Venue of fraud result may include intermediate outcomes

BGH 1 StR 154/12Bgh / Câmara Penal I11 de set. de 2012Dismissed

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Resumo

The BGH dismissed the defendant’s revision against the LG Ulm judgment as unfounded and ordered him to bear the costs. It further explained that, for fraud under § 263 StGB, the place of result under § 9 StGB also includes the locations of intermediate results such as the victim’s mistake and disposition. On the facts, the victim’s asset management, bank dealings, and the disposition of the disputed EUR 500,000 were sufficiently connected to Ulm to support venue there.

Regest

§ 9 StGB; fraud with intermediate results; the place of result is not confined to the final damage location but also comprises the places where constituent intermediate outcomes occur, in particular the victim’s mistake and disposition required by § 263 StGB. Venue is therefore established where the victim’s assets are administered and where the relevant disposition is effected, even if internal banking administration or later account handling occurs elsewhere (consid. 1). In revision, a judgment will be upheld where the review discloses no legal error adverse to the defendant; costs of an unfounded revision are borne by the appellant (§ 349 Abs. 2 StPO).

Texto completo

BGH — 1 StR 154/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-11

Aktenzeichen: 1 StR 154/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 StGB, § 263 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Ulm, 9. Dezember 2011, Az: 2 KLs 34 Js 19351/10

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Erfolgsort einer Straftat bei Zwischenerfolgen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 9. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 8. Mai 2012 bemerkt der Senat:

Erfolgsort ist auch der Ort sogenannter Zwischenerfolge, etwa Irrtum und Verfügung, beides tatbestandliche Voraussetzungen des Betrugs (vgl. SSW-StGB/Satzger, § 9 Rn. 5 mwN).

Zudem liegt das - geschädigte - Gesamtvermögen des in Ulm, wohnhaften W. . im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Ulm, insbesondere auch die W. GmbH in E. , ein Unternehmen mit 45 Mitarbeitern. Im Jahre 2008 veräußerte W. Anteile der GmbH für 4,4 Millionen € (EA Bd. I, Blatt 64; EA Bd. I, Blatt 83). Hieraus stammen auch die 500.000 €, die er dem Angeklagten anvertraute. Und aus der Saldierung des Gesamtvermögens vor und nach Schadenseintritt resultiert der tatbestandliche Schaden auch beim Eingehungsbetrug (Erfolgsort Ulm). Bestätigt wird das dadurch, dass W. sein Vermögen von Ulm bzw. E. aus verwaltet: "Alle meine Konten sind bei der H. bank in Ulm. Alle Bankgeschäfte wickle ich über die Filiale in Ulm ab. … Es ist nicht richtig, dass ich bei der Bank in He. bin. … Ich war nie wegen Bankgeschäften in He. ." Dass ein früher in Ulm arbeitender Berater der Bank die Verwaltung eines Kontos - bankintern - mit seiner Versetzung nach He. mitnahm, ist demgegenüber ohne wesentliche Bedeutung. Auch dieses Konto betreffende Überweisungsträger gab W. bei der Ulmer Filiale der Bank ab, so auch die von W. handschriftlich ausgefüllte Überweisung vom 19. Februar 2009 (EA Bd. I, Blatt 72) der hier maßgeblichen 500.000 € (Vermögensverfügung).

In der Revisionsbegründung wird der E-mail-Verkehr zwischen W. und dem Angeklagten (EA Bd. I, Blatt 73 bis 82) nicht erwähnt. Inwieweit das die Zulässigkeit der Revision tangiert (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), kann dahinstehen, da sie jedenfalls unbegründet ist.

Nack Rothfuß Hebenstreit

Jäger Cirener

Palavras-chave

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