ATM data skimming: co-perpetration and aiding computer fraud

BGH 2 StR 123/12Bgh / Câmara Penal II2 de mai. de 2012Modified

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Resumo

The Federal Court partly upheld V.'s appeal against the Cologne Regional Court. It confirmed the conviction for commercial and band-related forgery of payment cards with a guaranty function, but held that the defendant's role in the later cash withdrawals in the USA amounted only to aiding and abetting computer fraud, not co-perpetration. The corrected conviction was extended to co-defendant P. under the statutory extension rule. The individual sentences and the total sentence of two years and eight months were left unchanged. The appellant was ordered to pay the costs of the appeal.

Regest

§ 25 Abs. 2 StGB, § 27 StGB, § 152b Abs. 2 StGB, § 263a Abs. 1 StGB; participation in ATM skimming and subsequent card misuse: distinction between co-perpetration and aiding and abetting. A participant who installs skimming devices and cameras on instructions of unknown masterminds and later hands over the captured data may be a co-perpetrator of commercial and band-related forgery of payment cards with a guaranty function. By contrast, liability for computer fraud by later cash withdrawals requires knowledge of and functional control over the concrete withdrawal process and a share in the success-oriented execution; absent such control and where remuneration is independent of success, the contribution is mere assistance. An amendment to the legal characterization may be extended to a co-defendant under § 357 StPO; a minor partial success does not justify cost reduction under § 473 Abs. 4 StPO.

Texto completo

BGH — 2 StR 123/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-02

Aktenzeichen: 2 StR 123/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB, § 152b Abs 2 StGB, § 263a Abs 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 21. Dezember 2011, Az: 101 KLs 38/11

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Ausspähen von Kundendaten an Geldautomaten im Auftrag unbekannter Dritter: Mittäterschaftlich begangene Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Computerbetrug bzw. Beihilfe hierzu

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Dezember 2011 - auch hinsichtlich des Angeklagten P. - im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug sowie der Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig sind.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug in zwei Fällen (II. 1. und 2. der Urteilsgründe) sowie wegen der Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt mit der Sachrüge zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 1. Der Angeklagte brachte gegen Entlohnung und Ersatz seiner Spesen im Auftrag und nach Weisung nicht identifizierter Hintermänner Kartenlesegeräte sowie Miniaturkameras an Geldautomaten an. Mit den Kartenlesegeräten wurden die Kundendaten erfasst, mit der Miniaturkamera die PIN-Nummern der Bankkunden abgefilmt. Nach einiger Zeit entfernte der Angeklagte Lesegerät und Kamera wieder und gab sie sodann zur Auswertung an eine Kontaktperson zurück. Mit den ausgelesenen bzw. abgefilmten Daten wurden durch unbekannte Täter Kartenrohlinge gefertigt und mit deren Hilfe durch in den USA tätige Bandenmitglieder größere Geldbeträge abgehoben.

3 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - 4 StR 338/10, NStZ 2011, 517 und vom 17. Februar 2011 - 3 StR 419/10, NJW 2011, 2375). Dagegen hält seine tateinheitliche Verurteilung wegen Computerbetruges in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand. Vielmehr stellt sich sein Tatbeitrag insoweit lediglich als Beihilfe dar.

4 a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte weder Kenntnis der, noch irgendeinen tatherrschaftlichen Einfluss auf die konkreten Abläufe beim Einsatz der Karten an den Geldautomaten in den USA. Darüber hinaus richtete sich sein Interesse an der Tat nicht mehr auf den durch den Computerbetrug erlangten Vermögensvorteil, da er für seinen Beitrag unabhängig vom finanziellen Erfolg des Einsatzes der gefälschten Zahlungskarten entlohnt wurde. Seine Mitwirkung stellt sich insoweit als bloße Förderung fremden Handelns und damit Beihilfe dar.

5 b) Entsprechend war der Schuldspruch - erstreckt auf den Mitangeklagten P. (§ 357 StPO), der seine Revision zurückgenommen hat - zu ändern. Die Einzelstrafen in den Fällen II. 1. und 2. können bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf den jeweils maßgeblichen Strafrahmen des § 152b Abs. 2 StGB und die auch im Fall von Beihilfe zum Computerbetrug bestehende gleichzeitige Verwirklichung zweier Straftatbestände aus, dass die Strafkammer bei Annahme von Beihilfe niedrigere Einzelstrafen und eine (noch) niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.

6 3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Kostenermäßigung nicht (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ernemann Appl Schmitt

Krehl Eschelbach

Palavras-chave

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