Verschlechterungsverbot and contradictory total sentence

BGH 5 StR 174/13Bgh / Criminal Chamber 511 de jun. de 2013Partially Granted

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Resumo Omnilex

The BGH partly granted the defendant’s revision. The Regional Court’s conviction for fraud and related offences remained otherwise untouched, but the total sentence was set aside because the tenor imposed two years and ten months while the reasons stated two years and three months. The discrepancy could not be treated as a mere clerical mistake. The Senate did not itself fix the lower sentence, so that the new trial court may resentence while observing the prohibition of worsening under § 358(2) sentence 1 StPO. The reversal was not extended to the co-defendant D., because the error was individual and no common ground for reversal existed.

Sumário Omnilex

§ 358 Abs. 2 S. 1 StPO; Verschlechterungsverbot bei Zurückverweisung nach erfolgreicher Revision; maßgeblich ist die im Urteilstenor verhängte Strafe. Weichen Urteilstenor und schriftliche Gründe hinsichtlich der Gesamtstrafe unauflöslich voneinander ab, ist das Urteil insoweit aufzuheben, wenn nicht feststeht, welche Strafe das Tatgericht für angemessen hielt. Für die Anwendung des Verschlechterungsverbots ist die verkündete und rechtskräftig werdende Tenorstrafe maßgeblich, nicht eine in den Gründen abweichend genannte Strafe; die bloße Divergenz zwischen Tenor und Gründen rechtfertigt keine Berichtigung der Urteilsformel. Eine Erstreckung nach § 357 StPO setzt einen gemeinsamen Revisionsgrund voraus; bloß zufällige Fehleridentität genügt nicht.

Texto completo

BGH — 5 StR 174/13, Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-11

Aktenzeichen: 5 StR 174/13

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 358 Abs 2 S 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Saarbrücken, 24. Oktober 2012, Az: 6 KLs 40/12

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Revision in Strafsachen: Beachtung des Verschlechterungsgebots bei widersprüchlicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe im Ersturteil

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Oktober 2012 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in einem dieser Fälle in weiterer Tateinheit mit Missbrauch von Titeln und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand, weil das Urteil insoweit einen unauflöslichen Widerspruch aufweist. Nach dem Urteilstenor ist der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Den Urteilsgründen zufolge (UA S. 31) hat das Landgericht hingegen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Worauf dieser Widerspruch beruht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Um ein offenkundiges Schreibversehen, das eine Berichtigung zuließe, handelt es sich nicht, da die Strafzumessungsgründe keinen Anhalt dafür bieten, welche der beiden Gesamtstrafen die Strafkammer für angemessen erachtet hat. Das Urteil ist daher im Gesamtstrafausspruch aufzuheben (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 – 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN), ohne dass es der Aufhebung von Urteilsfeststellungen bedürfte.

3 2. Zwar kann das Revisionsgericht auf die niedrigere der divergierenden Strafen durcherkennen, sofern auszuschließen ist, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Strafe erkannte hätte (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 – 2 StR 544/11 – und vom 25. Februar 2009 – 5 StR 46/09 aaO, jeweils mwN). Von dieser Möglichkeit macht der Senat jedoch im vorliegenden Fall keinen Gebrauch, um dem neuen Tatgericht die Möglichkeit einzuräumen, die Gesamtstrafe neu zu bemessen. Für das hierbei zu beachtende Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht die in den Gründen genannte Strafe maßgeblich, sondern die bisher verhängte, wie sie dem Urteilstenor zu entnehmen ist. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des Verschlechterungsverbots. Diesem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Angeklagte bei seiner Entscheidung darüber, ob er von einem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt werden soll, es könne ihm durch die Einlegung des Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt härterer Bestrafung entstehen (Kuckein in KK, StPO, 6. Aufl., § 358 Rn. 18 mwN). Ein solcher Nachteil entstünde nur dann, wenn die neu verhängte Strafe die in dem verkündeten Tenor des angefochtenen Urteils genannte überstiege. Letztere würde nämlich im Falle der Nichteinlegung oder Rücknahme des Rechtsmittels ungeachtet des in den Urteilsgründen abweichend bezeichneten Strafmaßes in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1951 – 1 StR 466/51, JZ 1952, 282 [Ls]; Schoreit in KK, StPO, § 260 Rn. 8 mwN; vgl. ferner zur Bedeutung des verkündeten Tenors RGSt 61, 388), weil eine Berichtigung der Urteilsformel allein wegen des Widerspruchs zu den Gründen des schriftlichen Urteils gerade nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 336/11, NStZ-RR 2012, 81).

4 3. Der Senat sieht abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts keinen Anlass, die Aufhebungsentscheidung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten D. zu erstrecken, gegen den in den Urteilsgründen eine gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe von ebenfalls zwei Jahren und drei Monaten (UA S. 34) – bei einer tenorierten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten – verhängt wurde. Es fehlt an der Voraussetzung eines gemeinsamen Revisionsgrundes (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 357 Rn. 14 f.). Der zur Aufhebung des Urteils zu Gunsten des Beschwerdeführers führende Rechtsfehler liegt darin, dass sich die Bezeichnung der gegen diesen verhängten Gesamtstrafe in den Urteilsgründen nicht mit dem Urteilstenor deckt und dem Urteil somit nicht zu entnehmen ist, ob es sich bei der gegen den Beschwerdeführer ausgeurteilten Gesamtstrafe tatsächlich um die von der Strafkammer aufgrund der Beratung für angemessen gehaltene handelt. Dieser Fehler ist untrennbar mit dem Einzelfall verknüpft und daher auf den von ihm betroffenen Beschwerdeführer beschränkt. Fehleridentität liegt bei zufällig ähnlicher Divergenz wie hier nicht vor.

Basdorf Sander Dölp

König Bellay

Palavras-chave

revisiontotal sentencecontradictory judgmentworsening prohibitionremandcriminal appeal

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the contradictory total sentence in the judgment could stand

Decisão extraída

The total sentence could not stand because the operative part and the reasons contained irreconcilable different total sentences, and the discrepancy was not a mere clerical error.

Fundamentação extraída

The written reasons did not reveal which total sentence the trial court had intended. Therefore the judgment had to be set aside insofar as it concerned the total sentence.

Questão jurídica principal

Whether the appellate court should itself impose the lower of the two total sentences

Decisão extraída

The court declined to determine the lower sentence itself in order to allow the new trial court to resentence.

Fundamentação extraída

Although such a course is possible in principle if a still lower sentence can be excluded, the Senate refrained from doing so here.

Questão jurídica principal

Whether the reversal should be extended to co-defendant D.

Decisão extraída

No extension was made because there was no common ground for reversal; the error was specific to the appellant's own sentence contradiction.

Fundamentação extraída

The defect was tied to the individual case and did not amount to identical error for the co-defendant.

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