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BGH 2 StR 602/10 ΓÇó Psychiatric hospitalization set aside; conviction clarified
BGH 2 StR 602/10Bgh / Câmara Penal II24 de fev. de 2011Partially Granted
The Federal Court partly upheld the defendant's revision against a judgment of the Regional Court of Aachen. It set aside the order of placement in a psychiatric hospital, together with the related findings, because the defense request to hear the former legal guardian had been wrongly rejected and the evidence was relevant to the choice between measures, especially the less burdensome placement under § 64 StGB. The matter was remitted to another criminal chamber for a new decision. The conviction itself remained in substance intact, but the Federal Court clarified the legal characterization of the offenses.
§ 244 Abs. 2 StPO; §§ 63, 64, 72 Abs. 1 Satz 2 StGB; when deciding on competing measures of rehabilitation, the court must exhaust relevant evidence if it may bear on the offender's insight, addiction-related treatment readiness, and the choice of the less burdensome measure. A witness with sustained professional observation of the accused and special experience in guardianship matters can be निर्णatory for the assessment. If the rejected evidence concerns facts capable of influencing the measure selection, the refusal violates the duty to investigate and leads to reversal of the measure order. The conviction may nevertheless stand if the findings support only a corrected legal description of the offense (consid. 2-3).
Entscheidungsdatum: 2011-02-24
Aktenzeichen: 2 StR 602/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 63 StGB, § 64 StGB, § 72 Abs 1 S 2 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Aachen, 22. Juli 2010, Az: 509 Js 492/10 - 64 KLs 12/10, Urteil
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Juli 2010 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, soweit sie sich gegen den Maßregelausspruch richtet; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings war der Schuldspruch wie geschehen klarzustellen, da der Angeklagte sich nach den Feststellungen und zutreffender rechtlicher Würdigung des Landgerichts durch Verwenden eines Messers der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig gemacht hat.
2 Der Maßregelausspruch hat dagegen keinen Bestand. Die Revision beanstandet zu Recht die Ablehnung eines Antrags der Verteidigung auf Vernehmung des früheren gesetzlichen Betreuers des Angeklagten. Dieser war als Zeuge mit einer Reihe von Behauptungen zu Ablauf und Entwicklung des Betreuungsverhältnisses, insbesondere zum Verhalten des Angeklagten und seiner Kooperationsbereitschaft, benannt worden. Das Landgericht hat den Antrag als Beweisantrag behandelt und unter dieser Annahme mit einer rechtsfehlerhaften, sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränkenden Begründung teils als bedeutungslos, teils deshalb zurückgewiesen, weil die vom Gericht bestellte Sachverständige "bereits über ausreichende Grundlagen für ihr Gutachten verfügt". Nach Ansicht des Generalbundesanwalts handelte es sich dagegen mangels der Angabe hinreichend bestimmter Beweistatsachen lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, der nach dem Maßstab der allgemeinen Aufklärungspflicht zu beurteilen war (§ 244 Abs. 2 StPO).
3 Es kann letztlich dahinstehen, ob der Antrag als rechtsfehlerhaft beschiedener Beweisantrag oder als Beweisermittlungsantrag zu werten ist. Jedenfalls musste sich die Kammer aufgrund ihrer allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gehalten sehen, den beantragten Beweis zu erheben. Der Antrag zielte ersichtlich auf die Einstellung des Angeklagten zu seinen psychischen Problemen und seiner Drogensucht ab. Insbesondere ging es dem Antragsteller darum, dass der Angeklagte über eine - von der Kammer verneinte - ausreichende Krankheits- und Behandlungseinsicht als Voraussetzung für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB verfüge. Dies war aber für die Frage von erheblicher Bedeutung, ob der Anordnung dieser Maßregel der Vorzug zu geben war, weil sie den Angeklagten weniger beschwert als die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2 StGB). Hinzu kommt, dass mit dem früheren gesetzlichen Betreuer des Angeklagten und Vorsitzenden des Betreuungsvereins der Diakonie A. ein Zeuge benannt war, der über professionelle Erfahrungen als Betreuer mit psychisch kranken und drogen- bzw. alkoholabhängigen Personen verfügte und Verhalten und Einstellungen des Angeklagten über einen längeren Zeitraum unmittelbar beobachten konnte. Es drängte sich deshalb für das Landgericht auf, den Zeugen zu Ablauf und Entwicklung des Betreuungsverhältnisses zu hören, um sich eine möglichst breite Tatsachengrundlage für die Unterbringungsfrage zu verschaffen.
Fischer Appl Schmitt
Krehl Ott