Non-admission complaint: substantiating grounds for each claim

BGH I ZR 184/10Bgh / Câmara Civil I22 de set. de 2011Dismissed

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Resumo Omnilex

The defendant brought a non-admission complaint against an OLG Düsseldorf judgment in a competition case involving two injunction claims. The BGH held that, because the dispute value was split between two independent claims, the complaint had to show a ground for admitting revision for each claim. That was not done for claim 2. In addition, the defendant failed to attack the appellate court's separate alternative reason that the cease-and-desist declaration did not remove the risk of repetition because it was uncertain and not serious enough. The complaint was therefore dismissed at the defendant's cost.

Sumário Omnilex

§ 26 Nr. 8 S. 1 ZPOEG; Nichtzulassungsbeschwerde bei mehreren selbständigen Streitgegenständen: Die Beschwerde muss für jeden Streitgegenstand, dessen Wertgrenze erreicht wird, einen Revisionszulassungsgrund darlegen. Beruht die Vorentscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehreren selbständig tragenden Erwägungen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig bzw. begründet, wenn jede tragende Begründung angegriffen wird; andernfalls fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (vgl. consid. 1-3).

Texto completo

BGH — I ZR 184/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-22

Aktenzeichen: I ZR 184/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 26 Nr 8 S 1 ZPOEG

Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 23. September 2010, Az: I-6 U 135/09, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 13. August 2009, Az: 37 O 111/08

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Darlegung der Revisionszulassungsgründe bei mehreren Streitgegenständen

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. September 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 30.000 €

Gründe

1 Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Unterlassungsklage von der Beklagten unbeanstandet auf 30.000 € festgesetzt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass deshalb jeder der beiden Unterlassungsanträge mit 15.000 € zu bewerten ist. Die Beklagte hätte danach mit der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen müssen, dass in Bezug auf jeden der beiden Unterlassungsanträge ein Revisionszulassungsgrund vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327 Rn. 3 f.). Daran fehlt es in Bezug auf den Unterlassungsantrag zu 2 (Werbung für das Produkt "M. Kapseln" mit der Aussage "Die unterstützen Ihre Gedächtnisleistung").

2 Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, die Wiederholungsgefahr für die beiden streitgegenständlichen Werbeaussagen sei durch die von der Beklagten unter dem 31. Juli 2008 abgegebene Unterlassungserklärung nicht entfallen, zum einen damit begründet, dass die abgegebene Erklärung unwirksam werden sollte, wenn der Kläger aufgelöst oder ihm seine von der Rechtsprechung bisher zuerkannte Klagebefugnis rechtskräftig aberkannt werden sollte. Die Nichtzulassungsbeschwerde hält diese Beurteilung für unzutreffend, wobei sie auch geltend macht, dass insoweit der Sache grundsätzliche Bedeutung zukomme und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zudem eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.

3 Zum anderen hat das Berufungsgericht die Unterlassungserklärung vom 31. Juli 2008 im Blick auf die mit dem Unterlassungsantrag zu 2 beanstandete Werbeaussage jedoch auch mit der weiteren, seine Entscheidung insoweit selbständig tragenden Erwägung als zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ungeeignet angesehen, die dort vorgenommene Relativierung, mit einer solchen "uneingeschränkten" Aussage nicht mehr zu werben, sei nicht nur wegen ihrer Unbestimmtheit bedenklich, sondern lasse auch an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens der Beklagten zweifeln. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat diese Begründung nicht angegriffen. Sie hat damit die Entscheidungserheblichkeit der Gründe nicht dargelegt, aus denen sie die Zulassung der Revision im Hinblick auf das vom Berufungsgericht bejahte Fortbestehen der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der mit dem Unterlassungsantrag zu 2 beanstandeten Werbeaussage begehrt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat außerdem die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung dieser Werbeaussage als wettbewerbswidrig nicht beanstandet. Es fehlt damit im Blick auf den Unterlassungsantrag zu 2 an der Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes und im Blick auf die gesamte Nichtzulassungsbeschwerde an der Darlegung von Revisionszulassungsgründen in Bezug auf Streitgegenstände, deren Streitwerte insgesamt die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO übersteigen.

Bornkamm Büscher Schaffert

Kirchhoff Koch

Palavras-chave

non-admission complaintrevisionmultiple claimsburden of substantiationrisk of repetitioncease-and-desist declarationcosts

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Questão jurídica principal

Whether the non-admission complaint sufficiently showed a ground for admitting revision for each separate injunction claim.

Decisão extraída

The complaint was insufficient because it did not establish a ground for revision as to both disputed injunction claims.

Fundamentação extraída

Where the dispute value is divided between several independent claims, a ground for admission must be shown for each claim. The defendant failed to do so in relation to claim 2.

Questão jurídica principal

Whether the cease-and-desist declaration eliminated the risk of повтор repetition for the challenged advertising statement.

Decisão extraída

The defendant did not successfully challenge the OLG's independent alternative reasoning that the declaration was unsuitable to remove the risk of repetition.

Fundamentação extraída

The appellate court had given a self-standing reason: the declaration was too uncertain and cast doubt on the seriousness of the defendant's commitment. Because that reasoning was not attacked, the complaint did not address all decisive grounds.

Questão jurídica principal

Costs of the non-admission complaint.

Decisão extraída

The defendant must bear the costs.

Fundamentação extraída

The complaint was unsuccessful.

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