Tax evasion by omission: limitation period starts after filing deadline expires

BGH 1 StR 189/11Bgh / Câmara Penal I31 de mai. de 2011Dismissed

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Resumo

The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s revision against the Frankfurt am Main Regional Court judgment. It held that a tax evasion offence by omission based on failure to file a VAT annual return is completed only when the filing deadline has fully expired, so the limitation period begins only after that deadline ends. The court also noted that the stated opening date of a bank account in the lower court judgment was an obvious clerical error. The defendant was ordered to bear the costs of the remedy.

Regest

§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 78a StGB; Beginn der Verjährung bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen infolge Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung. Die Tat ist bei Unterlassungsdelikten erst mit vollständigem Ablauf der Einreichungsfrist beendet; Tatbeendigung und damit Beginn der Verfolgungsverjährung treten nicht bereits im Laufe des letzten Tages der Frist, sondern erst mit Fristablauf ein. Für die Berechnung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Erklärung noch wirksam hätte eingereicht werden können; erst danach ist die Unterlassung vollendet. Ein Vorverlagerungseffekt auf den Fristtag selbst besteht nicht (vgl. consid. 2).

Texto completo

BGH — 1 StR 189/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-31

Aktenzeichen: 1 StR 189/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 78a StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Frankfurt, 13. Oktober 2010, Az: 5/29 KLs - 7541 Js 240176/02 (27/09), Urteil

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Steuerhinterziehung: Beginn der Verjährungsfrist für die Steuerhinterziehung durch Nichteinreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

  1. Wie sich auch aus den von der Revision vorgelegten Kontounterlagen für das Jahr 2000 ergibt, handelt es sich bei dem auf UA S. 6 angegebenen Eröffnungsdatum für das Konto im Jahr 2001 um ein offensichtliches Schreibversehen.

  2. Zu Unrecht nimmt die Revision an, die von dem Angeklagten durch Nichteinreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2000 begangene Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) sei am 31. Mai 2006 bereits verjährt gewesen. Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Tatbeendigung (§ 78a StGB) trat erst mit dem Ablauf, d.h. mit dem vollständigen Verstreichen, der Einreichungsfrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung und nicht schon im Laufe des letzten Tages der Erklärungsfrist ein (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 344/08, Rn. 15, wistra 2009, 189, 190; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 1 StR 640/10, Rn. 6; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 5 StR 519/90, BGHR StGB § 78a Satz 1 Umsatzsteuerhinterziehung 2; Jäger in Klein, AO, 10. Aufl., § 370 Rn. 105). Somit war die Unterlassungstat erst mit Ablauf des 31. Mai 2001, mithin mit Beginn des 1. Juni 2001 beendet. Die Verfolgungsverjährung konnte damit - wenn die Verjährungsfrist nicht vorher unterbrochen worden wäre - frühestens mit Ablauf des 31. Mai 2006 eintreten.

Wahl Hebenstreit Elf

Graf Jäger

Palavras-chave

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