Juvenile law and youth sentence reasoning for young adults

BGH 5 StR 318/12Bgh / Criminal Chamber 514 de ago. de 2012Partially Granted

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Resumo Omnilex

The BGH partly upheld the defendants’ revisions against an LG Zwickau judgment for armed import of narcotics. It found no errors in the convictions, but the sentencing for both young adults could not stand. As to R., the youth chamber used an incorrect benchmark for assessing maturity under § 105 JGG. As to T., the findings on harmful tendencies and on the seriousness of guilt under § 17 JGG were insufficiently reasoned. The sentence determinations and related findings were annulled and the case remanded to another juvenile chamber, with costs of the remedies left to the new court.

Sumário Omnilex

§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG; youth law for young adults; maturity assessment must focus on whether development forces still have particular force in the individual offender, not on comparison with an abstract average 17-year-old. The decisive factor is the offender’s stage of moral and intellectual development and the evidentiary significance of external life independence. § 17 Abs. 2 JGG; harmful tendencies and seriousness of guilt require offender-related findings. Prior sanctions and the mere legal classification of the offense under adult criminal law do not suffice; the external gravity of the act is relevant only insofar as it permits conclusions about personality, motivation, and blameworthiness. A youth sentence must be specifically and individually justified (cf. consid. 4-8).

Texto completo

BGH — 5 StR 318/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-14

Aktenzeichen: 5 StR 318/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 Abs 2 Alt 1 JGG, § 17 Abs 2 Alt 2 JGG, § 105 Abs 1 Nr 1 JGG, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, § 30a Abs 3 BtMG

Vorinstanz: vorgehend LG Zwickau, 12. März 2012, Az: 5 KLs 320 Js 8683/11

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende und Bemessung einer Jugendstrafe: Reifebeurteilung des Angeklagten; Feststellungen zu schädlichen Neigungen; Beurteilung der Schuldschwere

Tenor

  1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 12. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die beiden zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten sowie einen erwachsenen, nichtrevidierenden Mittäter wegen unerlaubter bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Gegen den Angeklagten R. hat es eine Freiheitsstrafe, gegen den Angeklagten T. eine Jugendstrafe von jeweils zwei Jahren und vier Monaten verhängt. Die Revisionen der Angeklagten haben im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 1. Nach den Feststellungen führten die Angeklagten und der Nichtrevident im April 2011 aus Tschechien ca. 106 g Crystal (Wirkstoffgehalt: mindestens 75,4 g Methamphetamin-Base) ein, wobei sie in dem von T. gelenkten Pkw eine von ihm ebenfalls in Tschechien erworbene Machete dabei hatten; in seiner Hosentasche hatte T. überdies ein Einhandspringmesser, von dem die beiden anderen Mittäter nichts wussten.

3 2. Während die Schuldsprüche frei von Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten sind, halten die Strafaussprüche der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

4 a) Die Anwendung allgemeinen Strafrechts auf den zur Tatzeit 19 Jahre und fünf Monate alten Angeklagten R. begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

5 Ob der Täter bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (BGH, Urteil vom 7. November 1988 – 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 38 mwN). Den dabei anzulegenden Maßstab hat die Jugendkammer bei ihrer Entscheidung indes verkannt. Sie hat darauf abgestellt, dass „Reifeverzögerungen zum Zeitpunkt der Tat, die einen Umfang von etwa 1 ½ Jahren gehabt haben müssten, um die Gleichstellung mit einem Jugendlichen zu rechtfertigen“, nicht zu erkennen seien (UA S. 14). Maßstab für die Reifebeurteilung nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist jedoch nicht das Zurückbleiben hinter einem imaginären Durchschnitt von 17-jährigen Jugendlichen (vgl. Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 15. Aufl., § 105 Rn. 8). Ein bestimmter, sicher abgrenzbarer Typ des Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren, mit dem der Heranwachsende verglichen werden könnte, ist nicht feststellbar (BGH aaO).

6 Maßgebend ist vielmehr, ob sich der einzelne Heranwachsende noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet. Für die Gleichstellung eines heranwachsenden Täters mit einem Jugendlichen ist deshalb entscheidend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind; ob er das Bild eines noch nicht 18-Jährigen bietet, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend (BGH aaO und Urteil vom 29. Mai 2002 – 2 StR 2/02, BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8).

7 Diesen Maßstab hat die Jugendkammer nicht berücksichtigt. Darüber hinaus hat sie bei der Beurteilung der Reife des Angeklagten ausschließlich auf seine äußerlich verselbständigte Lebensführung abgestellt, ohne deren indizielle Bedeutung für seine „sittliche und geistige Entwicklung“ (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) hinreichend deutlich darzulegen.

8 b) Im Falle des Angeklagten T. sind die Verhängung und die Bemessung der Jugendstrafe nicht ausreichend begründet.

9 aa) Das Landgericht bejaht zum einen schädliche Neigungen des Angeklagten (§ 17 Abs. 2 1. Alt. JGG). Es stützt diese Beurteilung alleine auf den Umstand, dass „infolge der mangelnden Wirkung dreier Sanktionen innerhalb eines Zeitraums von nur 1 ½ Jahren – die letzte sogar noch etwa einen Monat vor der Tat – “ von „nachhaltigen Persönlichkeitsdefiziten“ auszugehen sei, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten begründeten (UA S. 16). Ohne Mitteilung der näheren Umstände der Taten lassen indes weder die verhängten Sanktionen (in zwei Fällen Arbeitsleistungen, in einem Fall eine geringfügige Geldstrafe) noch die mitgeteilten Bezeichnungen der Taten (in einem Fall Beihilfe zur Sachbeschädigung, in zwei Fällen Diebstahl) ohne Weiteres den Schluss auf Anlage- oder Entwicklungsschäden zu, die so schwer sind, dass deren Beseitigung sinnvoll nur in einem länger dauernden Strafvollzug versucht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281).

10 bb) Zum anderen stützt das Landgericht die Verhängung einer Jugendstrafe auch auf den Gesichtspunkt der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 2. Alt. JGG), die jedenfalls in ihrem Ausmaß nicht ausreichend belegt ist. Seine Begründung, dass die Verhängung der Jugendstrafe „unter Beachtung des einschlägigen Strafrahmens nach allgemeinem Strafrecht gemäß § 30a BtMG“ erforderlich sei (UA S. 16), ist rechtsfehlerhaft. Bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung nach allgemeinem Strafrecht keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281 mwN). Diese ermisst sich aus dem Gewicht der Tat und der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des Täters zu dieser. Das wird mit dem Hinweis der Jugendkammer, dass bei dem Angeklagten T. im Gegensatz zu seinen Mittätern ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG nicht vorgelegen hätte, nur unzureichend dargelegt. Denn die von der Jugendkammer hierfür alleine genannte Begründung, dass T. neben der allen Angeklagten bekannten Machete, deren Mitführung die Qualifikation des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erst begründete, auch ein den anderen verborgenes Springmesser dabei hatte, hätte die Ablehnung eines minder schweren Falles – auch im Hinblick auf die Beurteilung des erheblich vorbestraften Nichtrevidenten – nicht getragen.

Basdorf Raum Schneider

Dölp König

Palavras-chave

juvenile criminal lawyoung adultsmaturity assessmentharmful tendenciesseriousness of guiltnarcotics offensesentencing reasonsreversal and remand

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Questão jurídica principal

Whether adult criminal law was properly applied to R. under § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG.

Decisão extraída

The youth chamber applied the wrong standard for maturity assessment and relied too heavily on external independence; the sentence had to be set aside.

Fundamentação extraída

The decisive question is whether development forces still operate to a greater extent in the young adult, not whether he resembles an abstract average 17-year-old or appears not yet 18. The court failed to explain the indicia for moral and intellectual development sufficiently.

Questão jurídica principal

Whether the youth sentence against T. was sufficiently justified based on harmful tendencies and seriousness of guilt under § 17 JGG.

Decisão extraída

The reasoning on harmful tendencies and guilt seriousness was insufficient; the youth sentence could not stand.

Fundamentação extraída

Prior minor sanctions and the bare characterization of prior offenses did not permit a reliable inference of serious developmental defects. For guilt seriousness, the external gravity of the drug offense and the comparison to adult sentencing ranges do not independently justify youth punishment; the court had not adequately shown the offender-specific blameworthiness.

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