Internet advertising for prescription medicines under unfair competition law

BGH I ZR 223/06Bgh / Câmara Civil I19 de out. de 2011Remanded

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Resumo Omnilex

The BGH dealt with a dispute between competing pharmaceutical companies over the defendant’s website presentation of prescription medicines VIOXX, FOSAMAX, and SINGULAIR. The lower courts had granted an injunction based on § 10 Abs. 1 HWG and the UWG. After the CJEU’s preliminary ruling, the BGH held that the public-advertising ban does not cover mere online access to faithfully reproduced package information when the user must actively seek it. However, selectively edited or promotional statements about symptoms may still be forbidden. The appellate judgment was set aside and the matter remitted for a new decision on a narrower claim.

Sumário Omnilex

§ 10 Abs. 1 HWG; Art. 88 Abs. 1 lit. a RL 2001/83/EG; internet advertising for prescription medicines: the public-advertising ban does not extend to a website presentation that is only accessible to persons who actively seek the information and that consists solely of a faithful reproduction of the outer packaging, the package leaflet, or the approved summary of product characteristics. By contrast, information that has been selected or reworked by the manufacturer in a manner explainable only by an advertising purpose remains prohibited. The appellate court must distinguish between pure information transmission and promotional editorialization (consid. 12-14).

Texto completo

BGH — I ZR 223/06, Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-19

Aktenzeichen: I ZR 223/06

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 10 Abs 1 HeilMWerbG, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 UWG

Vorinstanz: vorgehend EuGH, 5. Mai 2011, Az: C-316/09, Urteilvorgehend BGH, 16. Juli 2009, Az: I ZR 223/06, EuGH-Vorlagevorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. November 2006, Az: 3 U 43/05, Urteilvorgehend LG Hamburg, 3. Februar 2005, Az: 315 O 303/04, Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Wettbewerbswidrige Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente im Internet

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 23. November 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Parteien sind Arzneimittelunternehmen und stehen miteinander im Wettbewerb.

2 Die Beklagte präsentierte ihre verschreibungspflichtigen Arzneimittel "VIOXX", "FOSAMAX" und "SINGULAIR" im Internet jeweils über eine nicht passwortgeschützte elektronische Verknüpfung und damit für jedermann frei zugänglich unter Wiedergabe der Produktpackung, der Beschreibung der Indikation und der Gebrauchsinformation.

3 Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen das in § 10 Abs. 1 HWG bestimmte Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und zugleich ein unzulässiges Verhalten der Beklagten im Wettbewerb.

4 Sie hat vor dem Landgericht beantragt,

die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet werbliche Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel in einer Weise zu verbreiten, dass diese Informationen auch außerhalb der medizinischen Fachkreise ohne weiteres zugänglich sind.

5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht - entsprechend dem geänderten Klageantrag mit der Maßgabe, dass in den Verbotsausspruch nach den Wörtern "werbliche Informationen" der Klammerzusatz "(nämlich Angaben zur Indikation und/oder die Gebrauchsinformation)" eingefügt wird - zurückgewiesen (OLG Hamburg, MD 2007, 1200). Der Senat hat die Revision zugelassen.

6 Mit Beschluss vom 16. Juli 2009 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, GRUR 2009, 988 = WRP 2009, 1100 - Arzneimittelpräsentation im Internet I):

Erfasst Art. 88 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel auch eine Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn sie allein Angaben enthält, die der Zulassungsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegen haben und jedem, der das Präparat erwirbt, ohnehin zugänglich werden, und wenn die Angaben dem Interessenten nicht unaufgefordert dargeboten werden, sondern nur demjenigen im Internet zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht?

7 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - C316/09, EuZW 2011, 481 = MMR 2011, 529 - MSD/Merckle):

Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einer Internet-Website durch Arzneimittel nicht verbietet, wenn diese Informationen auf dieser Website nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht, und diese Verbreitung ausschließlich in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels nach Art. 62 der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels besteht. Verboten ist hingegen die über eine solche Website erfolgende Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel, die Gegenstand einer vom Hersteller vorgenommenen Auswahl oder Umgestaltung waren, die nur durch ein Werbeziel erklärbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die im Ausgangsverfahren fraglichen Tätigkeiten Werbung im Sinne der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung darstellen.

8 Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9 I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 10 Abs. 1 HWG bejaht und hierzu ausgeführt:

10 Die von der Beklagten auf ihren Internetseiten ohne Passwort-Schutz für jedermann zugänglich veröffentlichten Angaben stellten eine nach § 10 Abs. 1 HWG verbotene und als wettbewerbswidrig anzusehende Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise dar. Sie unterfielen dem weit zu verstehenden heilmittelwerberechtlichen Werbebegriff auch dann, wenn sie sachlich gehalten und nicht typisch "reklamehaft" gestaltet seien. Dies gelte auch für diejenigen Angaben zur Indikation, die als Pflichtangaben Teil der arzneimittelrechtlichen Zulassung des jeweiligen Mittels seien, und insoweit, als die Gebrauchsinformation Pflichtangaben enthalte und als solche am Zulassungsverfahren teilhabe. Unerheblich sei, dass die Hinweise zu den drei Mitteln nicht aktiv an den Patienten herangetragen würden, sondern auf den Internetseiten der Beklagten veröffentlicht seien. Der von der Beklagten für wesentlich erachtete Gesichtspunkt eines Informationsbedürfnisses rechtfertige eine abweichende Beurteilung ebenfalls nicht.

11 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

12 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass es der Beklagten durch das in § 10 Abs. 1 HWG bestimmte Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verwehrt ist, im Internet über solche Arzneimittel Angaben zu ihrer Indikation und/oder ihre Gebrauchsinformation in einer auch für das Laienpublikum erreichbaren Weise zu verbreiten. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf den Vorlagebeschluss des Senats hin entschieden hat, gilt das Verbot im - dem § 10 Abs. 1 HWG entsprechenden - Art. 88 Abs. 1 Buchst. a RL 2001/83/EG nicht für solche Informationen auf einer Internetseite, die nur denjenigen zugänglich sind, die sich selbst um sie bemühten, und entweder in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung eines solchen Mittels und/oder in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage und/oder in der von der zuständigen Behörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Mittels bestehen.

13 2. Nach den getroffenen Feststellungen wendet sich die Klägerin mit der Klage allerdings auch gegen auf der Internetseite der Beklagten gegebene oder über einen weiterführenden elektronischen Verweis (Link) angekündigte Hinweise auf Gelenkschmerzen und Rheuma. Wie der Gerichtshof auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats klargestellt hat, ist die Verbreitung solcher Informationen auch gegenüber denjenigen, die sich um sie bemühen, verboten, wenn sie Gegenstand einer vom Hersteller vorgenommenen Auswahl oder Umgestaltung waren und nur durch ein Werbeziel erklärbar sind. Davon ist etwa bei der von der Klägerin beanstandeten Aussage auf der Internetseite der Beklagten "Diagnose Rheuma: Da kommt schnell Angst auf, sich bald gar nicht mehr bewegen zu können. Ursache ist oft die Unsicherheit, was genau mit diesem Krankheitsbild verbunden ist" auszugehen.

14 3. Der Klägerin ist danach durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, einen eingeschränkten Klageantrag zu stellen, der den sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Erfordernissen Rechnung trägt.

Bornkamm Pokrant Büscher

Schaffert Koch

Palavras-chave

advertising banprescription medicinesinternetunfair competitionhealth productspreliminary rulingconsumer accessproduct information

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Questão jurídica principal

Whether internet publication of prescription-drug information accessible to laypersons is prohibited by § 10 Abs. 1 HWG / Art. 88(1)(a) Directive 2001/83/EC.

Decisão extraída

The ban does not cover information on a website that is only accessible to persons who actively seek it, where the content is a faithful reproduction of the packaging, package leaflet, or approved product characteristics.

Fundamentação extraída

In light of the CJEU ruling, the national ban must be read as not extending to pure, unedited reproductions of authorized product information that users must actively retrieve.

Questão jurídica principal

Whether selected or edited online statements about symptoms such as joint pain and rheumatism are permissible.

Decisão extraída

Such content remains prohibited when it results from the manufacturer’s selection or alteration and is explainable only by an advertising purpose.

Fundamentação extraída

The CJEU clarified that even self-seeking access does not legalize promotional reworking of medicine information; the specific statements alleged may fall into that prohibited category.

Questão jurídica principal

The defendant’s revision against the appellate judgment and the scope of the injunction.

Decisão extraída

The appellate judgment is set aside and the case is remitted so the plaintiff may narrow its claim to the permissible scope identified by the court.

Fundamentação extraída

Because the lower court applied an overbroad understanding of the advertising ban, the matter must be reheard and re-decided with regard to the distinction between pure reproduction and promotional selection/alteration.

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