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BGH 2 StR 58/13 ΓÇó No separate kidnapping when restraint lacks independent significance
BGH 2 StR 58/13Bgh / Câmara Penal II21 de mai. de 2013Modified
The Federal Court held that the defendant’s conduct did not amount to hostage-taking under § 239b StGB, because the restraint had no independent significance beyond facilitating the sexual coercion. The conviction was therefore amended to remove the hostage-taking count. As a consequence, the prison sentence was set aside and the case remitted for a new sentencing decision by another chamber of the Landgericht Darmstadt. The psychiatric placement order remained unaffected. The remainder of the revision was dismissed.
§ 239b StGB; hostage-taking in a two-person relationship requires an independently significant restraint situation. If the threat or violence used to obtain control over the victim simultaneously serves to compel the further offense and the demanded conduct is enforced solely through that coercion, the special element of hostage-taking is lacking. Where the restraint has no autonomous function beyond enabling the sexual offense, only the sexual coercion provisions apply (consid. 3). A correction of the Schuldspruch may require setting aside the sentence, while unaffected findings may remain in force if they are not tainted by the legal error (consid. 5).
Entscheidungsdatum: 2013-05-21
Aktenzeichen: 2 StR 58/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 177 Abs 1 Nr 2 StGB, § 177 Abs 4 Nr 1 StGB, § 239b StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Darmstadt, 23. Oktober 2012, Az: 300 Js 16263/12 - 15 KLs
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Geiselnahme: Eigenständige Bedeutung der Bemächtigungssituation
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Darmstadt vom 23. Oktober 2012
im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Geiselnahme entfällt,
im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die dazu getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit Geiselnahme und in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet.
2 Nach den Feststellungen bedrohte der Angeklagte die Nebenklägerin mit einem Messer, zwang sie – unter Verletzung ihrer Hand bei einer Abwehrbewegung – mit der Drohung sie zu töten dazu, rund 40 Meter abseits des Weges auf ein von Büschen und Bäumen gesäumtes Gelände zu gehen, wo er sie fesselte und ihr die Duldung verschiedener sexueller Handlungen abnötigte, bis sie sich befreien und fliehen konnte.
3 Dieser Sachverhalt erfüllt unter Beachtung der vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen (Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359) zur Auslegung des § 239b StGB im Zwei-Personen-Verhältnis aufgestellten Grundsätze nicht den Tatbestand der Geiselnahme. Wenn die qualifizierte Drohung – wie hier das Vorhalten des Messers – zugleich dazu dient, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen zu nötigen, wird die abgenötigte Handlung ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 StGB durchgesetzt, ohne dass der Bemächtigungssituation die in § 239b StGB vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. November 2005 – 4 StR 459/05, StV 2006, 693 f.).
4 Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
5 Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Freiheitsstrafe, die vom neuen Tatrichter nochmals zugemessen werden muss. Der Maßregelausspruch bleibt hiervon unberührt. Die Feststellungen auch zur Strafzumessung sind rechtsfehlerfrei und können aufrecht erhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich.
Fischer Appl Berger
Eschelbach Ott