projetos
BGH 5 StR 139/13 ΓÇó Plea agreement on special sentencing range not reviewable on sentence-only appeal
BGH 5 StR 139/13Bgh / Criminal Chamber 525 de abr. de 2013Dismissed
The Federal Court dismissed the defendant’s sentence-only revision against a Berlin drug-trafficking judgment. It held that the challenged plea agreement, which promised a sentence within a special sentencing range for a full confession, did not justify reversal in this procedural posture. The court further upheld the refusal to order a measure under § 64 StGB because the reasons for judgment sufficiently excluded a continuing addiction tendency. The defendant was ordered to bear the costs of the appeal.
§ 257c StPO, § 344 StPO; revisibility of a plea agreement concerning a special sentencing range and limits of a sentence-only revision. A defendant who has validly limited the revision to the sentencing disposition cannot invoke an allegedly unconstitutional agreement on a milder special sentencing range, because no prejudice arises from the grant of the more favorable range. Objections to the concrete design of the agreement must be raised by procedural complaint against the conviction. Refusal of a measure under § 64 StGB is sustainable if the reasons for judgment clearly negate a continuing addiction tendency; isolated ambiguous formulations are harmless when the overall reasoning is clear (consid. 1-2).
Entscheidungsdatum: 2013-04-25
Aktenzeichen: 5 StR 139/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 Abs 2 StGB, § 257c StPO, § 344 StPO, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 17. Dezember 2012, Az: (511) 273 Js 446/12 (33/12)
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Revision im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Revisionsrüge der Einbeziehung von Sonderstrafrahmen in eine Verständigung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen – in einem Fall bewaffneten – Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2 Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
3 1. Dem Urteil liegt – bei eindeutiger Beweislage – eine Verfahrensabsprache gemäß § 257c StPO zugrunde. Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 5) wurde dem Angeklagten dabei „für den Fall eines umfassenden Geständnisses unter Annahme eines minder schweren Falles des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und drei Jahren und drei Monaten zugesichert“. Dies führt auch im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 (NJW 2013, 1058) nicht zu revisionsgerichtlicher Beanstandung.
4 a) Zwar sind nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts Strafrahmenverschiebungen selbst im Fall unbenannter Strafänderungsgründe wie dem hier in Frage stehenden § 30a Abs. 3 BtMG von Verfassungs wegen grundsätzlich kein zulässiger Gegenstand von Verfahrensabsprachen (vgl. BVerfG aaO Rn. 74, 109, 130). Jedoch hat der Angeklagte die Revision wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Er kann deshalb durch die Zubilligung des milderen Sonderstrafrahmens unter keinem Gesichtspunkt beschwert sein.
5 b) Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht – dann unbedenklich – bei der Verständigung die Annahme eines minder schweren Falles nicht ohnehin vorausgesetzt oder – was nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken erwecken kann – die Annahme des minder schweren Falles von der Abgabe eines Geständnisses abhängig gemacht hat. Bereits an der Vielgestaltigkeit denkbarer Verfahrensabläufe erweist sich indessen, dass die revisionsrechtliche Beurteilung von Verfahrensabsprachen die Kenntnis der Details voraussetzt. Demgemäß muss die Beanstandung bei Anfechtung des Schuldspruchs im Rahmen einer dahingehenden Verfahrensrüge erfolgen.
6 c) Der Senat gibt zu bedenken, ob nach dem Gesamtzusammenhang des genannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsgründe gegen die Einbeziehung von Sonderstrafrahmen in eine Verständigung gemäß § 257c StPO jedenfalls dann ausgeschlossen werden können, wenn die Zubilligung des Sonderstrafrahmens in nach herkömmlichen Strafzumessungsregeln nicht zu beanstandender Weise an den aus dem Geständnis abzuleitenden bestimmenden Strafzumessungsgrund anknüpft. Dem stehen als rechtsfehlerhaft zu erachtende Absprachen gegenüber, in denen sich aus der Verfahrensgestaltung im Zuge der Verständigung Anhaltspunkte für eine die Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten sachwidrig beeinträchtigende Drucksituation ableiten lassen (vgl. BVerfG aaO insbesondere Rn. 130).
7 2. Die Annahme nicht fortbestehenden Hangs des Angeklagten im Sinne des § 64 Satz 1 StGB ergibt sich aus den Urteilsgründen hinreichend klar. Deshalb hält die Nichtanordnung der Maßregel im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Demgemäß sind missverständliche Wendungen unschädlich, die darauf hindeuten könnten, die Strafkammer habe etwa fehlerhaft gemeint, die Anordnung nach § 64 StGB setze eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB voraus (vgl. UA S. 10).
Basdorf Raum Schneider
König Bellay