Late filing of written reasons requires reversal

BGH 5 StR 229/12Bgh / Criminal Chamber 522 de mai. de 2012Modified

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Resumo

The defendant's revision succeeded because the written reasons of the Berlin Regional Court judgment were not filed until 2012-01-25, well after the § 275 Abs. 1 S. 2 StPO deadline had expired. The judges' statements did not establish any hindering circumstance under § 275 Abs. 1 S. 4 StPO or a timely dispatch to the registry. The Federal Court of Justice therefore set aside the judgment with findings and remitted the case to another criminal chamber of the Regional Court of Berlin, leaving costs to follow the new proceedings.

Regest

§ 275 Abs. 1 S. 2 und 4 StPO; verspätete Beibringung der Urteilsgründe und Verlust der Urteilsurkunde. Wird die Urteilsurkunde erst nach Ablauf der Frist zu den Akten gebracht, ist das Urteil auf die Revision aufzuheben, sofern weder ein tauglicher Hinderungsgrund i.S.v. § 275 Abs. 1 S. 4 StPO noch der rechtzeitige Weg zur Geschäftsstelle festgestellt werden kann. Die bloße nachträgliche Unauffindbarkeit oder der Verlust der Urteilsurkunde vermag die Fristversäumnis nicht zu heilen; die frühere Rechtsprechung zum rechtzeitigen „auf den Weg bringen“ bleibt nur erheblich, wenn dieser Vorgang feststeht.

Texto completo

BGH — 5 StR 229/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-22

Aktenzeichen: 5 StR 229/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 275 Abs 1 S 2 StPO, § 275 Abs 1 S 4 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 20. September 2011, Az: (522) 1 Kap Js 2316/10 Ks (2/11)

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Feststellung des Verlustes der Urteilsurkunde nach Ablauf der Frist für die Beibringung der Urteilsniederschrift

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. September 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das nach elftägiger Hauptverhandlung am 20. September 2011 verkündete Urteil gelangte am 25. Januar 2012 mit Gründen zu den Akten. Das war verspätet; die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO hatte am 22. November 2011 geendet.

2 Dass Hinderungsgründe im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorgelegen hätten oder dass das Urteil rechtzeitig auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden wäre, ist nicht ersichtlich; dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus den dienstlichen Erklärungen der berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer. Danach haben zwar alle Richter das Urteil bereits bis zum 8. November 2011 unterzeichnet, konnten sich aber, als das Fehlen der Urteilsurkunde am 24. Januar 2012 bemerkt wurde, nicht mehr an deren weiteren Verbleib erinnern. Daraufhin haben sie das auf dem Computer abgespeicherte Urteil erneut ausgedruckt und unterzeichnet.

3 Ob an der Rechtsprechung, wonach das unterschriebene Urteil rechtzeitig zu den Akten gebracht worden ist, wenn es vor Fristablauf auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1979 – 4 StR 272/79, BGHSt 29, 43, 45; Beschlüsse vom 4. Oktober 1989 – 3 StR 155/89 – und vom 24. August 1994 – 1 StR 74/94, BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 1 Akten 1 und 2), auch dann festzuhalten ist, wenn die Urteilsurkunde verloren gegangen ist, kann der Senat bei dieser Sachlage dahinstehen lassen.

Basdorf Schaal Schneider

König Bellay

Palavras-chave

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