Challenge to court cost assessment rejected for lack of cost-law error

BGH IV ZR 247/10Bgh / Câmara Civil IV4 de mai. de 2011Dismissed

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Resumo

The plaintiff challenged the court fee assessment after the costs of a withdrawn non-admission complaint had been imposed. The Federal Court of Justice held that the reminder under § 66 GKG was admissible but unfounded because it can only attack errors in cost law. The plaintiff's argument that counsel lacked authority to file the non-admission complaint did not concern the legality of the fee assessment. The assessment under item 1243 of Annex 1 to the GKG was otherwise unobjectionable.

Regest

§ 66 Abs. 1 GKG; Ein Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur mit einer Verletzung des Kostenrechts begründet werden; Einwendungen, die allein das Innenverhältnis zwischen Partei und Prozessbevollmächtigtem betreffen, insbesondere das Fehlen einer Vollmacht für die Einlegung eines Rechtsmittels, sind im Kostenprüfungsverfahren unerheblich. Der Kostenansatz nach der einschlägigen Gebührentatbestandsnummer bleibt bestehen, wenn ein kostenrechtlicher Fehler nicht dargetan ist (vgl. consid. 3 f.).

Texto completo

BGH — IV ZR 247/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-04

Aktenzeichen: IV ZR 247/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 Abs 1 GKG, § 29 Nr 1 GKG, § 66 Abs 1 GKG

Vorinstanz: vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 11. Oktober 2010, Az: 3 U 11/10vorgehend LG Bremen, 28. Januar 2010, Az: 6 O 1591/06

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz: Einwendung der fehlenden Vollmacht des Prozessbevollmächtigten für die Rechtsmitteleinlegung

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 7. März 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Mit Beschluss vom 2. März 2011 hat der Senat der Klägerin die Kosten ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt, nachdem diese zurückgenommen worden war.

2 Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 7. März 2011 hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2011 und vom 4. April 2011 gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43).

3 Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Klägerin lediglich geltend macht, ihrem Rechtsanwalt keine Vollmacht für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde erteilt zu haben.

4 Im Übrigen ist der nach Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG erfolgte Kostenansatz nicht zu beanstanden.

5 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

Dr. Kessal-Wulf Wendt Dr. Karczewski

Lehmann Dr. Brockmöller

Palavras-chave

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