Drunken driving not proven on closed parking lot

BGH 4 StR 527/12Bgh / Criminal Chamber 430 de jan. de 2013Partially Granted

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Resumo Omnilex

The defendant was convicted by the Landgericht Halle of two counts of dangerous bodily harm and of driving without a licence in conjunction with drunk driving, with an aggregate prison sentence of four years and six months and a two-year bar on issuing a driving licence. On revision, the Bundesgerichtshof upheld the bodily-harm convictions. However, it held that the later driving on a gas-station parking lot after the access barrier had been closed was not shown to have occurred in public traffic, because the parking area had ceased to be publicly accessible. The conviction on that count was therefore set aside, along with the total sentence and the driving-licence ban, and the matter was remitted.

Sumário Omnilex

§ 316 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG; public traffic requires movement in a publicly accessible traffic area. A privately owned parking area loses its character as public traffic space when the person entitled to dispose of it outwardly and unmistakably manifests that public use is no longer tolerated, for example by closing an access barrier after an express request to leave. The decisive point is the objectively recognizable external conduct, not the inner will of the owner. If the findings do not establish driving in public traffic, a conviction under § 316 StGB and § 21 StVG cannot stand (consid. 4-7).

Texto completo

BGH — 4 StR 527/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-30

Aktenzeichen: 4 StR 527/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 316 Abs 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Halle (Saale), 24. August 2012, Az: 1 Ks 4/12

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Straßenverkehrsgefährdung: Trunkenheitsfahrt auf einem mit Schranke verschlossenen Tankstellenparkplatz

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 24. August 2012, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Fall II. 4 der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

c) im Maßregelausspruch über die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

  1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es bestimmt, dass die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit das Landgericht ihn wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt hat (Fälle II. 2 und II. 3 der Urteilsgründe).

3 2. Dagegen hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr für schuldig befunden hat (Fall II. 4 der Urteilsgründe). Insofern belegen die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte das Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum geführt hat.

4 a) Tathandlung des § 316 Abs. 1 StGB ist das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Nach § 2 Abs. 1 StVG bedarf der Fahrerlaubnis, wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt. Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315 b ff. StGB entspricht dem des StVG und bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (z.B. Straßen, Plätze, Brücken, Fußwege). Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird (Senatsurteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129; Senatsbeschluss vom 8. Juni 2004 – 4 StR 160/04, NStZ 2004, 625; SSW-StGB/Ernemann, § 142 Rn. 9). Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen. Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig „öffentlich“ und zu anderen Zeiten „nicht-öffentlich“ sein (Geppert in LK-StGB, 12. Aufl., § 142 Rn. 14). Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 120; Pasker, NZV 1992, 120, 121). So liegt der Fall hier.

5 b) Nach den Feststellungen steuerte der alkoholbedingt absolut fahruntüchtige Angeklagte R. , der keine Fahrerlaubnis besaß, den seiner Ehefrau gehörenden Pkw, nachdem er zunächst im Ortsbereich von B. umhergefahren war, auf einen unbefestigten und zunächst frei zugänglichen Parkplatz neben einer Tankstelle. Zusammen mit dem Angeklagten K. misshandelte er daraufhin den Geschädigten R. P. durch eine Vielzahl wuchtiger Faustschläge und Fußtritte. Der Zeuge S. , der vom Vermieter des Parkplatzes mit dem regelmäßigen Öffnen und Schließen zweier dort befindlicher Schranken beauftragt war, erfasste die Situation zunächst nicht richtig und rief den Angeklagten zu, sie sollten den Parkplatz mit ihrem Pkw verlassen, damit er die Schranke schließen könne. Der Angeklagte R. antwortete sinngemäß, er solle sich keine Gedanken machen, sie kämen schon vom Parkplatz herunter. Daraufhin ging der Zeuge weiter und schloss die Schranke der Parkplatzzufahrt. Als der Zeuge wenig später sah, wie die Angeklagten R. und K. auf den am Boden liegenden Geschädigten mit voller Wucht eintraten, alarmierte er die Polizei (Fall II. 3 der Urteilsgründe).

6 Im Anschluss an die Misshandlung des Geschädigten bestiegen die Angeklagten erneut den Pkw, wobei R. das Fahrzeug führte. Zunächst versuchte er, mit dem Pkw die Tankstelle zu umfahren und vorbei an einer benachbarten Diskothek auf die M. Straße zu gelangen, was an einer Begrenzung scheiterte. Anschließend fuhr er dieselbe Strecke zurück und lenkte das Fahrzeug an der geschlossenen Schranke vorbei. Er erreichte die M. Straße erneut nicht, da er nunmehr einen kleinen Erdwall vor sich hatte. An dieser Stelle blieb er nach einer Fahrtstrecke von ungefähr 220 Metern endgültig stehen (Fall II. 4 der Urteilsgründe).

7 c) Nachdem der Zeuge S. die Angeklagten zum Verlassen des Parkplatzes aufgefordert und daraufhin die Schranke der Zufahrt geschlossen hatte, gehörte das Parkplatzgelände, auf dem der Pkw stand, nicht mehr zum öffentlichen Verkehrsraum. Denn der Wille des Verfügungsberechtigten, den Parkplatz ab diesem Zeitpunkt der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung zu stellen, war nach außen manifest geworden. Dies war für jedermann unmissverständlich erkennbar (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1992, 120). Die Fahrt des Angeklagten R. auf dem Parkplatzgelände (Fall II. 4 der Urteilsgründe) fand deshalb nicht im öffentlichen Straßenverkehr statt und war somit nicht tatbestandsmäßig im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und § 316 Abs. 1 StGB. Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte bei seinen Versuchen, die Tankstelle bzw. die Zufahrtschranke zu umfahren, sich vorübergehend im öffentlichen Verkehrsraum bewegte. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

8 3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zieht die Aufhebung der festgesetzten Gesamtstrafe und des Maßregelausspruchs nach sich.

Mutzbauer Roggenbuck Franke

Quentin Reiter

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the conviction for unauthorized driving in traffic and drunk driving could stand for the parking-lot drive.

Decisão extraída

The findings did not show that the defendant drove in public traffic after the barrier was closed; that conduct was therefore not covered by § 21(1)(1) StVG or § 316(1) StGB.

Fundamentação extraída

A parking area ceases to be public traffic space when the authorized person clearly manifests, outwardly and unmistakably, that public use is no longer tolerated, here by closing the access barrier after an express request to leave.

Questão jurídica principal

Whether the convictions for two counts of dangerous bodily harm were reviewable for error.

Decisão extraída

No reversible legal error was found in those convictions.

Fundamentação extraída

The revision did not disclose any decisive legal defect as to the two bodily-harm counts.

Questão jurídica principal

Whether the total sentence and driving-licence ban had to be set aside after reversal of one count.

Decisão extraída

Yes; reversal of the driving-related conviction required setting aside the total sentence and the driving-licence disqualification period.

Fundamentação extraída

The aggregate sentence and the ancillary measure were based in part on the reversed count and could not remain untouched.

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