State acquires value-substitute confiscation claim; co-offenders liable jointly

BGH 1 StR 22/13Bgh / Câmara Penal I10 de abr. de 2013Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Federal Court partially upheld G.'s revision against the Traunstein Regional Court judgment. It corrected the finding under Section 111i StPO: proceeds from 2006 could not be included, because the provision was not yet applicable, and the relevant amount was the gross value obtained from the offenses, not the defendant’s net profit. The court therefore specified a state-acquired payment claim of EUR 249,000 and clarified that EUR 124,500 of this amount is owed jointly and severally with co-defendant K. The remainder of the revision was dismissed. G. had to bear the costs of the appeal.

Sumário Omnilex

§ 111i Abs. 2 und 5 StPO; § 2 Abs. 3, Abs. 5 StGB; Bestimmung des staatlichen Auffangrechtserwerbs und der gesamtschuldnerischen Haftung von Mittätern: Die Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO setzt die Anwendbarkeit der Norm auf den jeweiligen Tathorizont voraus; für vor Inkrafttreten am 1. Januar 2007 beendigte Taten bleibt das mildere frühere Recht maßgeblich. Maßgeblich für den Zahlungsanspruch des Staates ist das durch die Tat Erlangte, nicht der vom Täter nach interner Aufteilung erzielte Nettogewinn. Erstreckt sich der Erlös teilweise auf einen Mittäter, ist dies als gesamtschuldnerische Haftung klarzustellen; im Revisionsverfahren kann die Klarstellung nach § 357 Satz 1 StPO auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten erstreckt werden (vgl. consid. 6-10).

Texto completo

BGH — 1 StR 22/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-10

Aktenzeichen: 1 StR 22/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 111i Abs 2 S 1 StPO vom 24.10.2006, § 111i Abs 5 StPO vom 24.10.2006, § 357 S 1 StPO, § 2 Abs 3 StGB, § 2 Abs 5 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Traunstein, 2. Oktober 2012, Az: 2 KLs 220 Js 7472/12

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Verfall des Wertersatzes: Urteilsfeststellungen zur Höhe des Erlangten beim Auffangrechtserwerb des Staates und zur gesamtschuldnerischen Haftung von Mittätern

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. Oktober 2012, auch soweit es den Mitangeklagten K. betrifft, hinsichtlich der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO dahin abgeändert, dass sich der unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO einem Auffangrechtserwerb unterliegende Zahlungsanspruch in Höhe von 249.000 € gegen den Angeklagten richtet, davon in Höhe von 124.500 € als Gesamtschuldner mit dem Mitangeklagten K. .

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Es hat weiter festgestellt, dass Ansprüche Dritter einer Verfallsanordnung entgegenstehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Überprüfung des Urteils hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3 2. Dagegen hält die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass Ansprüche Dritter einer Verfallsanordnung entgegenstünden, revisionsrechtlicher Überprüfung nicht uneingeschränkt stand.

4 Die Nichterörterung der Voraussetzungen der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB erweist sich bei der hier vorliegenden Sachlage nicht als rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, BGHSt 56, 191, 195).

5 Die Feststellung war jedoch insoweit abzuändern, als von ihr aus bereits 2006 beendeten Taten Erlangtes erfasst und keine Gesamtschuldnerschaft zum Ausdruck gebracht ist.

6 a) Zwar kann der Tatrichter im Urteil feststellen, dass er nur deshalb nicht auf Verfall erkannt hat, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Von dieser durch § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO eingeräumten Möglichkeit hat das Landgericht ausweislich des Tenors seiner Entscheidung Gebrauch gemacht. Die Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO stellt die Grundentscheidung für den Auffangrechtserwerb dar und kommt somit einer aufschiebend bedingten Verfallsanordnung gleich. Die Regelung des § 111i Abs. 2 StPO ist aber erst durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I 2350) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Ihrer Anwendung auf bereits zuvor beendigte Taten steht § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ 2009, 56; Urteil vom 17. Juni 2009 - 2 StR 195/09), nach dem diese bedingte Verfallsanordnung nicht möglich war. Für das Jahr 2006 durfte das Landgericht daher keine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO treffen.

7 Danach hat der Angeklagte durch die Straftaten jedes Jahr 49.800 € erlangt, mithin in den Jahren 2007 bis 2011 einen Betrag von 249.000 €. Dies ergibt sich aus Folgendem: Ausweislich der Urteilsfeststellungen unternahm der Revisionsführer pro Jahr drei Verkaufsfahrten, dabei führte er jeweils eine Menge von 166 Uhren mit, die er jeweils zu 100 € verkaufte. Soweit im Urteil ausgeführt wird, er habe pro Uhr 50 € „Gewinn“ gemacht, ist dies auf seinen Nettogewinn nach Auszahlung der Hälfte des erlangten Verkaufspreises an den Mitangeklagten K. bezogen. Der Verfall und die mit ihm in Zusammenhang stehenden Anordnungen beziehen sich aber auf die Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind, mithin nicht auf den „Gewinn“ in Höhe von 50 € pro Uhr, sondern auf das Erlangte in Höhe von 100 € pro Uhr.

8 Als rechtsfehlerhaft erweist sich weiterhin, dass das Landgericht zwar eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO getroffen, es aber versäumt hat, das aus der Tat Erlangte im Urteil zu bezeichnen und den Geldbetrag zu benennen, den der Staat unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO als Zahlungsanspruch erwirbt. Da dieser Wert hier dem Wert des Erlangten entspricht, muss er im Urteilstenor bezeichnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 43). Dies hat der Senat nachgeholt und einen Geldbetrag von 249.000 € festgesetzt.

9 b) Es war zudem klarzustellen, dass der einem eventuellen Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO unterliegende Zahlungsanspruch den Revisionsführer und den nicht revidierenden Mitangeklagten in Höhe des Betrages, den der Revisionsführer ausweislich der Urteilsfeststellungen zwischen 2007 und 2011 an den Mitangeklagten K. weitergegeben hat, nur als Gesamtschuldner trifft (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46). Dies musste das Landgericht zwar nicht zwingend im Tenor zum Ausdruck bringen, da jedoch auch die Gründe des angefochtenen Urteils diesen Umstand nicht erwähnen, besteht für den Senat Anlass, im Rahmen der Revisionsentscheidung klarzustellen, dass die Angeklagten im vorbezeichneten Umfang (lediglich) als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 1 StR 42/11, NStZ-RR 2011, 343).

10 3. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung und die Ergänzung des Urteils auf den nicht revidierenden Mitangeklagten K. zu erstrecken, soweit sie sich auf die Vermögenswerte beziehen, die diesem Angeklagten aus der Verwirklichung des Tatbestandes zugeflossen sind, denn insoweit beruht die vom Landgericht getroffene Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO auf denselben sachlich-rechtlichen Mängeln.

11 4. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Rothfuß Jäger Cirener

Radtke Zeng

Palavras-chave

confiscationvalue substitutejoint and several liabilitygross proceedsretroactivityrevisioncosts

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Questão jurídica principal

Whether the finding under Section 111i(2) StPO could cover proceeds from acts completed in 2006

Decisão extraída

No; the 2006 acts could not be included because the newer provision applies only from 1 January 2007 and the earlier, more lenient law applies.

Fundamentação extraída

Section 111i StPO was introduced only by the 24 October 2006 act and entered into force on 1 January 2007. Under Section 2(5) in conjunction with Section 2(3) StGB, the milder old law governs completed acts from 2006.

Questão jurídica principal

How high the state-acquired payment claim under Section 111i(5) StPO was

Decisão extraída

The state-acquired payment claim amounts to EUR 249,000.

Fundamentação extraída

The defendant realized EUR 49,800 per year in 2007-2011, totaling EUR 249,000. The relevant amount is the gross value obtained from the offense, not the defendant's net profit.

Questão jurídica principal

Whether joint and several liability with co-defendant K. had to be clarified

Decisão extraída

Yes; for the amount passed on to K., the claim exists only as joint and several liability between G. and K.

Fundamentação extraída

To the extent the proceeds were transferred to K., both defendants are liable only as joint debtors for that portion; this clarification was extended to the non-appealing co-defendant under Section 357 sentence 1 StPO.

Questão jurídica principal

Costs of the appeal

Decisão extraída

The appellant bears the costs of the remedy.

Fundamentação extraída

Because the appeal succeeded only to a minor extent, there was no basis for partial relief from costs under Section 473(4) StPO.

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