Engineer liability: burden to show breach of coordination duty

BGH VII ZR 59/12Bgh / Civil Chamber 731 de jul. de 2013Granted

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The claimant sought EUR 69,272.66 from two engineers after a heating conduit channel had to be lowered in an autobahn feeder road project. Defendant 2 challenged the appellate judgment only on the contributory-negligence issue. The Federal Court held that the Higher Regional Court violated Defendant 2's right to be heard by refusing its factual assertion and evidence that the claimant had been informed in earlier construction meetings about the coordination problem. The submission was sufficiently concrete and could not be excluded as new under § 531(2) ZPO. The case was remanded for fresh hearing and decision.

Sumário Omnilex

Art. 103 Abs. 1 GG; § 531 Abs. 2 ZPO; burden of substantiation and new submissions on appeal: A party meets its burden of presentation by alleging facts which, together with a legal norm, are capable of supporting the asserted right; further detail cannot be demanded prematurely. If the appellate court permits one party to contest a fact for the first time on appeal because the issue was not relevant below, it must in principle afford the opposing party the same procedural latitude. New factual allegations may not be excluded under § 531 Abs. 2 ZPO where the party had no reason to elaborate in first instance because the relevant factual premise remained undisputed. A refusal to consider substantively sufficient and potentially decisive submission constitutes a violation of the right to be heard and requires reversal if the outcome may have been affected.

Texto completo

BGH — VII ZR 59/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-31

Aktenzeichen: VII ZR 59/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 55 Abs 1 Nr 5 AIHonO, § 55 Abs 1 Nr 6 AIHonO, § 254 BGB, § 631 BGB, §§ 631ff BGB, § 531 Abs 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 23. Januar 2012, Az: 9 U 18/11vorgehend LG Meiningen, 2. Dezember 2010, Az: 1 O 115/10

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Titelzeile

Haftung des Ingenieurs: Darlegungslast zur Verletzung der Koordinierungsobliegenheit des Auftraggebers

Tenor

Der Beschwerde der Beklagten zu 2 wird stattgegeben.

Das Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Januar 2012 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde: 69.272,66 €

Gründe

I.

1 Die Klägerin ließ in den Jahren 2004 bis 2006 den Autobahnzubringer S.-Zentrum planen und ausführen. Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 1 mit der Ausführungsplanung und der Vorbereitung der Vergabe nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 und 6 HOAI für Ver- und Entsorgungsmedien. Des Weiteren beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 2 bezüglich der Verkehrsanlagen "Autobahnzubringer L. - städtischer Teil" mit der Ausführungsplanung und Vergabevorbereitung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 und 6 HOAI.

2 Im Verlauf der Ausführung des Werks stellte sich heraus, dass der Heizleitungskanal 6 cm über die Straßenoberfläche herausragte. Er musste deshalb tiefergelegt werden, weshalb die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 69.272,66 € in Anspruch nimmt.

3 Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil haben beide Beklagte Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 1 hat beantragt, ihre Verpflichtung zum Schadensersatz um einen mit 20 % angesetzten Mitverschuldensanteil der Klägerin zu reduzieren. Die Beklagte zu 2 hat vollständige Klageabweisung begehrt.

4 Das Berufungsgericht hat beide Berufungen zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 2 mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist allein die Frage, ob die Klägerin sich ein Mitverschulden zurechnen lassen muss.

II.

5 Soweit zum Nachteil der Beklagten zu 2 entschieden worden ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben, weil es auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht.

6 1. Das Berufungsgericht hat zu einem Mitverschulden der Klägerin ausgeführt:

7 Ein Mitverschulden der Klägerin wäre denkbar, wenn sie eine ihr gegenüber den Beklagten bestehende Obliegenheit zur Koordinierung der mit der Planung des Bauwerks verbundenen Gewerke verletzt hätte. Dass eine solche Koordinierungsobliegenheit des Bauherrn grundsätzlich bestehe, sei unstreitig. Das Berufungsgericht sei jedoch der Auffassung, dass die Klägerin ihre Koordinierungsobliegenheit im hinreichenden Umfang wahrgenommen habe. Ein anspruchskürzendes Mitverschulden der Klägerin käme in Betracht, wenn die Klägerin das Schreiben der Beklagten zu 2 vom 8. Juli 2005 an die Beklagte zu 1, in welchem auf fehlende Planungsunterlagen hingewiesen worden sei, missachtet habe. Es stehe jedoch nicht fest, dass die Klägerin dieses Schreiben vor der Durchführung der Bauarbeiten zur Kenntnis erhalten habe.

8 Allerdings habe die Klägerin erst in zweiter Instanz bestritten, dass ihr das an die Beklagte zu 1 gerichtete Schreiben vom 8. Juli 2005 zugegangen sei. Dieses Bestreiten sei jedoch prozessual nicht als verspätet anzusehen, da es für das Landgericht auf die Frage des Zugangs dieses Schreibens offensichtlich nicht angekommen sei.

9 Soweit die Beklagte zu 2 in ihrem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 behaupte, der Inhalt des Schreibens vom 8. Juli 2005 sei bereits im Vorfeld dieses Schreibens in mehreren Baubesprechungen mit Vertretern der Klägerin erörtert worden, könne sie mit diesem unter Beweis gestellten Vorbringen nicht gehört werden. Abgesehen davon, dass der Vortrag so allgemein und unpräzise gehalten sei, dass er einer Beweisaufnahme nicht zugänglich gemacht werden könne, sei er jedenfalls gemäß § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr zuzulassen. Es handele sich um neues Vorbringen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Beklagte zu 2 diesen Vortrag nicht bereits in erster Instanz hätte halten können. Da bereits erstinstanzlich die Frage des Mitverschuldens der Klägerin bei der Entstehung des Schadens thematisiert worden sei, wäre die Beklagte zu 2 gehalten gewesen, bereits vor dem Landgericht sämtliche Aspekte in den Prozess einzuführen.

10 2. Das Berufungsgericht hat gegen den Anspruch der Beklagten zu 2 auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, verstoßen. Die Übergehung des Vortrags und der Beweisangebote der Beklagten zu 2 im Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 findet im Prozessrecht keine Stütze (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1487; BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - VI ZR 190/10, VersR 2011, 817).

11 a) Der Vortrag der Beklagten zu 2 im Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 ist nicht unsubstantiiert. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - II ZR 121/07, NJW-RR 2008, 1311). Der Vortrag der Beklagten zu 2, in Baubesprechungen vor dem 8. Juli 2005 sei die nicht funktionierende Zusammenarbeit Gegenstand der Gespräche gewesen, genügt, eine Verletzung der Obliegenheit der Klägerin anzunehmen, für die Koordinierung der verschiedenen Planer Sorge zu tragen.

12 b) Der Vortrag im Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 konnte nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen werden. Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, dass die Klägerin noch in zweiter Instanz den Zugang einer Kopie des Schreibens vom 8. Juli 2005 bestreiten durfte, weil es dem Landgericht auf diesem Gesichtspunkt nicht ankam (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), so kann für die Beklagte zu 2 nichts anderes gelten. Zudem liegen die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vor. Die Beklagte zu 2 musste in erster Instanz Näheres nicht vortragen, da ihr Vortrag, die Klägerin habe eine Kopie des Schreibens vom 8. Juli 2005 erhalten, unstreitig geblieben war.

13 c) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht nach einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden zurechnen lassen.

Kniffka Safari Chabestari Halfmeier

Kartzke Jurgeleit

Palavras-chave

right to be heardcontributory negligencecoordination dutynew submissions on appealconstruction planningremandsubstantiation burden

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Questão jurídica principal

Whether the appellate court violated Defendant 2's right to be heard by excluding its argument that the claimant had been informed in meetings before July 8, 2005.

Decisão extraída

Yes. The excluded submission and evidence offers were substantively sufficient and could not be rejected as new material on appeal on the record given.

Fundamentação extraída

A party satisfies its burden by alleging facts that, together with a legal norm, can support the asserted right. The appellate court could not exclude the submission under Article 531(2) ZPO, especially because the claimant was allowed to deny receipt of the letter on appeal and Defendant 2 had no reason to develop the point earlier when the issue had remained undisputed below.

Questão jurídica principal

Whether the claimant must be allowed a contributory-negligence defense based on an alleged breach of its coordination duty.

Decisão extraída

The appellate court's refusal to consider the defense was procedurally flawed; the matter must be reassessed after taking evidence.

Fundamentação extraída

It cannot be ruled out that, after evidentiary proceedings, the claimant may be found to have contributed to the damage by failing to coordinate the involved planners.

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