Reading interrogation record to refresh officer’s memory was impermissible

BGH 3 StR 26/13Bgh / Câmara Penal III19 de mar. de 2013Annulled

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Resumo

The Federal Court of Justice upheld a revision by the accused against a conviction for aggravated robbery/extortion. The trial court had relied on the police interrogation record of a co-defendant, reading it to the interviewing officer who no longer remembered the interview. The court held that § 253(1) StPO does not permit such use of a record to support the memory of a hearing witness when the recorded statement was made by another person. Because the conviction substantially depended on that evidence, the judgment was set aside and the case remitted to a different criminal chamber of the Landgericht Kleve.

Regest

§ 253 Abs. 1 StPO; Verlesung von Vernehmungsniederschriften zur Gedächtnisstütze bei Vernehmung einer Verhörsperson: Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der Zeuge, dessen Erinnerung unterstützt werden soll, identisch ist mit der Person, deren Aussage im Protokoll festgehalten wurde. Bei der Vernehmung eines Polizeibeamten über eine von einem anderen Beschuldigten gemachte Aussage kommt lediglich ein Vorhalten der Niederschrift, nicht aber deren Verlesung als ergänzender Urkundenbeweis in Betracht (vgl. consid. 2). Beruht die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblich auf dem unzulässig verwerteten Protokoll, ist das Urteil wegen Verfahrensverstoßes aufzuheben (§ 337 Abs. 1 StPO).

Texto completo

BGH — 3 StR 26/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-19

Aktenzeichen: 3 StR 26/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 253 Abs 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Kleve, 10. Oktober 2012, Az: 120 KLs 5/12

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Beweisaufnahme im Strafverfahren: Protokollverlesung zur Gedächtnisstütze bei der Vernehmung einer Verhörsperson

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Oktober 2012, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten führt bereits aufgrund einer Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils; auf eine weitere Verfahrensrüge und die Sachrüge kommt es daher nicht an.

2 Die Rüge, die Verlesung der polizeilichen Vernehmung des Mitangeklagten sei nach § 253 Abs. 1, § 254 Abs. 1 StPO unzulässig gewesen, hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf den Inhalt des Protokolls der polizeilichen Vernehmung des seinerzeitigen Beschuldigten (Verurteilten) C. L. gestützt, der in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (UA S. 5). Der Angeklagte hat den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf in der Hauptverhandlung bestritten (UA S. 5). Das Protokoll der polizeilichen Vernehmung vom 21. November 2008, in der der Verurteilte C. L. die Tat gestanden und seinen Bruder, den Angeklagten, als Mittäter benannt hatte, wurde dem Vernehmungsbeamten, […] der an den Inhalt der Vernehmung keine Erinnerung mehr hatte, gemäß § 253 Abs. 1 StPO zur Stütze des Gedächtnisses vollständig vorgehalten.

Diese Verfahrensweise begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Erklärt ein Vernehmungsbeamter, er könne sich an den Inhalt der Vernehmung nicht erinnern, kommt eine Verlesung der von ihm gefertigten polizeilichen Vernehmungsniederschrift gemäß § 253 Abs. 1 StPO nicht in Betracht. Diese Vorschrift gilt nicht im Rahmen der Vernehmung von Verhörspersonen, die in der Hauptverhandlung über Bekundungen aussagen, die andere vor ihnen gemacht haben (vgl. BGH StV 1994, 637). Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn es sich bei dem Zeugen, dessen Gedächtnis unterstützt werden soll, um dieselbe Person handelt, deren Aussage in dem zu verlesenden Protokoll festgestellt wurde (BGH NStZ 1984, 17). Ein Anwendungsfall des § 253 StPO liegt deshalb hier nicht vor. Verhörspersonen können die darüber aufgenommenen Niederschriften zwar vorgehalten werden, sie dürfen aber nicht, wie hier, zum ergänzenden Urkundenbeweis bei Erinnerungsmängeln benutzt werden (vgl. BGH NStZ 1984, 17; Diemer in KK StPO, 6. Aufl. § 253 Rdn. 3).

Da sich die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung des Verurteilten C. L. gründet, beruht das Urteil auch auf dem Verfahrensverstoß (§ 337 Abs. 1 StPO)."

3 Dem schließt sich der Senat an.

Tolksdorf Pfister Schäfer

Mayer Gericke

Palavras-chave

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