Admissibility of recusal motions with manifestly unsuitable grounds

BGH I ZB 41/09Bgh / Câmara Civil I20 de abr. de 2011Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice held that the debtor's recusal motions against several Senate judges were inadmissible because they relied only on generalized accusations of a unconstitutional judiciary and were therefore manifestly unsuitable. The court also held that the hearing complaint against its order of 22 October 2009 was inadmissible because it was filed too late: the order was deemed notified on 5 November 2009, so the deadline expired on 19 November 2009, whereas the complaint reached the court only on 20 November 2009. In addition, no decisive denial of the right to be heard was shown.

Sumário Omnilex

§ 45 Abs. 1 ZPO; offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch; § 69a GKG; Anhörungsrüge: Ein Ablehnungsgesuch ist als unzulässig zu verwerfen, wenn seine Begründung von vornherein völlig ungeeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit zu tragen, insbesondere wenn lediglich pauschale, fallunabhängige Vorwürfe erhoben werden. In diesem Fall darf über das Gesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden werden. Die Anhörungsrüge ist binnen zwei Wochen nach Kenntnis von der Gehörsverletzung zu erheben; bei formlos mitgeteilter Entscheidung gilt die Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post. Eine verspätete Rüge ist unzulässig; unabhängig davon setzt sie eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung voraus.

Texto completo

BGH — I ZB 41/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-20

Aktenzeichen: I ZB 41/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 45 Abs 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 22. Oktober 2009, Az: I ZB 41/09, Beschlussvorgehend LG Stuttgart, 24. Februar 2009, Az: 1 T 9/09vorgehend AG Böblingen, 4. November 2008, Az: 1 M 4452/08

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Richterablehnung: Offensichtliche Unbegründetheit eines Ablehnungsgesuchs

Tenor

  1. Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof B. sowie die Richter am Bundesgerichtshof P. , Bü. , Be. und K. wegen der Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig zurückgewiesen.

  2. Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1 Der Schuldner hat mit einer am 20. November 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Eingabe die am Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 beteiligten Richter Bo. , P. , Bü. , Be. und K. abgelehnt und zugleich Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss erhoben. Sowohl das Ablehnungsgesuch als auch die Anhörungsrüge sind unzulässig.

2 1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.

3 Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung aus den genannten rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; vgl. auch Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, NJW 2005, 3410, 3412). Ablehnungsgesuche mit einer von vornherein untauglichen Begründung sind ebenso wie Ablehnungsgesuche ohne jede Begründung offensichtlich unzulässig. Über sie kann im Zivilverfahren nicht anders als im Strafprozess (vgl. dort § 26a Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Nr. 2 StPO) unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden werden (BVerfGE 11, 1, 5; BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56; Beschluss vom 14. November 1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984 - Greifbare Gesetzwidrigkeit; Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227).

4 Die von dem Schuldner vorgetragene Begründung ist von vornherein völlig ungeeignet, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen, ohne dass es dafür einer näheren Prüfung oder eines Eingehens auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf. Der Vortrag des Schuldners erschöpft sich in allgemeinen Unterstellungen einer verfassungswidrigen Justiz in Deutschland, ohne Gründe für eine konkrete Befangenheit der abgelehnten Richter vorzutragen.

5 2. Die gemäß § 69a GKG statthafte, mit Eingabe des Schuldners vom 19. November 2009 erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig.

6 Gemäß § 69a Abs. 2 GKG ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen ist. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgemacht. Da für den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 eine förmliche Zustellung nicht vorgeschrieben ist, konnte er wirksam durch formlose Übersendung zugestellt werden. Ausweislich des in der Akte befindlichen Abgangsvermerks der Geschäftsstelle ist der Beschluss am 2. November 2009 an den Schuldner und seinen Vertreter übersandt worden. Er gilt damit als am 5. November 2009, einem Donnerstag, bekanntgemacht. Die Anhörungsrüge hätte deshalb spätestens bis zum 19. November 2009 beim Bundesgerichtshof eingehen müssen. Ausweislich des Eingangsstempels und der auf den einzelnen Seiten der Eingabe ersichtlichen Übersendungsdaten des von ihm zur Übermittlung benutzten Telefaxgeräts ist die Anhörungsrüge aber erst am 20. November 2009 gegen 17.00 Uhr beim Bundesgerichtshof eingelegt worden.

7 Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet. Dem Vorbringen des Schuldners lässt sich nicht entnehmen, dass das rechtliche Gehör des Schuldners in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre (§ 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG).

Bornkamm Pokrant Büscher

Schaffert Kirchhoff

Palavras-chave

recusalbiasinadmissibilityhearing complaintdeadlineformal notificationprocedural motioncivil procedure

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the recusal motions against the BGH judges were admissible.

Decisão extraída

The motions were inadmissible because the stated grounds were manifestly unsuitable and did not indicate concrete bias.

Fundamentação extraída

General allegations of an unconstitutional judiciary, without case-specific facts, cannot justify a recusal request; such a request is treated like one without reasons and may be decided with the challenged judges participating.

Questão jurídica principal

Whether the debtor's Anhörungsrüge against the Senate order of 22 October 2009 was admissible and well-founded.

Decisão extraída

The hearing complaint was inadmissible because it was filed after the two-week deadline; in any event, no decisive violation of the right to be heard was shown.

Fundamentação extraída

The order was deemed notified on 5 November 2009, so the complaint had to arrive by 19 November 2009 at the latest. It reached the court only on 20 November 2009. The submission also did not establish a relevant hearing violation.

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