EU-Strafrechtstag lacks distinctiveness for legal services

BPatG 27 W (pat) 557/10Tribunal Federal de Patentes / Division 2718 de out. de 2011Dismissed

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The applicant sought registration of the word mark 'EU-Strafrechtstag' for education, scientific services and legal services. The trademark office refused registration because the sign was understood as a descriptive reference to a criminal law conference relating to the EU. The Federal Patent Court dismissed the appeal, holding that the mark lacks any distinctive character for the claimed services. The court also noted that no facts were submitted to establish acquired distinctiveness; the reference to 'Deutscher Anwaltstag' did not assist because that mark had been registered only on the basis of acquired distinctiveness.

Sumário Omnilex

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; fehlende Unterscheidungskraft bei rein beschreibender Wortfolge. Ein Zeichen ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise ihm ohne analysierende Betrachtung einen im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen naheliegenden beschreibenden Sinngehalt beimessen. Die Verbindung geläufiger Sachangaben bleibt auch dann schutzunfähig, wenn sie eine Veranstaltung, deren Gegenstand oder deren thematischen Rahmen bezeichnet. Für eine Verkehrsdurchsetzung genügt die bloße Bezugnahme auf andere eingetragene Zeichen nicht; deren Entstehungsgrund ist maßgeblich (vgl. consid. 12–14).

Texto completo

BPatG — 27 W (pat) 557/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-18

Aktenzeichen: 27 W (pat) 557/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "EU-Strafrechtstag" – keine Unterscheidungskraft

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 025 084.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Wortmarke

2 EU-Strafrechtstag

3 ist am 23. April 2009 für die Dienstleistungen

4 „Ausbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen; juristische Dienstleistungen“

5 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

6 Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 26. Mai 2010 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die sprachübliche Aneinanderreihung bekannter, zum deutschen Sprachgebrauch gehörenden Begriffe (EU, Strafrecht, Tag) vermittle in der Kombination einen beschreibenden Sachhinweis auf Leistungen im Rahmen eines Strafrechtstages, welche auf dem Gebiet der Europäischen Union erbracht würden, einen Europäischen Strafrechtstag zum Gegenstand hätten oder im Bereich des europäischen Strafrechts angeboten würden.

7 Die Markenstelle hat auf die vom Deutschen Patent- und Markenamt und vom Bundespatentgericht zurückgewiesenen Marken „Verwaltungsrechtstag, Bayerischer Baurechtstag, Deutscher Baurechtstag, Deutscher Jagdrechtstag, Alzeyer Erbrechtstag, Stuttgarter Anwaltstag, Frankfurter Anwaltstag“ etc. verwiesen. Die vom Anmelder zur Begründung seines Eintragungsbegehrens genannte Marke „Deutscher Anwaltstag“ sei nur wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden.

8 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er beantragt,

9 den Beschluss der Markenstelle vom 26. Mai 2001 aufzuheben und die Marke einzutragen.

10 Der Anmelder hält die Marke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Jedenfalls liege Verkehrsdurchsetzung vor.

II.

11 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, dass der angemeldeten Marke das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

12 Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr. vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 1012 - BioID; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist ihr die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass die Verbraucher sie als Unterscheidungsmittel verstehen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417 - BerlinCard).

13 Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke „EU-Strafrechtstag“ für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weiteres erkennbaren Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird. Die angesprochenen Fachkreise werden die Bezeichnung in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen, nämlich dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen im Rahmen eines Strafrechtstages auf dem Gebiet der Europäischen Union erbracht werden, einen Europäischen Strafrechtstag zum Gegenstand haben oder im Bereich des Europäischen Strafrechts angeboten werden. Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen können bei einer derartigen Veranstaltung erbracht werden.

14 Für ein entsprechendes Verständnis und die daraus folgende Schutzunfähigkeit der angemeldeten Marke sprechen auch die von der Markenstelle genannten vergleichbaren Marken, die vom Deutschen Patent- und Markenamt und vom Bundespatentgericht jeweils zurückgewiesen wurden. Soweit sich der Anmelder im Amtsverfahren zur Begründung seines Eintragungsbegehrens auf die Eintragung der Marke „Deutscher Anwaltstag“ berufen hat, hat die Markenstelle zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Marke nur wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden ist. Für eine Verkehrsdurchsetzung der hier streitgegenständlichen Marke hat der Anmelder weder im Amtsverfahren noch im Beschwerdeverfahren etwas vorgetragen.

15 Nachdem der Marke bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft der Schutz zu verweigern war, kann die Frage, ob einer Schutzgewährung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, dahingestellt bleiben.

Palavras-chave

distinctivenesstrademark registrationdescriptive signlegal servicesconference titleacquired distinctivenessEU criminal law

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the word mark 'EU-Strafrechtstag' is registrable for the claimed services under Section 8(2)(1) MarkenG.

Decisão extraída

No. The sign is a descriptive reference to a criminal law conference or event concerning EU criminal law and is not perceived as an indicator of commercial origin.

Fundamentação extraída

The combination of common terms conveys an immediately understandable descriptive meaning for the relevant services. The services may be provided at such an event, so the public will understand the sign as subject matter or venue description rather than as a trademark.

Questão jurídica principal

Whether alleged acquired distinctiveness justified registration.

Decisão extraída

No showing of acquired distinctiveness was made.

Fundamentação extraída

The applicant relied on the registration of 'Deutscher Anwaltstag', but that mark had been registered only through acquired distinctiveness; no corresponding factual submissions were made here.

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