Attorney liability: causal chain not interrupted by settlement

BGH IX ZR 99/10Bgh / Civil Chamber 919 de abr. de 2012Dismissed

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Resumo

The Federal Court of Justice rejected the defendants' non-admission complaint in a lawyer-liability dispute. It held that no ground for admission existed and that the appellate court had not erred in finding a breach of duty, in denying an interruption of causation despite a settlement by the client, or in assessing the likely course of events after timely reservation. The asserted hearing violation, arbitrariness, and divergence from case law were rejected. Costs of the complaint proceedings were imposed on the defendants; the value in dispute was fixed at EUR 143,327.42.

Regest

Art. 544 ZPO, Art. 543 Abs. 2 ZPO; non-admission complaint in attorney-liability proceedings. Revision is not to be admitted absent fundamental importance, need for development of the law, or need to secure uniform case law. The causal chain between an attorney's breach of duty and the client's damage is not ordinarily interrupted by a settlement concluded by the client where, because of the attorney's error, the pursuit of the claim is burdened by substantial legal uncertainty. Findings of the appellate court on the probable hypothetical course of events are reviewable only for legal error, arbitrariness, or a hearing violation; mere disagreement with the assessment is insufficient. A divergence requires a genuinely conflicting abstract legal principle, not merely a different application of settled principles (consid. 1-4).

Texto completo

BGH — IX ZR 99/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-04-19

Aktenzeichen: IX ZR 99/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 280 BGB

Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 4. Mai 2010, Az: I-24 U 84/09, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 9. April 2009, Az: 6 O 369/07

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Rechtsanwaltshaftung: Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch Vergleichsabschluss des Mandanten

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 143.327,42 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe die Frist des § 2 KSchG pflichtwidrig versäumt, ist unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Ein Recht mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, kann aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10).

3 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze über eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem eingetretenen Schaden nicht verkannt. Nach diesen Grundsätzen kommt eine Unterbrechung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Mandant einen Vergleich schließt, weil die Durchsetzung seines Begehrens infolge eines Fehlers seines eigenen Anwalts mit erheblichen rechtlichen Unwägbarkeiten behaftet ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 237/06, Rn. 6 nv; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung 3. Aufl., Rn. 1135 mwN). Die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

4 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die Klägerin bei rechtzeitiger Erklärung des Vorbehalts und einem anschließenden Verlust des Änderungskündigungsschutzprozesses die ihr angebotene Stelle bei der L. KG angetreten hätte, erweist sich unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Willkürverstoß ist nicht gegeben. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht unvertretbar und es drängt sich deshalb nicht der Schluss auf, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 89, 1, 14; BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590; vom 20. Oktober 2011 - IX ZR 20/10 Rn. 3 nv). Auch liegt eine Gehörsverletzung nicht vor.

5 4. Die geltend gemachte Divergenz zur Senatsrechtsprechung, wonach dem Mandanten bei Beauftragung eines Zweitanwalts zur Behebung eines erkannten oder für möglich gehaltenen Fehlers eines früheren Rechtsberaters ein schuldhafter Schadensbeitrag seines Zweitberaters als Mitverschulden anzurechnen sein kann (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 595; Zugehör/D. Fischer, aaO, Rn. 1256 mwN), liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Zweitanwalt der Klägerin kein Anwaltsverschulden anzulasten ist. Den von der Beschwerde vermissten Hilfsantrag hat der Zweitanwalt, worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen hat, im arbeitsgerichtlichen Verfahren gestellt.

6 5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser Gehrlein Fischer

Grupp Möhring

Palavras-chave

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