Drug trafficking assistance by receiving sale proceeds

BGH 2 StR 505/11Bgh / Câmara Penal II15 de dez. de 2011Annulled

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Resumo

The Federal Court of Justice allowed the accused’s appeal against a conviction for aiding drug trafficking. The Regional Court had found that the accused was present when Sa. sold 0.5 g of cocaine and received the EUR 40 sale proceeds. The Federal Court held that these findings did not establish an objectively facilitating contribution to the offense; mere receipt of the money and mere knowledge or approval are insufficient for aiding. The judgment, including the findings, was set aside and the case remitted to another criminal chamber of the Regional Court of Erfurt.

Regest

§ 27 StGB; aiding and abetting requires a concrete objective contribution that promotes or facilitates the principal offense; mere presence, knowledge, approval, or passive receipt of sale proceeds does not suffice without specific findings as to how the conduct aided the offense. For a conviction, the judgment must establish both the facilitative effect of the act in its concrete circumstances and the accessory’s awareness thereof (consid. 3-5).

Texto completo

BGH — 2 StR 505/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-15

Aktenzeichen: 2 StR 505/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 BtMG, § 27 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Erfurt, 16. Mai 2011, Az: 850 Js 40360/07 - 7 KLs

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Beihilfe durch Entgegennahme des Verkaufserlöses

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Mai 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Mit Urteil vom 15. März 2010 hatte das Landgericht Erfurt den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 18. November 2010 das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bewahrte der Zeuge Sa. ca. 100 g Kokain und mindestens 320 g Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf in seiner Wohnung auf. Hiervon verkaufte er am 29. Juni 2009 ca. 0,5 g Kokain an den gesondert Verfolgten W. . Den dabei erzielten Erlös in Höhe von 40 € gab der Zeuge an den während des Verkaufsgeschäfts in der Wohnung anwesenden Angeklagten weiter.

3 2. Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, denn es ist nicht hinreichend dargetan, inwieweit der Angeklagte die Tat eines anderen gefördert hat. Der pauschale Hinweis der Kammer, der Angeklagte habe bei der Entgegennahme des Geldes "mit dem Wissen und Wollen" gehandelt, den Zeugen Sa. "bei dessen Betäubungsmittelgeschäft" zu unterstützen (UA S. 7) genügt nicht.

4 Die bloße Entgegennahme der durch den Verkauf erzielten 40 € lässt ohne weitere Feststellungen schon nicht erkennen, wie die Tat dadurch noch gefördert oder erleichtert werden konnte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass und inwieweit der Angeklagte durch die Entgegennahme des Geldes das Handeltreiben mit der gesamten in der Wohnung gelagerten Menge unterstützt haben konnte.

5 Die bloße Kenntnis von der Begehung der Tat und deren Billigung ohne einen die Tat objektiv fördernden Beitrag reicht nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar schon ein bloßes "Dabeisein" die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (vgl. BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3). In derartigen Fällen bedarf es aber sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war (BGH NStZ 1993, 233 und 385). Daran fehlt es vorliegend.

Fischer Appl Berger

Eschelbach Ott

Palavras-chave

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