projetos
BGH 3 StR 449/11 ΓÇó K.O. drops: completed bodily injury and aiding liability
BGH 3 StR 449/11Bgh / Câmara Penal III17 de jan. de 2012Modified
The Federal Court of Justice partially allowed the defendant's criminal appeal against a Düsseldorf judgment. It corrected the conviction: the defendant was not a co-perpetrator of dangerous bodily injury through K.O. drops, but only an aider, because he joined only after the victim had already become unconscious and the injury was completed. The robbery conviction remained in place, and the prison sentence of three years and two months was unaffected. The remainder of the appeal was dismissed. The defendant was ordered to bear the costs of the appeal.
§ 25 Abs. 2 StGB, § 224 StGB; participation in a bodily injury committed by administering K.O. drops after the victim has already fallen unconscious: no sukzessive Mittäterschaft once the bodily injury is completed. Co-perpetration requires an intervening contribution to the still ongoing tatbestandsmäßige Geschehen and a joint continuation of the offense before completion; a later entry into the apartment to search for valuables does not transform earlier mere assistance into co-perpetration (consid. 2). The sentence remains unaffected where the trial court’s penalty assessment is evidently based on the robbery and the corrected secondary offense was not used aggravatingly. Costs may be imposed on the appellant notwithstanding limited partial success under § 473 Abs. 1, 4 StPO.
Entscheidungsdatum: 2012-01-17
Aktenzeichen: 3 StR 449/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 Abs 2 StGB, § 223 StGB, § 224 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Düsseldorf, 19. September 2011, Az: 10 KLs 11/11 - 70 Js 6371/11
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Gefährliche Körperverletzung durch Verabreichung von K.O.-Tropfen: Beendigung der Tat
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 Der Generalbundesanwalt hat seinen entsprechenden Antrag wie folgt begründet:
"... Soweit das Landgericht auch hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten angenommen hat, bestehen dagegen ungeachtet des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums rechtliche Bedenken.
Die Tatbeteiligung des Angeklagten beschränkte sich insoweit darauf, dass er die gesondert verfolgten S. und D. C. in Kenntnis deren Vorhabens zum Tatort fuhr. Während der Körperverletzungshandlung hielt sich der Angeklagte nicht in der Wohnung auf sondern wartete draußen. Auch in die ursprüngliche Tatplanung und Tatvorbereitung war er nicht eingebunden; diese oblagen vielmehr allein S. und D. C. . Tatsächlich hatte der Angeklagte zwei Tage vor der Tat noch vergeblich versucht, D. C. von dem Vorhaben abzubringen. Hinsichtlich des eigenen Interesses des Angeklagten an der Tat hat die Strafkammer bis zu dem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte selbst in die Wohnung des Tatopfers begab, lediglich festgestellt, der Angeklagte habe gewusst, dass D. C. dringend Geld benötige, um seinen Führerschein zu machen (UA S. 8). Danach sollte der Angeklagte (zunächst) nicht Nutznießer der Tat sein. Diese Feststellungen sprechen aber eher dafür, dass sich der Angeklagte einer Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat.
Der Eigeninteresse belegende Entschluss des Angeklagten, selbst in die Wohnung zu gehen und nach stehlenswerten Gegenständen Ausschau zu halten, erfolgte erst, nachdem die gesondert verfolgte S. die K.O.-Tropfen schon verabreicht hatte und das Tatopfer bereits bewusstlos war. Damit war zum Zeitpunkt des Eingreifens des Angeklagten der vorübergehende pathologische Zustand beim Tatopfer aber schon eingetreten und die Körperverletzung beendet (vgl. BGH NStZ 2009, 34; Fischer StGB 58. Aufl. § 78a Rdn. 8a).
Eine sukzessive Mittäterschaft hinsichtlich der Körperverletzung, die ein Eingreifen in das tatbestandsmäßige Geschehen und eine Verbindung mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung voraussetzt, kommt deshalb hier nicht in Betracht.
Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern.
Der Strafausspruch wird davon nicht berührt.
Bestimmend für die Strafzumessung war für das Landgericht ersichtlich die begangene Raubtat. Dies zeigt sich auch darin, dass die Strafkammer die Tatsache, dass der Angeklagte neben dem schweren Raub noch ein weiteres Delikt begangen hat, bei der Strafzumessung nicht zulasten des Angeklagten berücksichtigt hat. ..."
3 Dem schließt sich der Senat an.
4 Wegen des nur geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer