Restriction of appeal to prior custody period invalid

BGH 3 StR 7/12Bgh / Câmara Penal III14 de fev. de 2012Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Federal Court held that an appeal limited to the duration of prior custody is inadmissible where the legality of the withdrawal-treatment measure itself must also be examined. Because the trial findings did not adequately support the danger of future serious offences required for § 64 StGB, the entire measure with its related findings was set aside and the case remanded to another chamber. The accessory prosecutors' appeals, which sought a murder conviction, were rejected. Costs were allocated against the accessory prosecutors and the state treasury as stated in the operative part.

Sumário Omnilex

§ 67 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 S. 1 StGB; Beschränkung der Revision auf die Dauer des Vorwegvollzugs: Eine solche Beschränkung ist unzulässig, wenn die Festsetzung des Vorwegvollzugs wegen ihres inneren Zusammenhangs mit der Anordnung nach § 64 StGB nur bei vorgängiger Prüfung der Maßregelvoraussetzungen sachgerecht beurteilt werden kann. Fehlt es an tragfähigen Feststellungen zur Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten infolge eines Hanges, ist der Maßregelausspruch insgesamt aufzuheben. Die Rechtsmittel der Nebenkläger bleiben unbegründet, soweit das Tatgericht das Vorliegen eines Mordmerkmals rechtsfehlerfrei verneint hat (vgl. insbes. consid. 4-6, 10).

Texto completo

BGH — 3 StR 7/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-14

Aktenzeichen: 3 StR 7/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 344 StPO, § 64 StGB, § 67 Abs 2 S 3 StGB, § 67 Abs 5 S 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Neubrandenburg, 20. Juni 2011, Az: 6 Ks 8/11

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Revisionsbeschränkung auf die Dauer des Vorwegvollzugs

Tenor

  1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Juni 2011 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revisionen der Nebenkläger E. und H. S. werden verworfen.

  2. Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Außerdem hat es dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Strafe ein Jahr und sechs Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind. Mit ihrer auf die Anordnung der Dauer des Vorwegvollzugs beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Die Nebenkläger erheben ebenfalls die Sachrüge und erstreben eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt gemäß § 301 StPO zur Aufhebung des gesamten Maßregelausspruchs; die gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1, § 400 Abs. 1 StPO zulässigen Revisionen der Nebenkläger sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Revision der Staatsanwaltschaft

3 Die Revision rügt, dass das Landgericht die Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerhaft auf ein Jahr und sechs Monate bestimmt hat; mit Blick auf die Strafhöhe sowie die voraussichtliche Therapiedauer von zwei Jahren sei die Anordnung des Vorwegvollzugs von zwei Jahren Freiheitsstrafe geboten gewesen (§ 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB). Das Rechtsmittel führt zugunsten des Angeklagten zur Aufhebung des gesamten Maßregelausspruchs. Dies kann der Senat gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Beschlusswege entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 23. August 1995 - 2 StR 394/95, NStZ-RR 1996, 130, 131 und vom 6. November 1996 - 5 StR 219/96, bei Kusch NStZ 1997, 379 jew. mwN; aA Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 349 Rn. 28 mwN).

4 a) Die - grundsätzlich mögliche - Beschränkung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07, NStZ 2008, 28; vgl. auch Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213) auf die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs ist ausnahmsweise unzulässig. Ihre Rechtswirksamkeit setzt voraus, dass der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48 mwN). Die Dauer des Vorwegvollzugs hängt gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB von der Höhe der verhängten Strafe und der voraussichtlichen Dauer der Unterbringung gemäß § 64 StGB ab. Die Festlegung einer angemessenen Dauer der Unterbringung erfordert deshalb, dass die Voraussetzungen der Maßregel als solche gegeben sind. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass das neue Tatgericht gehalten wäre, eine angemessene Dauer für die Maßregel und den Vorwegvollzug festzustellen, auch wenn es - sachverständig beraten - zu der Überzeugung gelangt, dass die Unterbringung als solche nicht in Betracht kommt (BGH aaO).

5 b) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

6 aa) Die Verhängung dieser Maßregel setzt unter anderem die Gefahr voraus, dass der Täter infolge seines Hanges zum übermäßigen Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Das Landgericht hat sich insoweit die Ausführungen des Sachverständigen zu Eigen gemacht, der maßgeblich darauf abgestellt hat, in der Tat zeige sich eine ausgesprochene Progredienz hinsichtlich der Delinquenz des Angeklagten. Dies wird durch die Feststellungen nicht belegt. Danach ist der zur Tatzeit 25 Jahre alte Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Mit Blick darauf, dass er sein Opfer schon mehrere Jahre kannte und Tatursache Spannungen in der besonderen Beziehung zu diesem waren, versteht es sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte in Zukunft erneut straffällig werden wird. Dies hätte vielmehr näherer Darlegung bedurft.

7 bb) Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei war. Hiergegen könnten Bedenken bestehen, da eine nähere Erläuterung fehlt, inwieweit die Wertung des Sachverständigen, der Angeklagte habe auf Dauer nicht auf den Alkoholkonsum verzichten können und diesen ungehindert fortgesetzt, mit der Feststellung vereinbar ist, der Angeklagte habe ab Dezember 2009 bis zur Tatzeit im Januar 2011 unter Beschränkung auf das Wochenende weniger Drogen als zuvor zu sich genommen.

8 c) Über die Anordnung der Maßregel ist deshalb unter Hinzuziehung eines Sachverständigen insgesamt neu zu befinden.

9 2. Revisionen der Nebenkläger

10 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten ergeben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen ausgeführt hat, hat das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen insbesondere das Mordmerkmal der Heimtücke ohne Rechtsfehler verneint.

| Becker | | RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. | | Schäfer | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | Becker | | | | | Mayer | | Menges | |

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the appeal could be limited to the duration of prior custody for the measure under § 64 StGB.

Decisão extraída

Such a limitation was inadmissible because the prior-custody period depends on the legality and duration of the entire measure and cannot be reviewed independently of the measure itself.

Fundamentação extraída

The length of prior custody under § 67(2) sentence 3 and § 67(5) sentence 1 StGB is linked to the sentence and the expected duration of the measure; therefore the appellate court would have to examine whether the measure is warranted at all.

Questão jurídica principal

Whether the order placing the accused in a withdrawal facility under § 64 StGB could stand.

Decisão extraída

The measure had to be set aside because the findings did not sufficiently support the risk of future serious unlawful acts caused by a habit of excessive intoxication.

Fundamentação extraída

The accused had no prior criminal record, and the record did not sufficiently explain why future offending was likely; the expert's assumptions about progression in delinquency were not supported by the findings.

Questão jurídica principal

Whether the accessory prosecutors' appeals seeking a murder conviction had merit.

Decisão extraída

The appeals were unfounded; the rejection of the murder element of treachery showed no legal error.

Fundamentação extraída

On the findings made by the trial court, the Federal Court found no error in the assessment of the murder qualification, in particular treachery.

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