Legal aid on appeal: no merits review in higher instance

BGH I ZB 85/10Bgh / Câmara Civil I24 de mar. de 2011Modified

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The Federal Court of Justice held that, in a higher instance, legal aid cannot be refused on the ground that the opponent's appeal succeeded, because section 119(1) sentence 2 ZPO excludes a merits review in that situation. It therefore set aside the District Court of Chemnitz's refusal of legal aid for the appeal stage and granted legal aid to the debtor. The Court also granted legal aid for the legal complaint proceedings insofar as they challenged that refusal and appointed Attorney W. The decision concerned eviction enforcement and a request for stay of execution under section 765a ZPO in the background.

Sumário Omnilex

§ 114 ZPO, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO; in the higher instance, legal aid is not to be refused on the basis of an adverse merits assessment where the opposing party has itself filed the appeal. The prohibition of reviewing prospects of success or mutability applies to the intended defense in the appeal instance once the opposing party has lodged the remedy. If the complaint concerns the legal-aid decision itself, the admissibility of legal complaint may derive from the unreserved grant of leave. Where the applicant lacks the financial means, legal aid must be granted and counsel appointed for the successful portion of the complaint (consid. 1–2).

Texto completo

BGH — I ZB 85/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-24

Aktenzeichen: I ZB 85/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 ZPO, § 574 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 Nr 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 18. November 2010, Az: I ZB 85/10, Beschlussvorgehend LG Chemnitz, 13. Oktober 2010, Az: 3 T 493/10, Beschlussvorgehend AG Chemnitz, 28. Juli 2010, Az: 36s M 3249/10a

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Zulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 13. Oktober 2010 wird aufgehoben, soweit dem Schuldner Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz versagt worden ist. Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz bewilligt.

Dem Schuldner wird für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 13. Oktober 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W. beigeordnet, soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz richtet.

Gründe

1 I. Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner aus einem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2009 die Räumungsvollstreckung. Der Schuldner hat gegen die vom Gerichtsvollzieher auf den 29. Juli 2010 anberaumte Zwangsräumung die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragt. Das Vollstreckungsgericht hat diesem Antrag stattgegeben und Räumungsschutz bis zur Entscheidung über den Zugewinnausgleich, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010 bewilligt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung aufgehoben und den Antrag des Schuldners auf Vollstreckungsschutz zurückgewiesen. Zugleich hat das Beschwerdegericht den Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz zu gewähren, zurückgewiesen.

2 Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat der Schuldner die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er hat beantragt, ihm für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. beizuordnen. Er hat ferner beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2009 bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde, längstens bis zum 31. Dezember 2010, vorläufig einzustellen. Der Senat hat diese Anträge abgelehnt (BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - I ZB 85/10, juris).

3 Der Schuldner verfolgt seine Rechtsbeschwerde nunmehr nur noch insoweit weiter, als das Beschwerdegericht seinen Antrag, ihm Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz zu gewähren, zurückgewiesen hat. Er beantragt, den Beschluss des Beschwerdegerichts insoweit aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz zu bewilligen. Er beantragt ferner erneut, ihm für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. beizuordnen.

4 II. Soweit der Schuldner seine Rechtsbeschwerde weiterverfolgt, ist diese zulässig und begründet.

5 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO).

6 a) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde umfasst auch die Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde unbeschränkt zugelassen. Eine Beschränkung der Zulassung ergibt sich weder aus dem Tenor noch aus den Gründen der Entscheidung. Soweit es in den Gründen heißt, insbesondere die Frage, ob der Ausgang eines weiteren Verfahrens Relevanz im Sinne von § 765a ZPO erlangen könne, veranlasse das Beschwerdegericht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist damit lediglich der Beweggrund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde benannt, die Zulassung der Rechtsbeschwerde aber nicht auf einen abgrenzbaren Teil des Streitstoffs beschränkt.

7 b) Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, 1127). Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist hier jedoch eine Frage, die das Bewilligungsverfahren betrifft, und nicht die Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

8 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

9 a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dem Schuldner sei die beantragte Prozesskostenhilfe in Anbetracht des erfolgreichen Rechtsmittels der Gläubiger nach § 114 ZPO zu versagen.

10 b) Das Beschwerdegericht hat dabei übersehen, dass in einem höheren Rechtszug nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Da die Gläubiger gegen die dem Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners stattgebende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt hatten, durfte das Beschwerdegericht den Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz nicht mit der Begründung zurückweisen, das Rechtsmittel der Gläubiger habe Erfolg.

11 c) Da der Schuldner nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz stattzugeben.

12 III. Soweit die Rechtsbeschwerde - wie unter II ausgeführt - Erfolg hat, ist dem Schuldner für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. beizuordnen.

Bornkamm Pokrant Büscher

Kirchhoff Koch

Palavras-chave

legal aidhigher instanceappeal prospectseviction enforcementprocedural admissibilityappointed counsel

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Questão jurídica principal

Whether the debtor was entitled to legal aid for the appeal instance despite the creditors' successful appeal.

Decisão extraída

In a higher instance, legal aid may not be refused on the ground that the opponent's appeal succeeded; the merits review under section 114 ZPO does not apply in that way.

Fundamentação extraída

Under section 119(1) sentence 2 ZPO, when the opposing party has filed the appeal, the court must not assess prospects of success or mutability of the intended defense in the higher instance. The lower court therefore erred in relying on the creditors' successful appeal.

Questão jurídica principal

Whether the debtor was entitled to legal aid for the cassation/rechtsbeschwerde proceedings.

Decisão extraída

Legal aid for the legal complaint was granted insofar as the complaint concerned the refusal of legal aid for the appeal instance, and counsel was appointed.

Fundamentação extraída

Because the partial complaint was successful and the debtor lacked the means to finance the proceedings, legal aid had to be granted for the legal complaint as well.

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