Wahlfeststellung between fraud and computer fraud permissible

BGH 1 StR 613/12Bgh / Câmara Penal I5 de mar. de 2013Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Court rejected the defendant’s revision against the Munich I Regional Court judgment. It held that the conviction for 28 cases of fraud or computer fraud on an alternative factual basis was procedurally and substantively unobjectionable. The indictment and opening order covered both possible modes of commission, since all transfer transactions concerned the same time period, accounts, and financial institutions. The challenge to the adhesion-related cost decision, based on alleged contributory fault of supervisors, was also unsuccessful.

Sumário Omnilex

§§ 155, 264 StPO; Wahlfeststellung between § 263 StGB and § 263a StGB: An alternative conviction is admissible where, after full evidentiary exhaustion, the exact statutory offence cannot be determined, but it is certain that the accused fulfilled one of the mutually exclusive alternatives and all other possibilities are excluded. Procedurally, both alternatives must fall within the indictment-defined procedural act; this is the case where the charged life event, by its object, time and participating institutions, comprehends both modes of commission. A revision raising no legal error is to be rejected under § 349 Abs. 2 StPO; ancillary cost rulings stand where no error of law is shown.

Texto completo

BGH — 1 StR 613/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-05

Aktenzeichen: 1 StR 613/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 263 StGB, § 263a StGB

Vorinstanz: vorgehend LG München I, 6. Juli 2012, Az: 4 KLs 263 Js 133878/11

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Betrug und Computerbetrug: Zulässigkeit einer Wahlfeststellung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

I.

Das Tatgericht hat in den Fällen Nr. 34 bis 61 der Urteilsgründe (C.III.2. und 3.) den Angeklagten ohne Rechtsfehler auf wahldeutiger Grundlage wegen Betruges oder Computerbetruges in 28 Fällen verurteilt. Eine Wahlfeststellung zwischen § 263 StGB und § 263a StGB ist grundsätzlich zulässig (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 4 StR 623/07, NStZ 2008, 281, 282 Rn. 4).

Die Voraussetzungen einer wahldeutigen Verurteilung liegen auch in tatsächlicher Hinsicht vor. Dafür kommt es darauf an, dass innerhalb der verfahrensgegenständlichen prozessualen Tat (§ 264 StPO) nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten der Sachverhalt nicht in einer solchen Weise aufgeklärt werden kann, die die Feststellung eines bestimmten Straftatbestandes ermöglicht; zugleich muss sicher festgestellt sein, dass der Angeklagte einen von mehreren in Betracht kommenden Tatbeständen verwirklicht hat (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 1 Rn. 33 mwN). Andere Möglichkeiten müssen sicher ausgeschlossen sein (BGH, Urteil vom 8. März 2012 - 4 StR 498/11, NStZ 2012, 441, 442 mwN).

Dem hat das Tatgericht entsprochen. Es hat auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung für die genannten Fälle festgestellt, dass Freigaben der Überweisungen von Konten der L. AG (nachfolgend: L. auf solche des Angeklagten oder der ihm zurechenbaren E-. , deren Anteilseigner er war, entweder durch ihn selbst unter unbefugter Verwendung der seinen damaligen Vorgesetzten D. und K. persönlich zugewiesenen Passwörter und Dongles oder durch die von ihm über die Existenz den Überweisungen zugrunde liegender Forderungen getäuschten Vorgesetzten erfolgten. Andere Möglichkeiten des Bewirkens der Überweisungen sind nach den Feststellungen ausgeschlossen. Die Revision zeigt mit ihrem Verweis auf die während der Hauptverhandlung mit Beweisantrag aufgestellten Behauptungen über die bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs der geschädigten L. verwendeten Software keinen möglichen Geschehensablauf auf, bei dem weder die Voraussetzungen des Betruges gegenüber den genannten Vorgesetzten zu Lasten der L. noch des Computerbetruges zu deren Nachteil vorliegen würden. Es ist nicht ersichtlich, dass die fraglichen Überweisungen auf andere Weise als auf den vom Tatgericht wahldeutig zugrunde gelegte Wegen entweder durch den Angeklagten selbst oder durch dessen zuvor von ihm getäuschte Vorgesetze gegenüber der die betroffenen Konten der geschädigten L. führenden C. freigegeben worden sein könnten.

II.

Der Angeklagte ist ungeachtet der Annahme gleichartiger Wahlfeststellung in den Fällen Nr. 34 bis 61 wegen der den Verfahrensgegenstand bildenden prozessualen Tat im Sinne der §§ 155, 264 StPO verurteilt worden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage prozessual zulässig, wenn beide in Frage kommenden Tatalternativen von dem durch Anklage und Eröffnungsbeschluss umgrenzten Verfahrensgegenstand erfasst sind (BGH, Urteil vom 11. März 1999 - 4 StR 526/98, NStZ 1999, 363, 364; siehe auch BGH, Beschluss vom 3. November 1983 - 1 StR 178/83, BGHSt 32, 146). Soweit die Anklage nicht ohnehin bereits beide Tatvarianten aufführt, ist dafür maßgeblich, ob die alternierenden Handlungsvorgänge nach den allgemeinen, für die Beurteilung der prozessualen Tatidentität maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten wie insbesondere das Tatobjekt, den Tatort und die Tatzeit als von einem einheitlichen Lebensvorgang erfasst bewertet werden können (Stuckenberg in: Löwe/Rosen-berg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 108; Radtke, in: Radtke/Hohmann, StPO, 2011, § 264 Rn. 56; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. März 1999 - 4 StR 526/98, NStZ 1999, 363).

So verhält es sich vorliegend. Der konkrete Anklagesatz der ihrer Umgrenzungsfunktion genügenden Anklageschrift erstreckt sich auf sämtliche in dem Zeitraum zwischen dem 22. April 2008 und dem 24. Januar 2011 durch den Angeklagten veranlassten Überweisungen von zwei näher bezeichneten, bei der C. geführten Konten der L. auf sein Konto bei der B. bzw. auf Konten der E-. bei den La. und Sc. . Die Beschreibung dieser Vorgänge umfasst sowohl durch den Angeklagten selbst als auch über seine von ihm zuvor getäuschten jeweiligen Vorgesetzten bewirkte Überweisungen. Die der Verurteilung zugrunde gelegten Zahlungsvorgänge liegen sämtlich innerhalb des angeklagten Tatzeitraums, betreffen ausschließlich die in der Anklage genannten (natürlichen und juristischen) Personen und beteiligten Finanzinstitute und erfassen allein diejenigen Konten auf Anweisenden- und Empfängerseite, die die Anklageschrift aufführt.

III.

Soweit die Revision hinsichtlich der Entscheidung im Adhäsionsverfahren auf ein angebliches Mitverschulden der Vorgesetzten des Angeklagten abhebt, geht das von vornherein fehl.

Wahl Rothfuß Jäger

Cirener Radtke

Palavras-chave

fraudcomputer fraudalternative convictionprocedural identityrevisionadhesion proceedingscostsevidentiary assessment

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Questão jurídica principal

Whether alternative conviction for fraud or computer fraud was permissible on the facts

Decisão extraída

Yes. The trial court could convict on a mutually exclusive factual basis because the evidence established that one of the two offences had certainly been committed and other possibilities were excluded.

Fundamentação extraída

Within the procedural act, and after exhausting evidence, the exact statutory offence need not be identifiable if the factual alternatives are both covered and one is certainly proven. The trial court's assessment that transfers were approved either by the defendant using misused passwords/tokens or by deceived supervisors was not erroneous.

Questão jurídica principal

Whether the procedural scope of the indictment and opening order covered both alternatives

Decisão extraída

Yes. The indictment encompassed all transfer transactions during the charged period and thus included both direct action by the defendant and action through deceived supervisors.

Fundamentação extraída

For procedural identity under §§ 155, 264 StPO, it is sufficient that the alternative courses of conduct are part of one life event characterized by the same object, time and institutions involved.

Questão jurídica principal

Whether the costs decision in the adhesion proceedings was erroneous because of alleged contributory fault of the supervisors

Decisão extraída

No. The challenge failed from the outset.

Fundamentação extraída

The court found no basis to disturb the cost and expense ruling on the ground alleged by the defendant.

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