Appeal leave and valuation in encroachment removal cases

BGH V ZB 250/10Bgh / Câmara Civil V19 de mai. de 2011Granted

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The plaintiffs sought removal of a neighbor’s insulation projecting over the boundary. The Regional Court dismissed the action; the Higher Regional Court held the amount in dispute below EUR 600 and dismissed the appeal as inadmissible without ruling on leave to appeal. The Federal Court of Justice held that, where the first instance valued the case above the threshold but the appellate court sees it below, the appellate court must address leave to appeal. It also reiterated that the amount in dispute in an encroachment-removal claim is based on the property’s value loss, determined ex officio and not restricted by § 531(2) ZPO. The appeal dismissal was set aside and the case remitted.

Sumário Omnilex

§ 511 Abs. 4 Satz 1, § 3 ZPO, § 531 Abs. 2 ZPO; Beschwer und Zulassung der Berufung bei abweichender Wertbemessung durch die Instanzen. Hält das Erstgericht die Berufung mangels Zulassungsbedürftigkeit für eröffnet, weil es den Wert des Beschwerdegegenstands oberhalb der Schwelle veranschlagt, das Berufungsgericht hingegen den Schwellenwert für nicht erreicht, hat es die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen; die divergierende Wertauffassung darf nicht zu Lasten der Partei gehen (vgl. consid. 4). Die Beschwer ist nach § 3 ZPO von Amts wegen zu bestimmen; § 531 Abs. 2 ZPO beschränkt die richterliche Wertfestsetzung nicht. Bei Beseitigungsansprüchen wegen Überbaus richtet sich die Beschwer nach dem Wertverlust des Grundstücks, namentlich nach Wert der überbauten Fläche und den Nutzungseinbußen des unüberbauten Teils (vgl. consid. 7–9).

Texto completo

BGH — V ZB 250/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-19

Aktenzeichen: V ZB 250/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 912 BGB, § 3 ZPO, § 511 Abs 4 S 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Rostock, 19. August 2010, Az: 3 U 152/09, Beschlussvorgehend LG Neubrandenburg, 9. Oktober 2009, Az: 3 O 23/09

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Zulassung der Berufung: Bemessung der Beschwer beim Anspruch auf Beseitigung eines Überbaus vom Nachbargrundstück; Nachholung der Entscheidung über die Berufungszulassung durch das Berufungsgericht bei unterschiedlicher Bewertung der Beschwer in der ersten Instanz

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. August 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 600 €.

Gründe

I.

1 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Kläger verlangen die Beseitigung einer an dem Haus der Beklagten angebrachten, über die Grundstücksgrenze ragenden Wärmedämmung.

2 Das Landgericht hat die Klage unter Festsetzung des Streitwerts auf 24.000 € abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass die Beschwer der Kläger 600 € nicht übersteigt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

3 Das Berufungsgericht meint, die Beschwer der Kläger entspreche der Wertminderung ihres Grundstücks durch den Überbau. Da dieser allenfalls zwei Quadratmeter erfasse und ein Bodenwert des Grundstücks der Kläger von über 300 €/qm nicht in Betracht komme, übersteige deren Beschwer 600 € nicht. Für eine darüber hinausgehende Wertminderung des Grundstücks fehlten jegliche Anhaltspunkte. Der Zugang zu dem rückwärtigen Grundstücksteil sei durch den Überbau nicht stärker als zuvor beeinträchtigt; die lichte Breite der Einfahrt sei unverändert geblieben. Dass die Instandhaltung und Auswechselung des Zaun- und Torpfostens durch den Überbau gegenüber dem alten Zustand signifikant erschwert sei, lasse sich weder dem Vortrag der Kläger noch den eingereichten Lichtbildern entnehmen. Zudem könne diesem Umstand deshalb kein zusätzlicher Wert beigemessen werden, weil das Vorbringen hierzu nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei und deshalb den Beschränkungen der §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO unterfalle.

III.

4 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts im Hinblick darauf erfordert, dass dem Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Notwendigkeit, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung in einem Fall wie dem vorliegenden nachzuholen, offenbar unbekannt ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Hat das erstinstanzliche Gericht, wie hier, keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind. Denn die unterschiedliche Bewertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der Partei gehen (BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 4 f.; Beschluss vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615 Rn. 13; Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, WuM 2010, 437 Rn. 3; Beschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615).

5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Da das Berufungsgericht nicht über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO entschieden hat und sich anhand der tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss auch nicht feststellen lässt, dass eine solche Zulassung nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, FamRZ 2010, 964), kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben; er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

6 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

7 Die Beschwer der Kläger aus der Abweisung ihrer Klage bemisst sich - wovon das Berufungsgericht auch ausgeht - gemäß § 3 ZPO nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch den Überbau erleidet; dieser ist nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, GE 2010, 265; Beschluss vom 16. November 2006 - V ZR 97/06, juris; Beschluss vom 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737).

8 Den Vortrag der Kläger hierzu durfte das Berufungsgericht nicht unter Hinweis auf § 531 Abs. 2 ZPO für unbeachtlich erklären. Die Vorschrift gilt nicht für die Ermittlung und Festsetzung der Beschwer. Diese erfolgt vielmehr von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei das Gericht nicht nur jeden bis zur Festsetzung bei ihm eingegangenen Vortrag der Parteien zu berücksichtigen hat, sondern auch von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen kann (§§ 2, 3 ZPO).

9 Das Berufungsgericht nimmt allerdings ohne Rechtsfehler an, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen der Kläger konkrete, den Wert des Grundstücks mindernde Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils nicht entnehmen lassen, insbesondere fehlt eine Darstellung, in welchem Maße die Zufahrt verengt worden ist und inwieweit sich daraus gegenüber dem alten Zustand eine Wertminderung des Grundstücks ergibt. Der Hinweis darauf, dass die Zufahrt selbst von erfahrenen Kraftfahrern schwer zu meistern ist, genügt hierzu nicht. Ohne nähere Erläuterung ist auch nicht nachvollziehbar, dass und ggf. in welcher Höhe bei einer Erneuerung des Torpfosten zusätzliche Kosten durch den Überbau entstehen. Die erstinstanzlich eingereichten Lichtbilder vermögen einen solchen Vortrag entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu ersetzen. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Reduzierung des Bauwichs unter den gesetzlichen Mindestabstand von drei Metern ist hier schon deshalb unbehelflich, weil nicht dargelegt worden ist, dass die Zufahrt vor dem Überbau eine entsprechende Breite aufwies.

Krüger Stresemann Roth

Brückner Weinland

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the higher regional court had to decide on leave to appeal despite differing views on the amount in dispute.

Decisão extraída

Yes. If the first instance saw no reason to grant leave because it set the value above the threshold, but the appellate court considers the threshold unmet, it must address leave to appeal; the difference in valuation must not burden the party.

Fundamentação extraída

The omission of any ruling on leave to appeal was contrary to established Federal Court of Justice case law and required intervention to secure uniform case law.

Questão jurídica principal

Whether the appeal dismissal could stand despite the absence of a leave-to-appeal decision.

Decisão extraída

No. Because the appellate court failed to decide on leave to appeal and the record did not exclude the possibility that leave should have been granted, the dismissal could not stand.

Fundamentação extraída

Without a proper leave-to-appeal ruling, the procedural basis for declaring the appeal inadmissible was incomplete.

Questão jurídica principal

How to assess the amount in dispute in a claim for removal of an encroachment.

Decisão extraída

The amount in dispute is determined by the value loss to the property caused by the encroachment, including the value of the affected area and impairments to the use of the remaining land.

Fundamentação extraída

Valuation is made ex officio under § 3 ZPO and is not limited by party submissions; however, the existing submissions did not sufficiently show additional concrete impairment beyond the encroached area.

Questão jurídica principal

Whether new factual submissions on valuation were barred under § 531(2) ZPO in assessing the amount in dispute.

Decisão extraída

No. § 531(2) ZPO does not apply to the ex officio determination and fixing of the amount in dispute.

Fundamentação extraída

The court must assess the amount in dispute ex officio at its discretion and may even take evidence on its own motion; therefore valuation is not limited by the appellate rules on new facts.

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