Psychiatric expert must personally conduct the examination

BGH 2 StR 585/10Bgh / Câmara Penal II25 de mai. de 2011Partially Granted

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The Federal Court partly upheld the accused's revision against a Mainz Regional Court judgment for aiding drug trafficking. It confirmed the conviction and prison sentence, but set aside the preventive detention order. The court held that a court-appointed psychiatric expert must personally conduct the examination and may not delegate the core exploration to an assistant. Nevertheless, the conviction was not based on this error. Preventive detention could not stand under the amended 2011 preventive detention regime, which applied as the milder law. Costs were allocated half and half.

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§ 73 StPO, § 407a Abs. 2 ZPO analog, § 66 StGB, Art. 316e Abs. 2 EGStGB, § 354a i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO; ein gerichtlich bestellter psychiatrischer Sachverständiger hat die Exploration des Probanden persönlich vorzunehmen. Die Heranziehung einer Hilfsperson für die zentrale Untersuchungsmethode ist unzulässig, soweit dadurch die Eigenverantwortung des Sachverständigen für das Gutachten beeinträchtigt wird. Der Tatrichter hat das Gutachten eigenverantwortlich zu würdigen und darf sich nicht auf eine bloße Rechtskontrolle beschränken. Ein Verfahrensfehler führt nur dann zur Aufhebung des Schuldspruchs, wenn ein Beruhen nicht auszuschließen ist. Für die Sicherungsverwahrung ist bei noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Altfällen das mildere neue Recht maßgeblich; entfällt der Deliktstatbestand im neuen Katalog, ist die Maßregel aufzuheben.

Texto completo

BGH — 2 StR 585/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-25

Aktenzeichen: 2 StR 585/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 73 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Mainz, 2. Juli 2010, Az: 3331 Js 31431/09 - 3 KLs, Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Pflicht des Sachverständigen zur persönlichen Gutachtenerstattung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. Juli 2010 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Die Maßregel entfällt.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte und die Staatskasse haben die Kosten des Rechtsmittels je zur Hälfte zu tragen; die Staatskasse hat auch die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat zudem seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Maßregel. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Strafausspruchs beruht es jedenfalls nicht auf Rechtsfehlern, die in Betracht kommen, soweit § 21 StGB nicht angewendet wurde.

3 a) Allerdings hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, es sei unbedenklich, dass die unter anderem mit der Schuldfähigkeitsbegutachtung beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. K. die Durchführung einer Exploration des Angeklagten "einer erfahrenen Hilfskraft mit der Qualifikation einer Diplom-Psychologin übertragen" hat. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hat die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung. Es besteht daher ein Delegationsverbot, soweit durch Heranziehung anderer Personen die Verantwortung des Sachverständigen für das Gutachten in Frage gestellt wird (vgl. Schmid, Krank oder böse? Die Schuldfähigkeit und die Sanktionenindikation dissozial persönlichkeitsgestörter Straftäter und delinquenter "Psychopaths" sowie die Zusammenarbeit von Jurisprudenz und Psychiatrie bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit, 2009, S. 479; Schnoor, Beurteilung der Schuldfähigkeit - eine empirische Untersuchung zum Umgang der Justiz mit Sachverständigen, 2009, S. 125 ff.; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rn. 337; s. auch § 407a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen muss - jedenfalls soweit dies überhaupt möglich ist (vgl. BGHSt 44, 26, 32) - eine Exploration des Probanden durch den Sachverständigen einschließen. Dabei handelt es sich um die zentrale Untersuchungsmethode. Deren Ergebnisse kann der gerichtliche Sachverständige nur dann eigenverantwortlich bewerten, wenn er sie selbst durchgeführt oder zumindest insgesamt daran teilgenommen hat. Dies gilt erst recht, wenn bei der Exploration auch Mimik und Gestik des Probanden aufgefasst werden. Eine Delegation der Durchführung dieser Untersuchung an eine Hilfsperson scheidet daher aus. Die Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vermag die eigene Exploration nicht zu ersetzen.

4 b) Rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Strafkammer hat betont, sie habe "die sachverständigen Ausführungen im Rahmen ihrer Erkenntnismöglichkeiten auf Widersprüche und Verstöße gegen wissenschaftliche Denkgesetze geprüft und solche nicht gefunden". Der Tatrichter hat aber das Gutachten eigenverantwortlich zu bewerten (vgl. BGHSt 7, 238, 239; Schnoor aaO S. 162 ff.) und "weiterzuverarbeiten" (Schmid aaO S. 534 ff.). Er muss sich selbst sachkundig machen (Fischer StGB 58. Aufl. § 20 Rn. 64a; Schmid aaO S. 447). Damit ist die Beschränkung auf eine Rechtskontrolle unvereinbar.

5 c) Das angefochtene Urteil beruht aber nicht auf den genannten Rechtsfehlern, denn es fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, der Angeklagte könne zur Tatzeit aufgrund eines Eingangsmerkmals im Sinne von § 20 StGB in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sein.

6 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat aus Gründen des materiellen Rechts keinen Bestand. Auf die von dem Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an.

7 Der Katalog der Straftaten, deren Begehung zur Anordnung oder zum Vorbehalt dieser Maßregel der Besserung und Sicherung führen kann, ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 neu gefasst worden. Zu diesem gehört das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht, soweit die Tat nicht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 Satz 1 StGB). Gemäß Art. 316e Abs. 2 EGStGB ist das neue Gesetz für vor seinem Inkrafttreten begangene und noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Taten maßgeblich, wenn es gegenüber der bisherigen Rechtslage milder ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 2 StR 642/10). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Senat hat daher entsprechend § 354a i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO in der Sache entschieden und angeordnet, dass die Maßregel entfällt.

8 3. Die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

Fischer Schmitt Berger

Krehl Eschelbach

Palavras-chave

psychiatric expertpersonal examinationdelegationpreventive detentionrevisionevidentiary assessmentmilder lawcost allocation

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Questão jurídica principal

Whether a court-appointed psychiatric expert may delegate the personal exploration of the accused to an assistant.

Decisão extraída

No. A court-appointed expert must render the opinion personally; the core examination, including exploration of the examinee, may not be delegated if the expert's responsibility for the report is affected.

Fundamentação extraída

The expert's own exploration is the central method for a psychiatric assessment. Only if the expert conducts or fully participates in it can the findings be independently evaluated. The expert's presence at trial does not replace personal examination.

Questão jurídica principal

Whether the conviction and prison sentence suffered from reversible error because of the expert and evidentiary assessment issues.

Decisão extraída

No. The judgment was not based on the identified errors; there was no indication of diminished capacity under § 20 StGB.

Fundamentação extraída

Although the lower court's approach was flawed, the record contained no concrete basis for assuming a relevant impairment of control capacity at the time of the offense.

Questão jurídica principal

Whether the order placing the accused in preventive detention could stand after the 2011 reform of preventive detention law.

Decisão extraída

No. Under the amended law, the drug offense was no longer a qualifying catalog offense for preventive detention in the present circumstances, and the new law applied because it was milder.

Fundamentação extraída

The amended catalogue under § 66 StGB and Art. 316e(2) EGStGB governed the still non-final case and was more lenient than the prior regime. The measure therefore had to be set aside.

Questão jurídica principal

How the costs and necessary expenses of the appeal should be allocated.

Decisão extraída

The accused and the state treasury must each bear half of the costs; the treasury must also pay half of the accused's necessary expenses.

Fundamentação extraída

Costs followed the partial success of the revision under § 473(4) StPO.

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