URBAN PLUS lacks distinctiveness for urban furniture

BPatG 26 W (pat) 171/09Tribunal Federal de Patentes / Division 261 de dez. de 2010Dismissed

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Resumo Omnilex

The applicant challenged the DPMA’s refusal of the word/device mark URBAN PLUS for various urban and outdoor furniture goods. The Federal Patent Court held that the sign would be perceived as an advertising reference to an improvement or added value for urban installations, not as an indication of origin. Because one descriptive meaning sufficed to deny distinctiveness, and the ordinary graphic presentation did not alter the overall impression, the appeal was dismissed. The court therefore did not need to decide whether the sign was additionally unregistrable for lack of free availability.

Sumário Omnilex

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; Unterscheidungskraft eines Wort-/Bildzeichens mit werblichem Anklang. Ein Zeichen ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es vom Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren lediglich als sachbezogene oder anpreisende Aussage verstanden wird und nicht als Herkunftshinweis. Es genügt, dass eine von mehreren möglichen Bedeutungen beschreibend ist. Eine schlichte, typographisch alltägliche grafische Ausgestaltung vermag die fehlende Unterscheidungskraft des Wortbestandteils regelmäßig nicht zu überwinden, wenn sie im Gesamteindruck zurücktritt (consid. 13-15). Ob daneben ein Freihaltebedürfnis besteht, kann offenbleiben, wenn bereits § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfüllt ist (consid. 16).

Texto completo

BPatG — 26 W (pat) 171/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-01

Aktenzeichen: 26 W (pat) 171/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Spruchkörper: 26. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "URBAN PLUS" – keine Unterscheidungskraft

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 028 954.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung der Wort-/Bildmarke 30 2008 028 954.6

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2 für die Waren

3 „Stadt- und Außenmöblierungsartikel, nämlich Absperrungen, Gitter, Geländer, Ketten, Parkgestelle für Zweiräder (insbesondere Fahrräder), Poller, Säulen, Masten, Boden- und Wandbefestigungen, Abfall- und Müllbehälter sowie Papierkörbe (nicht für Küche und Haushalt), Blumen- und Pflanzentöpfe, -kübel und -körbe (nicht für den häuslichen Bereich), Baumscheiben, Baumschutzgitter, Baumschutzbügel, Brunnenstöcke, Brunnenabdeckungen, Brunnenbecken; sämtliche vorgenannten Waren aus Metall;

4 Stadt- und Außenmöblierungsartikel, nämlich Absperrungen, Gitter, Geländer, Ketten, Parkgestelle für Zweiräder (insbesondere Fahrräder), Poller, Säulen, Masten, Blumen- und Pflanzentöpfe, -kübel und -körbe (nicht für den häuslichen Bereich), Baumscheiben, Baumschutzgitter, Baumschutzbügel, Brunnenstöcke, Brunnenabdeckungen, Brunnenbecken; sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Metall;

5 Stadt- und Außenmöblierungsartikel, nämlich Sitz- und Liegebänke, Sitze, Stühle, Hocker, Tische, Ständer für Blumen- und Pflanzentöpfe sowie Blumenständer (nicht für den häuslichen Bereich), Berankungshilfen für Masten und Wände, Park- und Straßenbänke mit Metallgestellen oder aus Mauerwerk; Stadt- und Außenmöblierungsartikel, nämlich Abfall- und Müllbehälter sowie Papierkörbe (nicht für Küche und Haushalt und nicht aus Metall), Boden- und Wandbefestigungen (nicht aus Metall)“

6 unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass einer Eintragung für alle beanspruchten Waren die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Der Wortbestandteil „URBAN PLUS“ beschreibe für die angemeldeten Stadt- und Außenmöblierungsartikel ein Mehr/Plus an städtischen Lebensbedingungen. Der durchschnittlich informierte Verbraucher werde diesen Bedeutungsgehalt der sprachüblich gebildeten Wortzusammensetzung ohne weiteres erfassen und das grafisch werbeüblich ausgestaltete Zeichen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen. Zusätzlich bestehe ein Freihaltebedürfnis.

7 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Für die beanspruchten Waren lasse sich kein im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsgehalt des angemeldeten Zeichens feststellen. Beide Wortbestandteile seien mehrdeutig. So könne „urban“ als „städtisch, kultiviert“ oder „gewandt“ verstanden werden und „plus“ ein qualitatives oder quantitatives Mehr bezeichnen. „URBAN PLUS“ stelle keinen geläufigen Gesamtbegriff der deutschen oder einer gängigen Fremdsprache dar. Über „Stadt- und Außenmöblierungsartikel“ hinaus werde das angemeldete Zeichen für eine Reihe konkreter Spezialwaren beansprucht, welche beispielsweise auch im Gartenbau Verwendung fänden. Im Zusammenhang mit diesen Waren könne „urban“ auch im Sinne von „kultiviert“ verstanden werden.

8 Die Anmelderin beantragt,

9 die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

10 Ergänzend wird auf die Akte des Deutschen Patent- und Markenamtes Az. 30 2008 028 954.6 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2010 Bezug genommen.

II.

11 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil einer Eintragung des angemeldeten Zeichens das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

12 Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - Libertel). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 - Arsenal Football Club; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 – Libertel). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist zum einen solchen Angaben und Zeichen abzusprechen, die einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdn. 28 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Die tatsächliche Verwendung eines Markenwortes im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist für die Frage seiner Unterscheidungskraft nicht maßgeblich (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 945 – SAT.2). Insoweit genügt, dass sich das angemeldete Markenwort zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen eignet.

13 Das angemeldete Zeichen setzt sich aus zwei Wortbestandteilen lateinischen Ursprungs zusammen, die mit ihren Bedeutungen „städtisch, fein, gebildet“ und „mehr“ sowohl in den deutschen (vgl. jeweils Brockhaus, Enzyklopädie, 17. Auflage 1972) als auch in den englischen Sprachgebrauch übergegangen sind. Alle angemeldeten Waren können der Gestaltung städtischer Anlagen dienen und sind im Warenverzeichnis durch die Bezeichnung „Stadt- und Außenmöblierungsartikel, nämlich (…)“ auch mit dieser Bestimmung angemeldet worden. „URBAN PLUS“ kann jeweils in werbeüblicher Weise hervorheben, dass die beanspruchten Waren zur Verbesserung städtischer Anlagen beitragen. So können Poller und Absperrungen funktionelle Verbesserungen nach sich ziehen, wenn sie zur Verkehrsberuhigung oder zur Abgrenzung von Fußgängerzonen eingesetzt werden. Artikel zum Brunnenbau, Abfallbehälter, Pflanzkübel und andere der Stadtbegrünung dienliche Waren können ästhetische Verbesserungen im Stadtbild herbeiführen. Parkgestelle für Zweiräder erhöhen den Komfort für die Benutzer städtischer Anlagen. Gitter, Geländer, Ketten, Boden- und Wandbefestigungen sowie Masten, die zur Lichtinstallation verwendet werden können, erhöhen die Sicherheit im öffentlichen Raum. Werden die angemeldeten Waren zur Montage in ländlich oder dörflich geprägten Arealen oder auf privatem Grundbesitz erworben, kann „URBAN PLUS“ den Kaufinteressenten zusätzlich suggerieren, dass die jeweilige Ware dem zu gestaltenden Raum zu (einem Mehr an) städtischem Flair verhilft. Unterscheidungskraft fehlt einem Zeichen bereits dann, wenn eine von mehreren Bedeutungen des Zeichens für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Tz. 32– Wrigley).

14 Mit den verfahrensgegenständlichen Waren werden private Geschäftskunden und solche der öffentlichen Hand wie Städte und Gemeinden ebenso wie die durchschnittlichen, aufmerksamen Bürgerinnen und Bürger in ihrer Eigenschaft als Wahlberechtigte und potentielle Nutzer der beanspruchten Waren im öffentlichen Raum angesprochen. Wie beispielsweise die aktuelle Berichterstattung zum Bahnprojekt „Stuttgart 21“ zeigt (vgl. etwa http://handelsblatt.com/politik-/deutschland/gegner-uneins-schlichtung-bei-stuttgart-21), ist diesen Verkehrskreisen das Wort „URBAN“ in seiner Bedeutung von „städtisch“ inzwischen ebenso geläufig wie die Bedeutung des Wortes „PLUS“, an dessen werbeübliche Verwendung der Verkehr u. a. zur Hervorhebung von Verbesserungen gewöhnt ist (vgl. BPatG PAVIS PROMA, 28 W (pat) 102/01 – Plus ./. GILETTE GII PLUS). Bei einer Verwendung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren werden sie „URBAN PLUS“ als werbeüblichen Hinweis darauf wahrnehmen, dass diese zur Verbesserung städtischer Anlagen beitragen können und in dem Markenwort einen Sachhinweis, aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erblicken.

15 Die grafische Ausgestaltung der angemeldeten Wort-/Bildmarke im Übrigen verbessert die visuelle Wahrnehmung ihrer Wortbestandteile, vermag aber die Schutzfähigkeit nicht zu begründen. Unter Verwendung von in ihrer Typographie üblichen Großbuchstaben sind die Wortbestandteile „URBAN“ und „PLUS“ in grauer, schnörkelloser Druckschrift auf weißem Grund angeordnet. Gegenüber ihren Wortbestandteilen tritt diese graphische Ausgestaltung im Gesamteindruck der Wort-/Bildmarke zurück und bleibt selbst nicht prägnant als betriebskennzeichnend in Erinnerung (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl. § 8 Rn. 69, BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK). Der angemeldeten Wortfolge steht damit das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

16 Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob zusätzlich - wofür einiges spricht - ein Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit des angemeldeten Zeichens besteht, dessen Wortbestandteil für die beanspruchten Waren eine beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG enthält.

17 Da die Markenstelle somit der Anmeldemarke im Ergebnis zutreffend die Eintragung versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Palavras-chave

distinctivenesstrademark refusaldescriptive signadvertising slogangraphic designurban furniturefree availabilitysource indication

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the sign URBAN PLUS is devoid of distinctiveness for the claimed goods under § 8(2) No. 1 MarkenG.

Decisão extraída

Yes. The combination is understood as an advertising reference to a benefit or improvement for urban settings, not as an indication of commercial origin.

Fundamentação extraída

'Urban' and 'plus' are commonly understood as 'urban' and 'more'; in relation to the goods, the sign can describe an added value for urban installations. A sign lacks distinctiveness if one of its meanings is descriptive. The simple graphic layout does not create source-indicating character.

Questão jurídica principal

Whether the graphic design of the word/device mark creates protectable distinctiveness.

Decisão extraída

No. The typography is commonplace and visually subordinate to the word elements.

Fundamentação extraída

The grey, plain uppercase lettering on a white background is ordinary advertising styling and is not retained as a distinctive business identifier.

Questão jurídica principal

Whether there is also a need to keep the sign free under § 8(2) No. 2 MarkenG.

Decisão extraída

Left open. The court considered it unnecessary to decide because lack of distinctiveness was sufficient.

Fundamentação extraída

The appeal failed already under § 8(2) No. 1 MarkenG.

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