and a reliance on sentences in other judgments is at most exceptional. Where a prior fine has already been fully executed, its non-inclusion in a later aggregate sentence does not, as a rule, constitute a compensable hardship; only execution by substitute imprisonment may require a different assessment (consid. 2-4). Even if the lower court committed a sentencing error, the judgment may stand under Art. 354 Abs. 1a StPO if the overall sanction remains appropriate in light of all relevant circumstances.

Texto completo

BGH — 1 StR 387/13, Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-05

Aktenzeichen: 1 StR 387/13

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 46 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Amberg, 22. März 2013, Az: 11 KLs 105 Js 3948/10

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung: Allgemeine Vergleiche mit Strafen in nur gedachten Fällen gegen unbekannte Angeklagte wegen unbekannter Taten

Tenor

  1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 22. März 2013 wird als unbegründet verworfen.

  2. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstanden Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Die Angeklagte wurde wegen 34 Fällen des (gewerbsmäßig begangenen) Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die höchste Einzelstrafe (Einsatzstrafe) beträgt ein Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe, die niedrigste Einzelstrafe beträgt zwei Monate Freiheitsstrafe.

2 Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe und die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt.

3 Sie bleibt im Ergebnis erfolglos.

4 1. Die Angeklagte und ihre (hier als Gehilfin rechtskräftig abgeurteilte) Schwester waren Anteilseigner und Geschäftsführer einer GmbH. Seit 2007 hatte die GmbH mit einer Bank „einen Rahmenvertrag CB Factoring für den Mittelstand über den Ankauf von Forderungen - Factoring aus Warenlieferungen und Dienstleistungen -“ abgeschlossen. Die Geschäftsbeziehungen zwischen GmbH - Gesamtumsatz 2008 noch 4 Mio. € - und Bank entwickelten sich zunächst problemlos. Als die GmbH jedoch nachfolgend „infolge der Wirtschaftskrise in Schieflage geriet“, verschaffte sich die Angeklagte zwischen Februar und Juli 2009 durch in 34 Fällen erfolgte Vorlage von insgesamt 86 Rechnungen über fingierte, verrechnete, beglichene oder einredebehaftete Forderungen zwischen 105 € und mehr als 18.000 € „Luft“ und schädigte so die Bank um insgesamt rund 700.000 €. Auf die Idee zu diesen Taten war die Angeklagte zunächst durch ein näher beschriebenes Versehen der Bank gekommen. Unmittelbar nachdem die Taten entdeckt waren, erfolgten Ersatzleistungen wie z.B. durch die Abtretung von Forderungen der GmbH, eines Pkws, Lebensversicherungen, den - noch im Streit befindlichen - Ansprüchen gegen die Brandversicherung. Nachdem diese Bemühungen (ohne etwaige Ansprüche gegen die Brandversicherung) zwar zu einer Schadensverminderung von rund 300.000 €, aber nicht zur vollständigen Schadenswiedergutmachung geführt hatten, erstattete die Bank nach etwa einem Jahr Strafanzeige.

5 Die durch ihre Selbständigkeit erheblich verschuldete Angeklagte, die zuletzt in einem Büro tätig war, lebt seither von dem Verdienst ihres Ehemannes. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Landgericht stand die Geburt ihres zweiten Kindes unmittelbar bevor.

6 2. Das gegen die Gesamtstrafenbildung gerichtete Vorbringen der Staatsanwaltschaft beschränkt sich in seinem Kern letztlich auf die Darlegung, die aus den - nicht angefochtenen - Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe sei unangemessen niedrig, weil die Strafkammer einige - von ihr nicht übersehene - Strafzumessungsgesichtspunkte anders hätte gewichten müssen. Revisible Rechtsfehler zeigt die Staatsanwaltschaft, die letztlich eine eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Beurteilung setzt, damit jedoch nicht auf. Dies hat der Generalbundesanwalt, auch schon in seinem Terminsantrag, zutreffend näher dargelegt.

7 Ergänzend ist lediglich Folgendes zu bemerken:

8 a) Die Staatsanwaltschaft bemängelt, die Strafkammer habe nicht berücksichtigt, dass die Angeklagte die Bank nicht auf deren Versehen (vgl. oben 1.) hingewiesen, sondern stattdessen die abgeurteilten Taten begangen hat. Damit ist verkannt, dass der Umstand, dass ein Angeklagter straffällig geworden ist, statt sich gesetzestreu zu verhalten, Voraussetzung für seine Strafbarkeit, aber kein schulderhöhender Umstand ist (BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10 mwN).

9 b) Die Staatsanwaltschaft meint, „man (käme) nicht umhin, vergleichbare Strafen“ - damit dürfte wohl die Höhe sonst verhängter Strafen gemeint sein - „bei vergleichbar hohen Schäden und vergleichbar angewandter krimineller Energie heranzuziehen.“ Dies verkennt, dass für Vergleiche mit der Strafzumessung in anderen Urteilen bei Tatbeteiligten - etwa den Mitgliedern derselben Bande - regelmäßig kein Raum ist (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 263). Für allgemeine Vergleiche mit nur gedachten Fällen gegen unbekannte Angeklagte wegen unbekannter Taten kann erst recht nichts anderes gelten.

10 3. Dennoch ist die Gesamtstrafenbildung nicht rechtsfehlerfrei.

11 a) Gegen die Angeklagte war am 4. April 2011 ein (rechtskräftig gewordener) Strafbefehl über 90 Tagessätze zu je 15 € ergangen. Obwohl sie spätestens seit 10. Dezember 2009 gewusst hatte, dass die oben genannte GmbH zahlungsunfähig war, hatte sie erst am 5. März 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die Geldstrafe war zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils vollständig vollstreckt, eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung also nicht mehr möglich. Deshalb wurde der Angeklagten bei der Gesamtstrafenbildung ein sog. Härteausgleich zugebilligt.

12 b) Wäre die Geldstrafe noch nicht vollstreckt gewesen, so hätte die Strafkammer zwei Möglichkeiten gehabt:

13 (1) Sie hätte die Geldstrafe gesondert neben der hier verhängten Freiheitsstrafe bestehen lassen können (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB).

14 Es bedarf keiner Darlegung, dass es keine Härte darstellt, dass diese Möglichkeit nicht mehr bestand.

15 (2) Andernfalls hätte die nachträgliche Einbeziehung der Geldstrafe in die Freiheitsstrafe diese erhöht, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB und § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB. Eine Freiheitsstrafe ist jedoch gegenüber einer Geldstrafe das schwerere Strafübel. Es ist regelmäßig keine Härte, wenn deshalb, weil eine Geldstrafe bereits vollstreckt ist, eine Freiheitsstrafe nicht erhöht wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - 3 StR 59/89). Anderes gilt nur dann, wenn die Geldstrafe durch Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde (BGH aaO; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 StR 587/00; Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 27 mwN). Dies ergibt sich hier aus den Feststellungen nicht.

16 4. Ergibt eine Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten einen diesen begünstigenden Rechtsfehler bei der Festsetzung der Strafhöhe, so entfällt auch eine Strafaussetzung zur Bewährung; ein neuer Tatrichter wäre nicht an das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) gebunden. Daher kann an sich auf sich beruhen, ob die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung hier auch für sich genommen die Angeklagte begünstigende Rechtsfehler aufweist. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat jedoch, dass die Staatsanwaltschaft derartige Rechtsfehler weder zu § 56 Abs. 2 StGB noch zu § 56 Abs. 3 StGB aufzeigt.

17 5. Gleichwohl (vgl. oben 3.) hat das Urteil hier gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO Bestand. Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn eine Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten ihn begünstigende Rechtsfehler ergibt (BGH, Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18). Der Senat hält die hier ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung in Übereinstimmung auch mit dem Generalbundesanwalt unter Berücksichtigung der dargelegten Feststellungen zu Taten und Täter und aller sonst aus den Urteilsgründen ersichtlichen für die Rechtsfolgenentscheidung bedeutsamen Umstände trotz des aufgezeigten Fehlers (vgl. oben 3.) für angemessen. Sonstige Gründe, die dies in Frage stellen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar.

| VRiBGH Dr. Raum ist wegen Urlaubsabwesenheit an der

Unterschrift gehindert.WahlRothfuß
Wahl
CirenerRadtke

Palavras-chave

sentencingcomparative sentencinghardship adjustmentprobationfraudaggregate sentenceappealcosts

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Questão jurídica principal

Whether the prosecution's sentence challenge succeeded against the total custodial sentence and probation decision.

Decisão extraída

The revision was unfounded and the judgment remained in force, because the overall sentence was still deemed appropriate under all relevant circumstances.

Fundamentação extraída

Although the sentencing court erred in its hardship adjustment, the sentence of two years' imprisonment suspended on probation was nevertheless acceptable; the prosecution's general comparisons with hypothetical cases carried no weight.

Questão jurídica principal

Whether the defendant's failure to point out the bank's mistake could increase guilt for sentencing purposes.

Decisão extraída

No. Committing the offense instead of acting lawfully is a prerequisite of liability, not an aggravating factor.

Fundamentação extraída

The court reiterated that the mere fact of criminal conduct cannot be treated as increasing culpability beyond the offense itself.

Questão jurídica principal

Whether sentencing can be compared with punishments in other cases involving different defendants and hypothetical constellations.

Decisão extraída

No general comparison of that kind is permissible for sentence review.

Fundamentação extraída

Comparisons with sentences in other judgments, especially only hypothetical cases against unknown defendants for unknown acts, are generally inappropriate.

Questão jurídica principal

Whether the lower court's hardship adjustment in connection with an already fully served fine was legally flawed.

Decisão extraída

Yes. The court noted a legal error in the handling of the prior fine, but this did not change the outcome.

Fundamentação extraída

A fully executed fine can no longer be incorporated into a subsequent aggregate sentence; merely leaving the fine out does not ordinarily create a hardship, unless it was served by substitute imprisonment, which was not established here.

Questão jurídica principal

Whether the probation decision had to fall if the sentence review revealed a defendant-favoring error.

Decisão extraída

In principle yes, but the prosecution had not shown independent errors under the probation provisions.

Fundamentação extraída

An error benefiting the defendant in the sentence length would remove the basis for probation review, yet no specific error under the probation statutes was demonstrated.

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