Refusal of psychiatric expert evidence in criminal trial

BGH 3 StR 365/11Bgh / Câmara Penal III15 de dez. de 2011Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice rejected the defendant’s appeal against a Hanover conviction for especially serious extortion robbery combined with dangerous bodily harm. The defendant had sought a psychiatric expert opinion to support claims of insanity or diminished responsibility, but the court held that his request did not qualify as a proper evidentiary motion because it lacked concrete underlying facts. The refusal therefore did not violate the rules on evidence taking, and no ex officio duty to investigate further arose. The court also found no sentencing error: the trial court could refrain from applying the victim-offender reconciliation mitigation provision because no sufficient communicative process had occurred and the agreed compensation was minimal in relation to the injuries.

Sumário Omnilex

§ 244 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StPO; Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und Abgrenzung zum Beweisermittlungsantrag; ein Antrag ist nur dann ein Beweisantrag, wenn er eine bestimmte Beweistatsache und nicht lediglich das erstrebte Gutachtensergebnis bezeichnet. Fehlen die konkreten Anknüpfungstatsachen, liegt lediglich ein Beweisermittlungsantrag vor; dessen Ablehnung misst sich nicht an § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, sondern an der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Eine psychiatrische Begutachtung drängt sich nur auf, wenn sich ihre Erforderlichkeit nach den vorgetragenen Umständen aufdrängen musste (consid. 1). Die Voraussetzungen des § 46a StGB liegen nicht schon bei Teilgeständnis, Entschuldigung und Zahlungszusage vor; erforderlich ist regelmäßig ein kommunikativer Ausgleichsprozess zwischen Täter und Opfer (consid. 2).

Texto completo

BGH — 3 StR 365/11, Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-15

Aktenzeichen: 3 StR 365/11

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 S 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Hannover, 1. Juni 2011, Az: 46 KLs 8/11 - 1412 Js 9141/11

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Beweisaufnahme im Strafverfahren: Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. Juni 2011 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

2 1. Mit seiner Beanstandung des Verfahrens zeigt der Angeklagte keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

3 a) Er hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, zum Beweis der Tatsache, dass er bei der Tat ohne Schuld oder jedenfalls im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Er hat außerdem seinen Verteidiger in einem anderen Strafverfahren als Zeugen dafür benannt, dass er in der dortigen Hauptverhandlung unangemessen aggressiv reagiert habe.

4 Das Landgericht hat den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beweisantrag behandelt und mit der Begründung abgelehnt, da dem Sachverständigen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht mitgeteilt werden könnten, sei dieser ein völlig ungeeignetes Beweismittel.

5 b) In der Ablehnung des Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens liegt entgegen der Revision kein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.

6 Diese Vorschrift benennt Gründe, aus denen ein Beweisantrag abgelehnt werden darf. Bei dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens handelte es sich indes - ebenso wie bei dem Antrag auf Vernehmung des Verteidigers aus dem anderen Verfahren - nicht um einen Beweisantrag; denn er bezeichnete lediglich die vom Sachverständigen erwartete Schlussfolgerung, aber nicht - auch nicht mittels des Verweises auf ein hohes Aggressionspotential des Angeklagten - die konkreten Tatsachen, an die die Bewertung anknüpfen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 207/99, NStZ 1999, 630, 631; Beschluss vom 18. August 1999 - 1 StR 186/99, NStZ 1999, 632, 633; Urteil vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07, NStZ 2008, 52, 53; Urteil vom 2. September 2010 - 3 StR 273/10, NStZ 2011, 106, 107). Es lag daher lediglich ein Beweisermittlungsantrag vor, so dass § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO den Maßstab nicht ergibt, an dem sich der ablehnende Beschluss des Landgerichts messen lassen muss (BGH, Beschluss vom 16. Juni 1971 - 4 StR 450/70, VRS 41 [1971], 203, 206; Urteil vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 332). Über den Antrag war demgemäß allein unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu befinden.

7 Dass es diese geboten hätte, dem Antrag nachzugehen, hat der Angeklagte mit der Aufklärungsrüge nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist die unzureichende Bezeichnung der Anknüpfungstatsachen, in der das Landgericht die völlige Ungeeignetheit des Beweismittels gesehen und die es, soweit der Angeklagte Zeugenvernehmung beantragt hat, rechtlich zutreffend als nicht hinreichend konkretisierte Beweisbehauptung eingeordnet hat, zugleich maßgeblich dafür, ob sich dem Landgericht die Erforderlichkeit einer Begutachtung des Angeklagten hätte aufdrängen müssen. Das war weder nach den im Antrag des Angeklagten mitgeteilten Umständen noch nach seinem Revisionsvorbringen der Fall, so dass eine Aufklärungsrüge auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.

8 2. Das Urteil weist auch keinen sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere hat der Strafausspruch entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts Bestand. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er ein Teilgeständnis abgelegt, sich bei dem Nebenkläger entschuldigt und in einem Vergleich zusammen mit seinem Mittäter zur Leistung eines Schmerzensgeldes von 4.000 € verpflichtet hat. Dass das Landgericht von der weitergehenden Prüfung abgesehen hat, ob aus diesen Gründen der Strafrahmen nach § 46a Nr. 1 StGB zu mildern sei, stellt keinen Rechtsfehler dar; denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen nicht nahe. Das Landgericht hat - über den Befund des für sich nicht hinreichenden Zustandekommens eines Vergleichs hinaus - einen kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger nicht festgestellt (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46a Rn. 10a). Das vereinbarte Schmerzensgeld liegt wegen der schweren Kopfverletzungen des Nebenklägers an der unteren Grenze (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 2). Die Feststellungen des Landgerichts zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, dass der Nebenkläger mit einer Leistung kaum wird rechnen können.

9 3. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Becker Pfister Hubert

Mayer Menges

Palavras-chave

evidence takingexpert opinionpsychiatric assessmentduty to investigaterevisionsentencing mitigationvictim-offender reconciliationcriminal appeal

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Questão jurídica principal

Whether the refusal of a requested psychiatric expert opinion violated the rules on evidence taking.

Decisão extraída

No violation occurred, because the request was not a proper evidentiary motion but only an evidentiary inquiry; therefore the statutory rejection grounds did not apply.

Fundamentação extraída

The motion stated only the desired expert conclusion, not concrete underlying facts to be assessed. Without sufficiently specified factual premises, the court could treat it as a mere request to investigate evidence, to be assessed only under the court's duty to clarify the facts ex officio.

Questão jurídica principal

Whether the trial court had a duty to order psychiatric examination ex officio under its duty to clarify the facts.

Decisão extraída

No. On the facts presented, the need for such an examination did not have to present itself to the trial court.

Fundamentação extraída

The motion itself was too imprecise as to the factual basis, and neither the stated circumstances nor the appeal submissions showed a need for further psychiatric clarification.

Questão jurídica principal

Whether the sentence required mitigation under the victim-offender reconciliation provision.

Decisão extraída

No. The conditions for sentence mitigation on that basis were not sufficiently indicated.

Fundamentação extraída

Although the defendant had confessed in part, apologized, and agreed with a co-offender to pay compensation, the court found no communicative process with the injured party and the agreed compensation was at the lower end in light of the serious injuries and doubtful payment prospects.

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