Sukzessive co-perpetration after completed robbery excluded

BGH 1 StR 569/12Bgh / Câmara Penal I5 de dez. de 2012Modified

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Court held that successive co-perpetration cannot extend to a qualifying act committed after the robbery was already completed. The accused and R. had planned only a simple assault and taking of money; R.'s later use of a dangerous object was not attributable to the accused under § 25 StGB. The conviction was therefore amended to robbery in conjunction with intentional bodily injury, the prison sentence was annulled, and the matter was remitted for a new sentencing decision.

Sumário Omnilex

§ 25 StGB; sukzessive Mittäterschaft bei Raub und Zurechnung einer qualifizierenden Tatausführung durch den Tatgenossen: Eine nach Vollendung, aber erst nach Beendigung der Tat erfolgte Kenntnisnahme und Billigung durch den wartenden Beteiligten vermag die Mittäterschaft an der Qualifikation nicht mehr zu begründen. Beendigung des Raubes liegt vor, sobald der Täter den Gewahrsam an der Beute gesichert und eine ausreichend sichere Verfügungsgewalt erlangt hat. Nach Eintritt der Beendigung scheidet eine sukzessive Mittäterschaft aus; es verbleibt bei der Zurechnung nur der vom gemeinsamen Tatplan erfassten Handlungen (vgl. consid. 4-7).

Texto completo

BGH — 1 StR 569/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-05

Aktenzeichen: 1 StR 569/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 StGB, § 249 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Traunstein, 12. Juli 2012, Az: 6 KLs 440 Js 32806/11

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Sukzessive Mittäterschaft bei Raub: Mitteilung der Abweichung vom Tatplan dem im Auto wartenden Mittäter

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. Juli 2012

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrüge vorliegend nicht mehr ankommt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

2 Das Landgericht hat festgestellt, dass der mit dem Mitangeklagten R. gefasste gemeinsame Tatplan lediglich umfasste, dass dieser den Geschädigten schlagen sollte, um dann dessen Geld wegzunehmen. Wie R. konkret zuschlagen und ob er insbesondere hierbei einen Gegenstand verwenden sollte, wurde nicht abgesprochen.

3 Die Strafkammer hat die Verwendung des gefährlichen Werkzeugs durch den Mittäter R. dennoch hinsichtlich des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB im Wege einer sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet, weil R. diesen Umstand dem im Auto wartenden Angeklagten nach seiner Rückkehr zum Fahrzeug mitteilte und der Angeklagte sich in Kenntnis dessen dann trotzdem bereit fand, R. mit seinem Pkw nach Salzburg zu verbringen und ihm damit die Flucht zu ermöglichen.

II.

4 Die Annahme sukzessiver Mittäterschaft hinsichtlich der Verwendung eines gefährlichen Gegenstands als Schlagwerkzeug hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sukzessive Mittäterschaft ist zwar auch noch nach Vollendung der Tat möglich, nicht mehr aber nach Beendigung der Tat (BGH, Beschluss vom 10. Juni 1997 - 1 StR 236/97).

5 Bei der vorliegenden Sachlage war der Raub mit dem Verlassen des Bürocontainers, in dem R. den Geschädigten niedergeschlagen und ihm dann die Geldbörse aus der Jacke genommen hatte, spätestens aber mit dem Verlassen des Verkaufsgeländes vor dem Einsteigen in den wartenden Pkw beendet. Mit dem Verlassen des Containers hatte R. - schon wegen fehlender möglicher Verfolger - den Gewahrsam an der Beute gefestigt und gesichert und damit bereits eine ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt (vgl. BGHSt 20, 194, 196; BGHR StGB § 52 Abs. 1, Handlung, dieselbe 31).

6 Somit verbleibt es allein bei der Zurechnung der Handlungen R. s entsprechend dem zuvor vereinbarten Tatplan.

7 Da weitergehende Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch auf Raub in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung ab.

III.

8 Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall des Strafausspruchs zur Folge.

Nack Graf Jäger

Sander Radtke

Palavras-chave

robberyjoint perpetrationsuccessive co-perpetrationcompletion of offensequalificationdangerous objectsentencingremand

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether R.'s use of a dangerous object could be attributed to the accused under successive co-perpetration

Decisão extraída

No. Successive co-perpetration is possible only until completion of the offense, not after its completion; here the robbery had already been completed when the accused learned of the use of the object.

Fundamentação extraída

After R. left the container with the stolen wallet secured, the robbery was completed. Any later approval by the waiting accused could not retroactively extend co-perpetration to the qualifying use of the dangerous object.

Questão jurídica principal

Whether the conviction for aggravated robbery could stand after exclusion of the qualification under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Decisão extraída

The conviction had to be amended to robbery in conjunction with intentional bodily injury.

Fundamentação extraída

Only the conduct originally covered by the joint plan remained attributable to the accused; the qualification based on the dangerous object could not be used against him.

Questão jurídica principal

Whether the sentence could remain in force after the conviction was modified

Decisão extraída

No. The sentence was set aside together with the findings supporting it.

Fundamentação extraída

The change in the conviction necessarily removed the basis for the sentence.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.