Diminished culpability and especially serious Nötigung sentencing

BGH 2 StR 41/12Bgh / Câmara Penal II27 de mar. de 2012Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Bundesgerichtshof partly granted the defendant’s revision against a Landgericht Aachen judgment. It found no error in the conviction or in the order placing the defendant in a treatment facility, but it set aside the sentence. The lower court had treated the coercion as an especially serious case while also applying mitigation for diminished capacity due to acute cocaine intoxication, without examining whether Section 21 StGB should have prevented reliance on the aggravated-case assessment. The case was remitted to another criminal chamber for a new sentencing decision.

Sumário Omnilex

§§ 21, 49 Abs. 1, 240 Abs. 1 and 4 StGB; sentencing for coercion with diminished capacity: when a vertyptes mitigating factor under Section 21 StGB is present, the court must examine whether the defendant’s reduced control capacity bars full reliance on the objective dangerousness of the act for establishing an especially serious case. If the conduct may be symptomatic of the diminished capacity, objective dangerousness cannot be attributed without qualification and may not alone support aggravation; otherwise the sentence is vulnerable to reversal (consid. 4).

Texto completo

BGH — 2 StR 41/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-27

Aktenzeichen: 2 StR 41/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 21 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 240 Abs 1 StGB, § 240 Abs 4 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Aachen, 6. Juni 2011, Az: 52 Ks 2/11 - 401 Js 606/10 K

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung: Annahme eines besonders schweren Falls der Nötigung bei erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit wegen akuter Kokainwirkung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Juni 2011 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere, allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen "Nötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit einer weiteren Nötigung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und darüber hinaus dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung im Strafausspruch; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Schuld- und Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3 2. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4 Das Landgericht hat - was aufgrund des festgestellten Sachverhalts an sich nicht zu beanstanden ist - das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Nötigung gemäß § 240 Abs. 4 StGB angenommen. Dann jedoch hat es die Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 240 Abs. 4 StPO entnommen, ohne zuvor zu erwägen, ob das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes der Annahme eines besonders schweren Falls hier entgegensteht. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit aufgrund einer akuten Kokainwirkung angenommen. Bei der Prüfung des besonders schweren Falls hat sie das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB allerdings nicht berücksichtigt (siehe Fischer StGB 59. Auflage § 46 Rn. 92). Die Strafkammer sieht bereits allein aufgrund der objektiven Gefährlichkeit des Handelns des Angeklagten den besonders schweren Fall der Nötigung als begründet (UA S. 28). Diese Formulierung zeigt auf, dass die Strafkammer gerade nicht berücksichtigt hat, dass der vertypte Milderungsgrund des § 21 der Annahme des besonders schweren Falls vorliegend entgegenstehen könnte. Unabhängig davon lässt die Strafkammer außer Acht, dass sich der Angeklagte aufgrund der akuten Kokainwirkung zur Tatzeit - die zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit geführt hat - in einem (nicht ausschließbaren) Zustand der Euphorisierung und höherer Risikofreudigkeit befand und seine Dominanz und Präsenz zudem gesteigert war (UA S. 27). Danach spricht aber vieles dafür, dass die Ausführung der Tat des Angeklagten symptomatischer Ausdruck seiner erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit war. Trifft dies aber zu oder kann dies nicht ausgeschlossen werden, gereicht die objektive Gefährlichkeit des Handelns dem Angeklagten nicht zum Vorwurf und kann deshalb auch nicht uneingeschränkt zur Begründung des besonders schweren Falls gemäß § 240 Abs. 4 StGB herangezogen werden (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 24; Fischer StGB 59. Auflage § 46 Rn. 32).

Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Denn der Strafrahmen - bei Verneinung eines besonders schweren Falls - des § 240 Abs. 1 StGB (Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe) ist für den Angeklagten günstiger als der nach § 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 240 Abs. 4 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren und neun Monate). Dies zwingt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Tatgericht, das mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gerade nicht auf eine Freiheitsstrafe im oberen Bereich des Strafrahmens erkennen wollte, bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 240 Abs. 1 StGB auf eine mildere Strafe erkannt hätte."

5 Dem schließt sich der Senat an und weist darauf hin, dass die Strafe gegebenenfalls dem § 52 Abs. 1 WaffG zu entnehmen sein wird, sollte der neue Tatrichter insoweit nicht zur Annahme eines minder schweren Falls nach § 52 Abs. 6 WaffG gelangen.

Ernemann Fischer Appl

Schmitt Krehl

Palavras-chave

sentencingdiminished capacitycocaine intoxicationcoercionespecially serious caserevisionremandfirearm offense

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Questão jurídica principal

Whether the sentencing court could treat the coercion as an especially serious case despite significantly diminished capacity caused by acute cocaine use.

Decisão extraída

The sentence could not stand because the court failed to consider whether the vertyptes mitigating factor under Section 21 StGB precluded reliance on the especially serious-case classification.

Fundamentação extraída

If the act is at least possibly symptomatic of the reduced capacity, the objective dangerousness cannot be fully attributed to the defendant and may not support the especially serious case without further analysis.

Questão jurídica principal

Whether the remaining grounds of the revision succeeded.

Decisão extraída

The further revision was unfounded.

Fundamentação extraída

No legal error was found in the conviction or the measure imposed; only the sentence required correction.

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